Aktuelle Beiträge Zum Blog
In einfachen Worten: Worum geht es auf dieser Seite?

In diesem Beitrag geht es um den Widerrufsbutton im Online-Shop. Kunden sollen ihren Widerruf mit einem Knopf direkt im Shop erklären können. Wir erklären, was das Gesetz verlangt und wen es betrifft. Dazu nennen wir die technischen Punkte. Fragen Sie uns, wie Sie das in Ihrem Shop umsetzen.

Seit dem 19. Juni 2026 brauchen Online-Shops in Deutschland eine Widerrufsfunktion, wenn Verbrauchern für den Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 verpflichtet Händler zu einer einfachen digitalen Möglichkeit des Widerrufs; umgesetzt ist sie in § 356a BGB. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale Funktion, die Verbrauchern ermöglicht, ihr 14-tägiges Widerrufsrecht direkt im Online-Shop auszuüben – ohne E-Mail schreiben, Formulare ausdrucken oder telefonieren zu müssen.

Wichtig zu verstehen

Der Button ersetzt nicht das bestehende Widerrufsrecht. Er erleichtert lediglich dessen Ausübung. Die 14-tägige Widerrufsfrist bleibt unverändert.

§ 356a BGB schreibt einen Ablauf in zwei Stufen vor: Über die Widerrufsfunktion gibt der Kunde seine Erklärung ab und macht die nötigen Angaben. Anschließend schickt er sie über eine eigene Bestätigungsfunktion ab. Danach erhält er unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, in der Praxis per E-Mail.

Rechtliche Grundlage und Timeline

Die Grundlage bildet die Richtlinie (EU) 2023/2673, die am 18. Dezember 2023 in Kraft trat. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endete am 19. Dezember 2025. Deutschland hat die Vorgaben mit dem Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) umgesetzt, das § 356a BGB neu fasst. Für Online-Händler gilt die Pflicht zur Widerrufsfunktion seit dem 19. Juni 2026.

  1. 18.12.2023: Inkrafttreten der EU-Richtlinie
  2. 19.12.2025: Ende der nationalen Umsetzungsfrist
  3. 19.06.2026: Beginn der Pflicht für Online-Händler nach § 356a BGB

Wer ist betroffen?

Die Pflicht gilt für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr schließen. Das betrifft die große Mehrheit aller E-Commerce-Händler in Deutschland.

BetroffenNicht betroffen
B2C-Shops mit WarenverkaufReine B2B-Shops
Digitale Inhalte (E-Books, Kurse, Streaming)Offline abgeschlossene Verträge
Marktplatz-VerkäuferTelefonverkauf, Fax
Dienstleistungen online gebuchtVor-Ort-Dienstleistungen
B2B-Shops

Wenn Ihr B2B-Shop ausschließlich an Geschäftskunden verkauft, sind Sie nicht betroffen. Sobald jedoch auch Privatkunden kaufen können, gilt die Pflicht.

Technische Anforderungen im Detail

Die EU-Richtlinie und die deutsche Umsetzung stellen konkrete Anforderungen an die technische Implementierung. Bei der Programmierung des Buttons müssen folgende Punkte beachtet werden:

Platzierung und Sichtbarkeit

§ 356a Absatz 1 BGB verlangt, dass die Widerrufsfunktion während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist und gut lesbar beschriftet wird. Eine feste Stelle im Footer oder in der Hauptnavigation macht sie auf jeder Seite des Shops erreichbar. Ob sie dort auch hervorgehoben genug ist, hängt von der Gestaltung ab.

  • Hervorgehoben platziert, nicht zwischen gleichrangigen Textlinks versteckt
  • Gut lesbar: ausreichend groß und kontrastreich
  • Auf jeder Seite erreichbar, etwa im Footer oder in der Hauptnavigation
  • Während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar
  • Ohne Login erreichbar, auch für Gastbestellungen

Beschriftung des Buttons

Das Gesetz nennt für beide Stufen eine Beschriftung: „Vertrag widerrufen“ für die Widerrufsfunktion und „Widerruf bestätigen“ für die Bestätigungsfunktion. Zulässig ist jeweils auch eine andere gleichbedeutende eindeutige Formulierung. Wer die Wörter des Gesetzes übernimmt, muss über die Gleichbedeutung nicht streiten.

Falsche Beschriftungen vermeiden

Begriffe wie „Stornieren“, „Abbrechen“ oder „Serviceanfrage“ sind mit „Vertrag widerrufen“ nicht ohne Weiteres gleichbedeutend. Eine solche Beschriftung erfüllt die Vorgabe nicht sicher und kann Anlass für eine Abmahnung sein.

Das Widerrufsformular

Über die Widerrufsfunktion muss der Kunde seine Widerrufserklärung abgeben und dabei folgende Angaben machen oder bestätigen können (§ 356a Absatz 2 BGB):

  • Name des Kunden
  • Angaben zur Identifizierung des Vertrags, etwa die Bestellnummer
  • Elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung, in der Regel die E-Mail-Adresse
  • Grund des Widerrufs höchstens als freiwilliges Feld, eine Begründung ist nicht nötig

Mobile Optimierung

Die Funktion muss auf allen Endgeräten funktionieren. Bei der PageSpeed-Optimierung sollte darauf geachtet werden, dass der Button auch auf Smartphones und Tablets gut sichtbar und bedienbar ist. Ein Link, der mobil in einem eingeklappten Menü verschwindet, sollte gegen die Vorgabe „hervorgehoben platziert“ geprüft werden.

Der Widerrufs-Workflow

Der gesamte Prozess muss für den Verbraucher einfach und nachvollziehbar sein. So sieht der Ablauf nach § 356a BGB aus:

1. Widerrufen

Kunde wählt „Vertrag widerrufen“

2. Angaben

Name, Vertrag, E-Mail-Adresse für die Bestätigung

3. Bestätigen

Kunde sendet über „Widerruf bestätigen“ ab

4. Eingangsbestätigung

Unverzüglich per E-Mail, mit Datum und Uhrzeit

Die Eingangsbestätigung muss unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger kommen und zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthalten. In der Praxis ist das eine automatische E-Mail direkt nach dem Absenden. Für die Frist zählt das Absenden: Wer vor Fristablauf über die Funktion abschickt, hat rechtzeitig widerrufen.

Umsetzung nach Shopsystem

Wie der Widerrufsbutton in den Shop kommt, hängt vom Shopsystem ab. Die Übersicht nennt den Umsetzungsweg und was Sie bei der jeweiligen Lösung prüfen sollten:

ShopsystemUmsetzungswegWas zu prüfen ist
Shopware 6Kernfunktion seit 6.7.9.0, Backport auf 6.6Einbindung im eigenen Theme, Beschriftungen, Eingangsbestätigung
WooCommerceErweiterung oder eigene EntwicklungBeide Stufen, Pflichtangaben, E-Mail mit Datum und Uhrzeit
MagentoErweiterung oder eigene EntwicklungPlatzierung im Theme, Gastbestellungen, Eingangsbestätigung
ShopifyApp oder Theme-AnpassungDeutsche Beschriftungen, Erreichbarkeit ohne Login

Für Shopware-Shops ist die Widerrufsfunktion seit Version 6.7.9.0 vom April 2026 Teil des Kernsystems, wurde auf Shopware 6.6 zurückgeführt und steht auch in der Community Edition zur Verfügung. Das Widerrufsformular lässt sich wie das Kontaktformular über Erlebniswelten platzieren. Im Standard-Storefront ist der Button eingebunden; bei individuellen Templates und fremden oder Headless-Frontends muss die sichtbare Einbindung projektspezifisch umgesetzt werden. Bei WooCommerce (WooCommerce-Agentur) und anderen Systemen gilt: jede Erweiterung vor dem Einsatz gegen § 356a BGB prüfen, besonders beide Beschriftungen und die Eingangsbestätigung. Wie das in Shopware konkret aussieht, beschreibt der Beitrag zur technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons in Shopware.

Custom-Entwicklung

Wenn die Standardlösung nicht zum Theme passt, ein eigenes Frontend im Einsatz ist oder besondere Abläufe bestehen, kann die Widerrufsfunktion auch individuell entwickelt werden. Kontaktieren Sie uns für eine Einschätzung.

Das Problem mit Gastkäufen

Eine besondere Herausforderung stellen Gastkäufe dar. Wenn Kunden ohne Kundenkonto bestellen, ist die Verifizierung beim Widerruf schwierig: Wie stellt man sicher, dass die Person, die den Widerruf einreicht, auch tatsächlich der Käufer ist?

Das Gesetz selbst verlangt weniger, als man erwarten könnte: § 356a Absatz 2 BGB nennt nur den Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Eine Identitätsprüfung vor dem Absenden sieht die Vorschrift nicht vor. Die Zuordnung zur Bestellung, etwa über Bestellnummer und E-Mail-Adresse, gehört deshalb in die Bearbeitung nach dem Eingang. Zusätzliche Hürden vor dem Absenden, etwa ein Login oder ein Bestätigungslink, sollten Sie gegen die Vorgabe prüfen, dass die Funktion leicht zugänglich sein muss.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Nicht-Umsetzung oder fehlerhafte Implementierung des Widerrufsbuttons kann erhebliche Konsequenzen haben:

  • Abmahnungen: Wettbewerber und Abmahnvereine können kostenpflichtig abmahnen
  • Ordnungswidrigkeit: Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB erfasst eine fehlende oder nicht vorschriftsgemäße Widerrufsfunktion und eine fehlende Eingangsbestätigung. Verboten und bußgeldbewehrt ist das als weitverbreiteter Verstoß im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394.
  • Bußgelder: Nach Art. 246e § 2 EGBGB reicht der Rahmen bis 50.000 Euro, bei mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes. Geahndet wird nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme mehrerer Behörden in der EU.
  • Unterlassungserklärungen: Mit Vertragsstrafen bei Wiederholung
Abmahnrisiko nicht unterschätzen

Neue gesetzliche Pflichten im E-Commerce werden von spezialisierten Kanzleien und Wettbewerbern beobachtet. Eine fehlende oder falsch beschriftete Widerrufsfunktion ist dabei von außen leicht zu erkennen: Sie steht auf der Seite oder eben nicht.

Checkliste zur Umsetzung

Für die Umsetzung und die Kontrolle einer bestehenden Lösung empfehlen wir folgende Schritte:

  • Widerrufsbelehrung um den Hinweis auf die Online-Funktion ergänzen (Gestaltungshinweis 33)
  • Button-Position im Template festlegen: hervorgehoben und auf jeder Seite erreichbar
  • Formularfelder nach § 356a Absatz 2 BGB festlegen, Grund nur freiwillig
  • Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit einrichten
  • Interne Workflows für Widerrufsbearbeitung dokumentieren
  • Mitarbeiter über neuen Prozess informieren
  • Mobile-Test auf verschiedenen Geräten durchführen
  • Testbestellung mit Widerruf durchspielen und beide Beschriftungen prüfen

Weitere rechtliche Änderungen 2026

Der Widerrufsbutton ist nicht die einzige Änderung für Online-Händler. Auch diese Pflichten betreffen das Shop-Template:

Tipp: Änderungen bündeln

Wenn Sie ohnehin Anpassungen am Shop vornehmen müssen, kann es sinnvoll sein, mehrere rechtliche Anforderungen in einem Projekt umzusetzen.

Umsetzung prüfen statt abwarten

Der Widerrufsbutton ist keine komplexe technische Herausforderung, aber er erfordert sorgfältige Planung und Umsetzung. Risiken entstehen vor allem durch:

  • Handeln erst nach der ersten Abmahnung
  • Fehlerhafte Beschriftung oder Platzierung
  • Mangelhafter mobiler Support
  • Fehlende automatische Bestätigung

Wer die eigene Lösung gegen die Anforderungen des § 356a BGB prüft, findet Lücken vor einer Abmahnung. Eine technische Bestandsaufnahme im Rahmen einer Beratung deckt typische Fehler bei Platzierung, Beschriftung und Eingangsbestätigung auf; die rechtliche Bewertung einzelner Formulierungen gehört in anwaltliche Hände.

§ 356a Absatz 2 BGB verlangt nur den Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Ein Kundenkonto setzt die Vorschrift nicht voraus. Die Zuordnung zur Bestellung, etwa über Bestellnummer und E-Mail-Adresse, gehört in die Bearbeitung nach dem Eingang.

Das Gesetz verlangt, dass die Widerrufsfunktion während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich ist. Eine feste Stelle im Footer oder in der Hauptnavigation macht sie auf jeder Seite erreichbar. Ob sie dort hervorgehoben genug ist, hängt von der Gestaltung ab; ein unauffälliger Textlink zwischen gleichrangigen Links sollte gegen die Vorgabe geprüft werden.

Ja, auch bei digitalen Inhalten wie E-Books, Online-Kursen oder Streaming-Diensten gilt die Pflicht, solange ein Widerrufsrecht besteht. Bei digitalen Inhalten ohne körperlichen Datenträger kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig erlöschen, etwa nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zur sofortigen Bereitstellung.

Der Widerruf ist ein gesetzliches Verbraucherrecht (14 Tage), die Stornierung bezieht sich auf die Aufhebung vor Vertragserfüllung. Der Button muss eindeutig als Widerrufsmöglichkeit erkennbar sein.

Das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zum EGBGB bleibt Teil der Informationspflichten. Angepasst hat das Gesetz vom 3. Februar 2026 aber die Muster-Widerrufsbelehrung: Wer eine Widerrufsfunktion bereitstellen muss, ergänzt dort nach dem neuen Gestaltungshinweis 33, wo die Funktion zu finden ist und dass eine Eingangsbestätigung folgt.

Die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026. Für die Zeit davor kommt eine Abmahnung wegen eines fehlenden Buttons nicht in Betracht. Seitdem kann eine fehlende oder falsch beschriftete Widerrufsfunktion Anlass für eine Abmahnung sein.

Quellen

Dieser Artikel beruht auf der Richtlinie (EU) 2023/2673, § 356a BGB und Art. 246e EGBGB in der Fassung des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) sowie auf den Release Notes und Hinweisen von Shopware zu Version 6.7.9.0. Stand: September 2026.