Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, General Product Safety Regulation) unmittelbar in jedem Online-Shop in Deutschland (Europäische Kommission). Sie verpflichtet Händler, in jedem Produktangebot vier klar definierte Pflichtangaben zu machen: Herstellerangaben, einen EU-Verantwortlichen, eindeutige Produktidentifikatoren und Warnhinweise. Wer diese Angaben nicht direkt im Angebot bereitstellt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände. Dieser Leitfaden erklärt, was Artikel 19 der GPSR konkret verlangt, wie hoch das Abmahnrisiko tatsächlich ist und wie sich die Pflichtangaben in einem Shopware-Shop sauber und automatisiert pflegen lassen.

Was ist die GPSR und seit wann gilt sie?

Die GPSR ist die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, verabschiedet am 10. Mai 2023 (EUR-Lex). Als Verordnung gilt sie - anders als eine Richtlinie - direkt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten, ohne dass sie in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie hat die bisherige Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG abgelöst und modernisiert das Produktsicherheitsrecht insbesondere für den Online-Handel und den Fernabsatz (Europäische Kommission).

Die Frist ist bereits verstrichen

Die GPSR ist seit dem 13. Dezember 2024 verbindlich anzuwenden (Europäische Kommission). Es gibt keine Übergangsfrist mehr. Produkte, die die Anforderungen nicht erfüllen, dürfen in der EU nicht mehr angeboten werden - und Angebote ohne die Pflichtangaben sind seit diesem Datum abmahnbar.

Der Anwendungsbereich ist bewusst breit: Die GPSR erfasst nahezu alle Verbraucherprodukte, für die es keine spezifischeren Produktvorschriften gibt - vom Haushaltsartikel über Möbel und Textilien bis zu Freizeitartikeln. Für den E-Commerce ist der entscheidende Paragraf Artikel 19, der die Informationspflichten im Fernabsatz regelt. Genau hier setzen die meisten Abmahnungen an, weil die Angaben unmittelbar auf der Produktseite sichtbar sein müssen.

Neben den Informationspflichten bringt die GPSR weitere Neuerungen: Sie definiert die Rollen der Wirtschaftsakteure - Hersteller, Importeur, Händler und Fulfillment-Dienstleister - mit jeweils eigenen Pflichten und verlangt eine lückenlose Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette. Kommt es zu einem Sicherheitsproblem, greifen klar geregelte Melde- und Rückrufpflichten. Für Online-Händler heißt das: Die vier Pflichtangaben aus Artikel 19 sind der sichtbare Teil, dahinter steht aber ein umfassenderes Pflichtengefüge, das Beschaffung, Dokumentation und Kundenkommunikation berührt.

Die vier Pflichtangaben nach Artikel 19 im Überblick

Artikel 19 der GPSR verlangt, dass ein Produktangebot im Fernabsatz vier Informationsblöcke enthält (EUR-Lex). Diese Angaben müssen für Verbraucher gut sichtbar sein, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen. Ein Verweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf einer separaten Unterseite genügt nach Auffassung der Kammern nicht (IHK).

1. Herstellerangaben

Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers (EUR-Lex).

2. EU-Verantwortlicher

Bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person mit Kontaktdaten (EUR-Lex).

3. Produktidentifikatoren

Mindestens ein Produktbild, die Produktart sowie weitere Kennungen wie Typ-, Chargen- oder Modellnummer (EUR-Lex).

4. Warnhinweise

Warn- und Sicherheitshinweise in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache - im deutschen Markt also auf Deutsch (EUR-Lex).

Diese vier Bausteine sind der Kern jeder GPSR-Prüfung. Wir strukturieren sie in Shopware als eigene, wiederverwendbare Produktdatenfelder - so lassen sie sich einheitlich pflegen und über alle Kanäle hinweg konsistent ausspielen. Wie das technisch aussieht, zeigt der Abschnitt zur Umsetzung im Shopware-Shop.

Pflichtangabe 1: Herstellerangaben

Jedes Angebot muss den Hersteller eindeutig benennen. Die GPSR lässt dabei ausdrücklich Name, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke zu (EUR-Lex) - ein reiner Markenname genügt also, sofern er eingetragen ist. Hinzu kommen eine ladungsfähige Postanschrift und eine elektronische Kontaktmöglichkeit, über die der Hersteller erreichbar ist.

  • Name oder Marke: vollständiger Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke des Herstellers
  • Postanschrift: eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreichbar ist
  • Elektronische Adresse: in der Regel eine E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular-Link
  • Position: direkt im Angebot sichtbar, nicht nur im Impressum oder in den AGB
Wer gilt als Hersteller?

Als Hersteller gilt auch, wer ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet oder es so verändert, dass die Sicherheit beeinflusst wird. Eigenmarken- und Private-Label-Händler werden dadurch schnell selbst zum Hersteller im Sinne der GPSR und müssen die vollständigen Herstellerangaben liefern.

In der Praxis ist der Importeur der Dreh- und Angelpunkt. Bringt ein EU-Importeur Ware eines Nicht-EU-Herstellers auf den Markt, treffen ihn erweiterte Pflichten - und er kann zugleich die Rolle des EU-Verantwortlichen ausfüllen. Wer als Händler ausschließlich Ware von EU-Lieferanten mit vollständigen Herstellerangaben bezieht, hat es leichter: Dann müssen die vom Vorlieferanten gelieferten Daten nur korrekt und sichtbar im Angebot erscheinen. Fehlen sie, liegt es am Händler, sie beim Lieferanten einzufordern oder das Produkt nicht anzubieten.

Pflichtangabe 2: Verantwortliche Person in der EU

Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, darf das Produkt nur dann angeboten werden, wenn es eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU gibt (EUR-Lex). Diese Rolle kann ein Importeur mit EU-Sitz, ein bevollmächtigter Vertreter des Herstellers oder ein Fulfillment-Dienstleister in der EU übernehmen. Auch der EU-Verantwortliche muss mit Name, Anschrift und elektronischer Adresse im Angebot genannt werden.

Gerade für Händler, die Ware direkt aus Drittländern beziehen, ist dieser Punkt heikel: Ohne benannten EU-Verantwortlichen ist das Angebot nicht rechtskonform. Das betrifft besonders Produkte aus Nicht-EU-Quellen - laut Safety-Gate-Jahresbericht stammten 40 Prozent aller gemeldeten gefährlichen Produkte 2024 aus China, ohne Kosmetik sogar 61 Prozent (Europäische Kommission). Die Benennung eines EU-Verantwortlichen ist damit nicht nur Formsache, sondern ein zentrales Kontrollinstrument.

Kein EU-Verantwortlicher, kein Verkauf

Fehlt der EU-Verantwortliche bei Drittlandware, ist das Inverkehrbringen unzulässig. Klären Sie die Rolle vor dem Import - im Zweifel übernimmt der EU-Importeur diese Funktion und muss entsprechend im Angebot erscheinen.

Pflichtangabe 3: Produktidentifikatoren

Das Produkt muss im Angebot eindeutig identifizierbar sein. Dazu gehören mindestens ein Produktbild oder eine grafische Darstellung, die Angabe der Produktart sowie weitere Kennungen, die eine klare Zuordnung erlauben (EUR-Lex). In der Praxis sind das Typ-, Modell-, Serien- oder Chargennummern - je nach Produktkategorie.

  • Aussagekräftiges Produktbild oder grafische Darstellung
  • Klare Bezeichnung der Produktart
  • Typ-, Modell- oder Serienbezeichnung
  • Chargennummer, sofern relevant für Rückverfolgbarkeit

Diese Identifikatoren sind eng mit der Produktdatenqualität verknüpft. Wer sein Sortiment über ein PIM-System pflegt, hat die Kennungen meist bereits strukturiert vorliegen und kann sie automatisiert in die GPSR-Felder des Shops übernehmen. Fehlen sie, hilft eine gezielte Datenanreicherung, Lücken im Katalog systematisch zu schließen.

Pflichtangabe 4: Warnhinweise und Sicherheitsinformationen

Sofern ein Produkt Warn- oder Sicherheitshinweise erfordert, müssen diese bereits im Angebot erscheinen - in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache (EUR-Lex). Im deutschen Markt bedeutet das: auf Deutsch. Es genügt nicht, die Hinweise erst der Ware beizulegen oder nur als Download bereitzustellen. Der Verbraucher soll die Risiken kennen, bevor er kauft.

Warnhinweise strukturiert pflegen

Legen Sie Warnhinweise als eigenes, mehrsprachiges Datenfeld an, statt sie in die Produktbeschreibung zu schreiben. So lassen sie sich zentral aktualisieren, korrekt übersetzen und getrennt ausspielen. Bei international ausgerichteten Shops mit mehrsprachigem Katalog ist die Sprachtrennung entscheidend, weil die Hinweise je Zielmarkt in der jeweiligen Landessprache vorliegen müssen.

Typische Beispiele sind Altersfreigaben bei Spielzeug, Hinweise zu verschluckbaren Kleinteilen, Warnungen bei Elektrogeräten oder chemische Gefahrenhinweise. Nicht jedes Produkt braucht Warnhinweise - fehlen sie aber dort, wo sie vorgesehen sind, ist das ein ebenso abmahnfähiger Verstoß wie eine fehlende Herstellerangabe. Im Zweifel gehört die Prüfung, welche Hinweise ein Produkt benötigt, in die Beschaffung und Produktdatenpflege - nicht erst in den Versand.

Warum die Angaben direkt im Angebot stehen müssen

Der häufigste Fehler ist nicht das völlige Fehlen der Angaben, sondern ihre falsche Platzierung. Viele Shops verlinken auf eine Sammelseite, hinterlegen die Herstellerdaten im Impressum oder liefern die Warnhinweise erst mit dem Paket. Das reicht nicht: Artikel 19 verlangt die Angaben im jeweiligen Angebot, also auf der einzelnen Produktseite (EUR-Lex). Die Industrie- und Handelskammern betonen, dass eine bloße Verlinkung auf externe Seiten den Anforderungen nicht genügt (IHK).

UmsetzungGPSR-konform?Abmahnrisiko
Angaben direkt auf der ProduktseiteJaGering
Nur Verweis im ImpressumNeinHoch
Nur Angabe in den AGBNeinHoch
Warnhinweise nur der Ware beigelegtNeinHoch
Sammelseite mit allen HerstellernNeinHoch

Für Betreiber großer Kataloge ist die Konsequenz klar: Die Pflichtangaben müssen produktgenau vorliegen und automatisch auf jeder Detailseite ausgegeben werden. Genau das lässt sich mit einer sauberen Datenstruktur und einer angepassten Storefront-Programmierung zuverlässig erreichen, ohne dass jede Produktseite manuell nachgepflegt werden muss.

Besonders kritisch ist die Ausgabe auf Marktplätzen und in mobilen Ansichten. Auf kleinen Bildschirmen verschwinden Pflichtangaben schnell hinter Tabs oder Ausklapp-Bereichen - rechtlich müssen sie aber ohne Umwege auffindbar sein. Auch bei Verkäufen über Marktplatz-Listings, Preisportale oder Social Commerce gilt Artikel 19 unverändert. Wer seine Angebote über Feeds an mehrere Kanäle verteilt, sollte die Pflichtangaben daher schon in der Datenquelle mitführen, damit sie auf jedem Kanal automatisch mitgeliefert werden.

Die Abmahnwelle: reale Zahlen und Risiken

Dass die GPSR nicht nur auf dem Papier steht, zeigt die Marktbeobachtung deutlich. Der Safety-Gate-Jahresbericht 2024 meldet 4.137 Warnmeldungen zu gefährlichen Produkten - der höchste Wert seit Einführung des Systems 2003 (Europäische Kommission). Zum Vergleich: 2022 waren es 2.117 Meldungen, 2023 bereits 3.412 (Europäische Kommission). Die Kontrolldichte steigt kontinuierlich.

Auch online wird gezielt kontrolliert: Das eSurveillance-Webcrawler-System der EU analysierte 2024 rund 1,6 Millionen Webseiten und identifizierte dabei mehr als 5.300 potenziell nicht-konforme Online-Shops (Europäische Kommission). Bei den Produktkategorien führten Kosmetik mit 36 Prozent, gefolgt von Spielzeug mit 15 Prozent und Elektrogeräten mit 10 Prozent (Europäische Kommission).

So viele gefährliche Produkte wie 2024 wurden in keinem Jahr zuvor gemeldet - ein Signal, dass Marktüberwachung und Online-Kontrollen weiter an Bedeutung gewinnen.

Europäische Kommission, Safety-Gate-Jahresbericht 2024

Parallel dazu haben sich Abmahnungen zu einem realen Kostenrisiko entwickelt. Der Händlerbund dokumentierte allein im Mai 2025 mindestens zwölf GPSR-Abmahnfälle; treibende Kraft ist unter anderem der Verband Sozialer Wettbewerb, der Online-Angebote systematisch prüft (Händlerbund). Die Abmahnkosten liegen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß (Händlerbund). Bei Händlern mit hunderten Artikeln summiert sich das schnell in den fünfstelligen Bereich.

Warum das Risiko strukturell ist

Eine fehlende Pflichtangabe betrifft selten nur ein Produkt - meist zieht sich derselbe Fehler durch den ganzen Katalog. Wird ein Angebot abgemahnt, sind hunderte weitere angreifbar. Deshalb ist eine einmalige, datengetriebene Lösung wirtschaftlicher als das manuelle Nachbessern einzelner Seiten.

Trifft dennoch eine Abmahnung ein, ist Ruhe der erste Schritt: Vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärungen können langfristige Vertragsstrafen auslösen. Sinnvoll ist, den Vorwurf fachkundig prüfen zu lassen, die beanstandete Stelle sofort zu korrigieren und parallel den gesamten Katalog auf denselben Fehler zu untersuchen. Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei jedem weiteren Verstoß greift, muss die Korrektur wirklich flächendeckend erfolgen - ein weiteres Argument für eine datenbasierte statt seitenweise Lösung.

Wer kontrolliert? Marktüberwachung und Safety Gate

Die Durchsetzung der GPSR liegt in Deutschland bei den Marktüberwachungsbehörden der Länder, koordiniert auf Bundesebene. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nimmt dabei eine Schnittstellenfunktion wahr und ist die nationale Kontaktstelle für das EU-Schnellwarnsystem Safety Gate (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin). Über dieses System tauschen die Behörden Informationen zu gefährlichen Produkten aus.

Die GPSR verpflichtet Wirtschaftsakteure zudem, interne Prozesse zur Produktsicherheit vorzuhalten und bei Sicherheitsproblemen zu reagieren (EUR-Lex). Für Händler bedeutet das: nicht nur die Pflichtangaben pflegen, sondern auch dokumentieren, wie mit Rückrufen, Beschwerden und Sicherheitshinweisen umgegangen wird. Wer parallel weitere EU-Vorgaben umsetzt - etwa die NIS2-Vorgaben zur Cybersicherheit oder die EU-Verpackungsverordnung PPWR - kann Compliance-Prozesse bündeln, statt sie isoliert zu betrachten.

GPSR im Shopware-Shop sauber und automatisiert umsetzen

Technisch ist die GPSR gut beherrschbar - vorausgesetzt, die Pflichtangaben werden als strukturierte Produktdaten behandelt und nicht als Fließtext in der Beschreibung. In einem Shopware-Shop legen wir die vier Angabetypen als eigene Zusatzfelder an und binden sie fest in das Produktseiten-Template ein. So erscheint jede Angabe automatisch an der richtigen Stelle im Angebot.

Eigene Datenfelder

Hersteller, EU-Verantwortlicher, Produktkennung und Warnhinweise als wiederverwendbare Zusatzfelder - zentral pflegbar, konsistent ausgespielt.

Automatisierte Befüllung

Massenpflege per Import und KI-gestützte Prozesse füllen die Felder über den gesamten Katalog, statt jede Seite einzeln zu bearbeiten.

PIM-Anbindung

Über ein PIM-System fließen Herstellerdaten und Identifikatoren strukturiert in den Shop und bleiben aktuell.

Kanalübergreifend

Dieselben Felder speisen auch Marktplatz-Feeds, sodass die Pflichtangaben auf allen Verkaufskanälen einheitlich erscheinen.

Der typische Ablauf in einem bestehenden Shop: Zunächst prüfen wir den Katalog auf Lücken bei den vier Angabetypen, legen dann die passenden Datenfelder an und pflegen fehlende Werte per strukturiertem Import nach. Anschließend binden wir die Felder ins Template ein, sodass sie an einer einheitlichen, gut sichtbaren Stelle der Produktseite erscheinen. Wird ohnehin ein Shop-Relaunch oder eine Migration geplant, lässt sich die GPSR-Struktur direkt mit einplanen - das spart doppelte Arbeit und stellt Konsistenz von Anfang an her.

Der Ansatz lässt sich auf andere Systeme übertragen: Auch in einem WooCommerce-Shop oder in Marktplatz-Listings gilt dieselbe Logik strukturierter Datenfelder. Für Betreiber, die ihren Katalog ohnehin über KI-Agenten und Schnittstellen anbinden, lohnt ein Blick auf die Verknüpfung von KI-Agenten mit Shop-Daten über das Model Context Protocol - so lassen sich Datenpflege und Compliance-Prüfungen weiter automatisieren.

Compliance als Datenqualität begreifen

GPSR-Konformität ist im Kern ein Datenqualitätsthema. Wer Herstellerangaben, Identifikatoren und Warnhinweise sauber strukturiert, erfüllt nicht nur die Verordnung, sondern verbessert auch Filter, Suche und Produktdarstellung im gesamten Shop.

Checkliste: GPSR-konformes Produktangebot

  • Herstellerangaben (Name/Marke, Postanschrift, elektronische Adresse) direkt im Angebot
  • EU-Verantwortlicher bei Drittlandware mit vollständigen Kontaktdaten benannt
  • Produktidentifikatoren (Bild, Produktart, Typ-/Modell-/Chargennummer) hinterlegt
  • Warnhinweise in verständlicher Sprache sichtbar auf der Produktseite
  • Alle Angaben auf der Detailseite, nicht nur im Impressum oder in den AGB
  • Pflichtangaben als strukturierte Datenfelder statt als Fließtext gepflegt
  • Angaben kanalübergreifend konsistent (Shop, Marktplätze, Feeds)
  • Interne Prozesse für Rückrufe und Sicherheitshinweise dokumentiert
Quellen und Studien

Dieser Artikel stützt sich auf die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) und den Safety-Gate-Jahresbericht 2024 der Europäischen Kommission, den amtlichen Verordnungstext bei EUR-Lex, Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Hinweise der Industrie- und Handelskammern (IHK), Marktzahlen des Handelsverbands Deutschland (HDE) und des bevh sowie die Abmahn-Dokumentation des Händlerbunds. Genannte Zahlen können sich im Zeitverlauf ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026.

Die GPSR (Verordnung (EU) 2023/988) ist seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar anwendbar (Europäische Kommission). Eine Übergangsfrist gibt es nicht mehr - die Pflichtangaben sollten also bereits umgesetzt sein.

Erforderlich sind Herstellerangaben (Name/Marke, Anschrift, elektronische Adresse), bei Drittlandware ein EU-Verantwortlicher, Produktidentifikatoren (Bild, Produktart, Typ-/Modellnummer) sowie Warnhinweise in verständlicher Sprache (EUR-Lex). Alle vier müssen direkt im Angebot stehen.

In der Regel nicht. Die Angaben müssen im jeweiligen Produktangebot sichtbar sein; eine bloße Verlinkung auf externe Seiten genügt nach Auffassung der Kammern typischerweise nicht (IHK). Am sichersten ist die Ausgabe direkt auf der Produktdetailseite.

Die Pflichtangaben nach Artikel 19 gelten grundsätzlich für jeden, der Produkte im Fernabsatz an Verbraucher anbietet - unabhängig von der Größe. Wer sich mit weiteren größenabhängigen Ausnahmen befasst, findet Orientierung im Beitrag zu den BFSG-Ausnahmen für Kleinstunternehmen.

Der Händlerbund dokumentierte allein im Mai 2025 mindestens zwölf GPSR-Abmahnfälle; die Kosten lagen je nach Abmahner zwischen 357 und über 1.600 Euro pro Verstoß (Händlerbund). Da sich derselbe Fehler oft durch den ganzen Katalog zieht, kann das Risiko schnell wachsen.

Erfahrungsgemäß ist der stabilste Weg, die vier Angabetypen als eigene, wiederverwendbare Datenfelder anzulegen und fest ins Produktseiten-Template einzubinden. Über Massenpflege, PIM-Anbindung und automatisierte Prozesse lassen sich die Felder über den gesamten Katalog befüllen, statt jede Seite manuell zu bearbeiten (Projekterfahrung).

Das Abmahnrisiko jetzt strukturell senken

Die GPSR ist seit dem 13. Dezember 2024 geltendes Recht, die Kontrolldichte steigt und Abmahnungen sind Realität. Der wirtschaftlich sinnvollste Weg ist nicht das Nachbessern einzelner Seiten, sondern eine einmalige, saubere Datenstruktur, die die vier Pflichtangaben automatisch und kanalübergreifend ausspielt. Angesichts eines Online-Handels, der 2025 allein im Warenbereich B2C auf 83,1 Milliarden Euro (bevh) beziehungsweise netto 92,3 Milliarden Euro wuchs (Handelsverband Deutschland), lohnt es sich, Compliance nicht als Last, sondern als Bestandteil professioneller Produktdaten zu begreifen. Wer hier strukturiert vorgeht, senkt das Abmahnrisiko dauerhaft - und legt zugleich die Basis für besseren Katalog, Filter und Suche.