Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und Dienstleistungen – darunter den elektronischen Geschäftsverkehr – barrierefrei anzubieten. Es ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden.
Das BFSG ist ein Gesetz, das sicherstellen soll, dass auch Menschen mit Einschränkungen Online-Shops und digitale Dienste nutzen können – vergleichbar mit einer Rampe am Ladeneingang, nur digital. Für Shop-Betreiber bedeutet das: Die Website muss bestimmte technische und gestalterische Anforderungen erfüllen, etwa bei Kontrasten, Formularen und Tastaturbedienung.
Warum betrifft mich das BFSG?
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden und erfasst unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr – also praktisch jeden Online-Shop, der sich an Verbraucher richtet. Daneben fallen etwa Computer, Smartphones, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals und Bankdienstleistungen in den Anwendungsbereich. Mit dem Gesetz wird Barrierefreiheit von der freiwilligen Kür zur gesetzlichen Pflicht.
Ausgenommen sind bei Dienstleistungen lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für alle anderen gilt: Wer Verbrauchern in Deutschland online Verträge anbietet, muss die Anforderungen erfüllen – unabhängig davon, wo der Shop technisch betrieben wird.
Praxis-Relevanz für Shop- und Website-Betreiber
Für die technische Umsetzung verweist die Praxis in der Regel auf die europäische Norm EN 301 549, die im Web-Bereich im Wesentlichen auf den WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA aufbaut. Betroffen sind zentrale Bereiche eines Shops: Navigation und Suche, Produktseiten, Formulare, der gesamte Checkout sowie Farbkontraste, Schriftgrößen und die Bedienbarkeit per Tastatur. Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen darüber, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt – in der Praxis häufig über eine Barrierefreiheitserklärung umgesetzt.
Barrierefreie Gestaltung kommt erfahrungsgemäß nicht nur Menschen mit Behinderungen zugute: Klare Strukturen, ausreichende Kontraste und verständliche Formulare erleichtern in der Regel allen Nutzern die Bedienung – auch auf Mobilgeräten oder bei schlechten Lichtverhältnissen. Viele Maßnahmen, etwa semantisches HTML und Alternativtexte, überschneiden sich zudem mit bewährten SEO-Grundlagen.
Typische Fehler
- Barrierefreiheit als einmaliges Projekt behandeln statt als laufenden Prozess – jedes Update kann neue Barrieren einführen
- Nur die Startseite optimieren, während Checkout, Formulare und PDF-Dokumente unberücksichtigt bleiben
- Overlay-Widgets als vermeintliche Komplettlösung einsetzen, ohne die zugrunde liegenden Probleme im Code zu beheben
- Die Informationspflichten zur Barrierefreiheit übersehen, obwohl sie ausdrücklich Teil des Gesetzes sind
- Den Aufwand unterschätzen und erst nach einer Beschwerde oder behördlichen Anfrage reagieren
Worauf achten
Sinnvoll ist in der Regel ein strukturierter Einstieg: zunächst ein Audit des Ist-Zustands, anschließend die Priorisierung der Barrieren nach Schwere und Reichweite, danach die schrittweise Umsetzung im laufenden Entwicklungsprozess. Die Marktüberwachungsbehörden können bei Verstößen Maßnahmen bis hin zur Einstellung der Dienstleistung anordnen; das BFSG sieht zudem Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Für Bestandsverträge und bereits eingesetzte Produkte enthält das Gesetz begrenzte Übergangsregelungen – neue Angebote müssen die Anforderungen jedoch von Beginn an erfüllen. Wie eine BFSG-konforme Umsetzung konkret aussehen kann, zeigt unsere Leistungsseite BFSG-Optimierung.
Das BFSG selbst enthält keine technischen Prüfkriterien. Diese ergeben sich aus der zugehörigen Rechtsverordnung (BFSGV) und der Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte im Wesentlichen auf die WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist.