Als das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) am 28. Juni 2025 in Kraft trat (BFSG), atmeten viele Online-Händler auf: „Wir sind doch Kleinstunternehmen“ oder „Wir verkaufen nur an Geschäftskunden – uns betrifft das nicht.“ Doch die Ausnahmen sind enger gefasst, als die meisten glauben. Wer sich zu Unrecht befreit wähnt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und den Ausschluss ganzer Kundengruppen. Die Frage „Sind wir überhaupt betroffen?“ ist dabei keine Formalie – sie entscheidet über Budget, Zeitplan und Haftung. Dieser Leitfaden zeigt, wann die BFSG-Ausnahmen für Ihren Online-Shop wirklich greifen – und wann nicht.
Der gefährliche Trugschluss der pauschalen Befreiung
Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Kleine Unternehmen sind vom BFSG ausgenommen.“ So einfach ist es nicht. Das Gesetz kennt keine allgemeine Größen-Ausnahme. Es gibt lediglich eine eng umrissene Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit), sowie die Möglichkeit, sich im Einzelfall auf eine unverhältnismäßige Belastung zu berufen (BFSG). Beide sind restriktiv auszulegen. Diese begriffliche Unschärfe – „klein“ ist eben nicht gleich „Kleinstunternehmen“ – ist der Kern vieler Fehleinschätzungen.
Die Anwendungsleitlinien des zuständigen Bundesministeriums stellen klar, dass die Barrierefreiheitspflicht der Regelfall ist und die Ausnahmen die Ausnahme bleiben (BMAS). Wer sich also auf eine Befreiung verlässt, sollte die Kriterien exakt kennen – nicht ungefähr. Genau hier entstehen die teuren Missverständnisse, die wir in der E-Commerce-Beratung regelmäßig sehen (Projekterfahrung). Ein Jahr nach Inkrafttreten sind die Prüfstrukturen etabliert, die Kontrollen laufen an – ein guter Zeitpunkt, den eigenen Status ehrlich zu klären. Denn eine falsche Selbsteinschätzung fällt selten sofort auf, sondern meist dann, wenn eine Beschwerde oder ein Mitbewerber sie ans Licht bringt.
Es existiert keine generelle Ausnahme „für kleine Shops“. Wer die Kriterien nur ungenau kennt und sich fälschlich befreit glaubt, trägt das volle Risiko – einschließlich Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro (BFSG).
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Zwei Schwellen, die beide zählen
Die einzige echte Größen-Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen. Als solches gilt nach der Definition ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Entscheidend ist das kleine Wörtchen „und“: Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Bei der Beschäftigtenzahl wird auf das gesamte Unternehmen abgestellt, nicht auf einzelne Shops oder Marken. Wer über mehrere Gesellschaften hinweg agiert, sollte die Zahlen sauber zusammenführen, bevor er sich auf die Ausnahme beruft.
| Kriterium | Schwellenwert | Bedingung |
|---|---|---|
| Beschäftigte | weniger als 10 | muss zusammen mit der Umsatz-/Bilanzgrenze erfüllt sein |
| Jahresumsatz | höchstens 2 Mio. Euro | greift nur mit der Beschäftigten-Schwelle |
| Jahresbilanzsumme | höchstens 2 Mio. Euro | gilt alternativ zum Umsatz |
Wer eine der Schwellen überschreitet – etwa durch die zehnte Einstellung oder ein Umsatzwachstum über 2 Millionen Euro – verliert den Ausnahmestatus. Wächst Ihr Unternehmen, sollten Sie die Barrierefreiheit rechtzeitig einplanen, statt bei Überschreiten der Grenze in Zeitnot zu geraten. Für Betriebe knapp unterhalb der Schwelle lohnt ein Blick auf die eigene Personal- und Umsatzentwicklung der kommenden Jahre. Barrierefreiheit lässt sich zudem deutlich günstiger von Anfang an mitdenken, als sie später unter Fristdruck in einen gewachsenen Shop nachzurüsten.
Kleinstunternehmen können sich kostenfrei durch die Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu ihren Pflichten beraten lassen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Für die technische Umsetzung im Shop hilft anschließend eine individuelle Analyse Ihres Shops.
Der entscheidende Haken: Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte
Hier liegt die am häufigsten übersehene Feinheit. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, fallen weiterhin unter das BFSG und müssen diese barrierefrei gestalten (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Diese Trennung ist bewusst so angelegt: Produkte erreichen über den Handel eine breite Öffentlichkeit, weshalb der Gesetzgeber hier auch bei kleinen Anbietern keine Lücke lassen wollte.
Was zählt als Produkt, was als Dienstleistung? Das Gesetz benennt beides konkret. Zu den Produkten gehören etwa Computer, Smartphones, Router, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals (BFSG). Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books – und der elektronische Geschäftsverkehr, also der klassische Online-Shop (BFSG).
Ein Beispiel aus der Praxis verdeutlicht die Doppelrolle: Ein kleiner Elektronik-Händler mit eigenem Shop ist als Dienstleister womöglich ausgenommen. Verkauft er zusätzlich einen selbst importierten Router, greift für dieses Produkt die Barrierefreiheitspflicht dennoch – die Ausnahme für die Dienstleistung ändert daran nichts. Die Abgrenzung zwischen Shop-Betrieb und Produktverantwortung sollte man daher früh und schriftlich klären.
Dienstleistung (ausnahmefähig)
Der Online-Shop selbst ist eine Dienstleistung des elektronischen Geschäftsverkehrs. Ein echtes Kleinstunternehmen ist für den Shop-Betrieb ausgenommen.
Produkt (nicht ausnahmefähig)
Bringen Sie zusätzlich ein erfasstes Produkt in Verkehr – etwa als Hersteller, Importeur oder Händler von Routern oder E-Readern – bleibt dieser Produktbereich pflichtig.
Viele Händler sind beides zugleich: Sie betreiben einen Shop (Dienstleistung) und verkaufen erfasste Produkte. Die Ausnahme deckt dann nur die Dienstleistung ab, nicht das Produkt. Wer erfasste Waren in Verkehr bringt, sollte parallel die Produktsicherheits-Pflichten der GPSR prüfen.
Die B2B-Falle: Wann ein Shop wirklich reines B2B ist
Das BFSG schützt Verbraucher. Es gilt für Angebote an Verbraucher, also natürliche Personen, die zu privaten Zwecken kaufen (BFSG). Reine B2B-Shops, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen daher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich. Klingt nach einer bequemen Ausnahme – doch die Praxis ist tückisch.
Der springende Punkt: Ein Shop ist erst dann „reines B2B“, wenn Verbraucher faktisch nicht kaufen können. Ein Hinweis in den AGB reicht nicht, wenn die Bestellstrecke jeden durchlässt. Viele als B2B deklarierte Shops sind das bei genauer Betrachtung nicht:
- Jeder kann sich ohne Gewerbenachweis registrieren und bestellen
- Preise werden inklusive Mehrwertsteuer und mit Verbraucher-Widerrufsbelehrung angezeigt
- Es gibt keine wirksame Zugangsbeschränkung auf verifizierte Geschäftskunden
- Marketing und Landingpages sprechen erkennbar auch Endkunden an
- Der Checkout unterscheidet nicht zwischen Gewerbe und Privatkauf
Wer die B2B-Ausnahme ernsthaft in Anspruch nehmen will, muss den Verbraucherzugang technisch und rechtlich konsequent ausschließen – nicht nur einen Satz in die AGB schreiben.
XICTRON Beratungsteam
Kann eine Privatperson realistisch bestellen, greift die Ausnahme nicht. Im Zweifel ist eine juristische Einordnung der eigenen Vertriebsstruktur sinnvoll, bevor man sich auf „reines B2B“ beruft. Eine saubere Kundengruppen-Trennung lässt sich in modernen Systemen wie Shopware oder WooCommerce technisch abbilden. Wer die Trennung konsequent umsetzt, vermeidet nicht nur Compliance-Risiken, sondern verbessert oft auch die Datenqualität im Kundenstamm und die Klarheit im Checkout.
Unverhältnismäßige Belastung: die am meisten missverstandene Ausnahme
Neben der Kleinstunternehmen-Regel erlaubt das Gesetz, von einzelnen Anforderungen abzuweichen, wenn deren Erfüllung zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde oder eine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde (BFSG). Diese Ausnahme wird oft als bequemer Ausweg missverstanden – zu Unrecht. Sie ist zudem keine pauschale Befreiung vom gesamten Shop, sondern betrifft immer nur die konkrete Anforderung, deren Umsetzung im Einzelfall unzumutbar wäre.
Denn wer sich darauf beruft, muss die Unverhältnismäßigkeit selbst dokumentieren und begründen, die zuständige Marktüberwachungsstelle informieren und die Einschätzung regelmäßig neu bewerten (BMAS). Es ist also kein dauerhafter Freibrief, sondern eine begründungspflichtige, überprüfbare Einzelfallentscheidung. Für viele Betriebe ist der Aufwand einer belastbaren Begründung am Ende größer als eine pragmatische Umsetzung der wichtigsten Kriterien.
- Verhältnis von Aufwand und Nutzen für Menschen mit Behinderungen
- Größe, Ressourcen und Art des Unternehmens
- geschätzte Kosten und Nutzen im Verhältnis zum Geschäftsvolumen
- Dokumentationspflicht: Die Bewertung ist schriftlich festzuhalten und auf Verlangen vorzulegen
„Zu teuer“ allein trägt die Ausnahme nicht. Maßgeblich ist die Relation zwischen Aufwand und Nutzen – und die muss belegt sein. Fehlt die Dokumentation, entfällt die Berufungsgrundlage.
Wer sich nicht auf eine Ausnahme berufen kann
Zur Klarheit die Gegenprobe. In diesen typischen Konstellationen greift in der Regel keine Ausnahme, und die BFSG-Pflicht besteht in vollem Umfang. Sie zeigen zugleich, wie schmal der Grat zwischen vermeintlicher und tatsächlicher Befreiung ist:
Zehn oder mehr Beschäftigte
Wer die Personal- oder Umsatzschwelle überschreitet, ist kein Kleinstunternehmen mehr – unabhängig davon, wie „klein“ sich der Betrieb anfühlt.
Verkauf an Verbraucher
Sobald Privatpersonen realistisch bestellen können, ist der Shop B2C und damit erfasst – ein AGB-Hinweis allein reicht nicht.
Erfasste Produkte im Sortiment
Wer Router, E-Reader oder andere erfasste Produkte in Verkehr bringt, ist für diesen Bereich auch als Kleinstunternehmen pflichtig.
In all diesen Fällen hilft es wenig, sich auf ein Bauchgefühl zu verlassen. Wer unsicher ist, sollte den Status schriftlich festhalten und die Grundlage der Einordnung dokumentieren. Das schützt nicht nur im Fall einer Prüfung, sondern schafft auch intern Klarheit darüber, welche Bereiche wirklich pflichtig sind und welche nicht. Gerade bei wachsenden Shops verschiebt sich diese Grenze mit der Zeit.
Häufige Fehlannahmen im Realitätscheck
In der Praxis kursieren einige hartnäckige Annahmen, die im Ernstfall nicht tragen. Die folgende Gegenüberstellung ordnet die häufigsten Irrtümer ein und zeigt, worauf es rechtlich wirklich ankommt:
| Verbreitete Annahme | Was tatsächlich gilt |
|---|---|
| „Wir sind klein, also ausgenommen.“ | Nur Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro sind ausgenommen – und das nur für Dienstleistungen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). |
| „In den AGB steht: nur B2B.“ | Entscheidend ist der faktische Verbraucherzugang, nicht die Formulierung in den AGB. |
| „Ein Tool hat uns grün gegeben.“ | Automatisierte Tests decken nur rund 25–35 % der Probleme ab (WebAIM); die manuelle Prüfung bleibt nötig. |
| „Barrierefreiheit ist zu teuer, also unzumutbar.“ | Die unverhältnismäßige Belastung ist zu dokumentieren und zu begründen – reine Kostenscheu genügt nicht (BMAS). |
| „Uns kontrolliert ohnehin niemand.“ | Die Marktüberwachungsstelle der Länder ist zuständig und wird auf Beschwerde tätig (MLBF). |
Kommt Ihnen eine dieser Annahmen bekannt vor, lohnt der Blick auf die Fakten umso mehr. Der sicherste Weg ist nicht die Hoffnung auf eine Ausnahme, sondern die belastbare Klärung des eigenen Status – idealerweise dokumentiert, damit sie im Fall einer Prüfung nachvollziehbar ist.
Wer kontrolliert – und was bei Verstößen droht
Die Durchsetzung übernehmen die Marktüberwachungsbehörden der Länder, gebündelt in der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg (MLBF). Sie werden auf Beschwerde tätig, können aber auch anlassunabhängig prüfen. Anlass kann eine Verbraucherbeschwerde ebenso sein wie ein Hinweis von Verbänden oder eine eigene Marktbeobachtung der Behörde.
Der typische Ablauf: Beschwerde oder Prüfung, Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Frist, und erst bei ausbleibender Reaktion ein Bußgeldverfahren mit einem Rahmen bis zu 100.000 Euro (BFSG). In der Anfangsphase stehen Aufklärung und Fristsetzung im Vordergrund; wer aber nach Aufforderung untätig bleibt, riskiert das volle Verfahren. Hinzu kommt ein zweiter Hebel: Wettbewerber und qualifizierte Verbände können Verstöße abmahnen. Wer sich fälschlich für befreit hält, kann so auf zwei Wegen getroffen werden.
| Auslöser | Instanz | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Beschwerde / Kontrolle | Marktüberwachungsstelle der Länder | Mängelaufforderung, dann Bußgeld bis 100.000 Euro |
| Wettbewerbsverstoß | Mitbewerber / Verbände | Abmahnung, Unterlassung, Kostenerstattung |
| Ausschluss von Nutzern | Betroffene Kunden | Umsatzverlust, Reputationsschaden |
BFSG-Check: So klären Sie Ihren tatsächlichen Status
Statt zu raten, sollten Sie Ihren Status strukturiert klären. So vermeiden Sie, sich auf eine Ausnahme zu verlassen, die im Ernstfall nicht trägt. Unser BFSG-Check folgt einem klaren Ablauf, den Sie an das Entscheidungsdiagramm oben anlehnen können:
- Unternehmensgröße bestimmen: Beschäftigte und Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme sauber ermitteln – auch mit Blick auf die kommenden Jahre
- Angebot einordnen: Dienstleistung (Shop) oder auch Produkt in Verkehr gebracht?
- B2B ehrlich prüfen: Ist der Verbraucherzugang technisch und rechtlich wirklich ausgeschlossen?
- Gap-Analyse bei Pflicht: Prüfung gegen WCAG 2.1 AA und die harmonisierte Norm EN 301 549, Priorisierung der Mängel
- Dokumentieren bei Ausnahme: Status begründen, Nachweise sichern und die freiwillige Barrierefreiheit abwägen
Wichtig: Automatisierte Prüftools erkennen erfahrungsgemäß nur rund 25–35 % der Barrierefreiheits-Probleme (WebAIM). Eine belastbare Einschätzung braucht daher zusätzlich die manuelle Prüfung durch Fachleute, etwa mit Screenreader und reiner Tastaturbedienung. Ein grünes Häkchen aus einem Tool ist ein Anfang, aber kein Nachweis der Konformität. Ein gut strukturierter, semantisch sauberer Shop ist zugleich die Basis für neue Zugangswege wie KI-Agenten über das Model Context Protocol – Barrierefreiheit zahlt hier doppelt ein.
Barrierefreiheit als Wachstumshebel, nicht nur Pflicht
Selbst wer sich zu Recht auf eine Ausnahme beruft, sollte die freiwillige Umsetzung abwägen. In Deutschland leben rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, das sind 9,3 % der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). EU-weit richtet sich die zugrunde liegende Richtlinie an etwa 87 Millionen Menschen mit Behinderungen (European Accessibility Act), weltweit an rund 1,3 Milliarden Menschen und damit 16 % der Weltbevölkerung (WHO).
Diese Zielgruppe auszuschließen bedeutet, Umsatz liegen zu lassen. Ein barrierefreier Shop ist zudem in der Regel besser für Suchmaschinen strukturiert, leichter bedienbar und robuster – Vorteile, die allen Nutzern zugutekommen. Wer die Umsetzung strategisch angeht, verbindet Rechtssicherheit mit besserer Conversion. Weitere Compliance-Themen wie die NIS2-Richtlinie für Online-Händler und die Grundlagen des BFSG lassen sich in einem Zug mitdenken.
Barrierefreiheit ist damit weniger eine lästige Pflicht als eine Investition in Reichweite und Qualität. Wer heute sauber aufbaut, spart sich spätere Nachbesserungen unter Zeitdruck und ist auch für künftige Verschärfungen des Rechtsrahmens gerüstet. Die ehrliche Statusklärung ist der erste Schritt – ob am Ende Ausnahme oder Umsetzung steht.
Ob ausgenommen oder nicht: Ein barrierefreier, sauber gebauter Shop erreicht mehr Menschen, rankt besser und wirkt professioneller. Unsere BFSG-Optimierung verbindet Prüfung, Umsetzung und Dokumentation – damit Sie auf der sicheren Seite sind.
Dieser Artikel stützt sich auf: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) inklusive Definitionen, erfasster Produkte und Dienstleistungen sowie Bußgeldrahmen; Bundesfachstelle Barrierefreiheit (Kleinstunternehmen-Ausnahme, Dienstleistungs-/Produkt-Abgrenzung, kostenlose Beratung); Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (Anwendungsleitlinien, unverhältnismäßige Belastung); EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act); Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF); Statistisches Bundesamt (schwerbehinderte Menschen in Deutschland); WHO (Menschen mit Behinderungen weltweit); WebAIM (Aussagekraft automatisierter Tests). Genannte Zahlen können sich je nach Zeitpunkt und Erhebung ändern.
Nein. Eine pauschale Größen-Ausnahme gibt es nicht. Es existiert nur eine enge Ausnahme für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme), die Dienstleistungen erbringen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Ob sie greift, sollte im Einzelfall geprüft werden.
In der Regel nicht. Die Ausnahme betrifft Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die erfasste Produkte in Verkehr bringen, bleiben für diese Produkte pflichtig (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Ein Shop kann daher als Dienstleistung ausgenommen, im Produktbereich aber weiterhin erfasst sein.
Erfahrungsgemäß nicht. Maßgeblich ist, ob Verbraucher faktisch kaufen können. Ohne wirksame Zugangsbeschränkung auf verifizierte Geschäftskunden bleibt ein Shop typischerweise im Anwendungsbereich des BFSG. Eine juristische Prüfung der Vertriebsstruktur ist ratsam.
Sie erlaubt das Abweichen von einzelnen Anforderungen, wenn deren Erfüllung im Verhältnis zum Nutzen unzumutbar wäre (BFSG). Sie muss dokumentiert, der Marktüberwachungsstelle mitgeteilt und regelmäßig neu bewertet werden – sie ist kein dauerhafter Freibrief.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Magdeburg (MLBF). Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro (BFSG). Zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen möglich.
In der Regel ja. Rund 9,3 % der Menschen in Deutschland sind schwerbehindert (Statistisches Bundesamt). Ein barrierefreier Shop erreicht diese Zielgruppe, ist meist besser für SEO strukturiert und leichter bedienbar. Die Investition zahlt typischerweise über mehrere Kanäle ein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die genannten Schwellen, Fristen und Bußgeldrahmen basieren auf dem aktuellen Gesetzesstand. Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation konsultieren Sie bitte einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.