Die EU-Verpackungsverordnung PPWR (EU 2025/40) gilt direkt in allen EU-Mitgliedstaaten; ihre Kernpflichten greifen ab dem 12. August 2026. Für Online-Händler bedeutet das: Versandverpackungen müssen recyclingfähig sein, Leerraum wird begrenzt (ab 2030 max. 50%) und Kennzeichnungspflichten kommen hinzu. Nicht-konforme Verpackungen dürfen dann nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, EU 2025/40) ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie direkt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzungsgesetze. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten; die Kernpflichten gelten ab dem 12. August 2026. Für E-Commerce-Betreiber sind vor allem die Vorgaben für Versand- und Transportverpackungen relevant, denn die Verordnung nimmt ausdrücklich auch den Versandhandel in die Pflicht. Als Verpackung im Sinne der Verordnung gelten dabei nicht nur Kartons, sondern in der Regel auch Füllmaterial, Versandtaschen, Polsterumschläge und Umverpackungen.
Die Pflichten treffen alle Akteure, die verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen – Hersteller, Importeure und Händler. Online-Händler sind dabei doppelt betroffen: einerseits über die Produktverpackungen ihrer Lieferanten, andererseits über die eigenen Versandkartons, Füllmaterialien und Versandtaschen. Auch wer einen Fulfillment-Dienstleister einsetzt, bleibt für die Konformität der eingesetzten Verpackungen mitverantwortlich und sollte die vertraglichen Zuständigkeiten klären.
Die wichtigsten Pflichten für Online-Händler
- Recyclingfähigkeit – Verpackungen müssen recyclingfähig gestaltet sein; bis 2030 wird dies schrittweise verschärft. Problematische Multilayer-Kunststoffe fallen weg.
- Leerraumquote – Ab 2030 dürfen Versand- und Transportverpackungen höchstens 50% Leerraum enthalten; überdimensionierte Kartons werden damit unzulässig.
- Kennzeichnung – Verpackungen müssen einheitlich gekennzeichnet werden, unter anderem mit Angaben zu Material und Entsorgung; vorgesehen ist eine QR-Code-basierte Kennzeichnung.
- Vermeidung – Verpackungsabfälle sollen insgesamt reduziert werden; unnötige Verpackungen und bestimmte Einwegformate werden eingeschränkt.
Der Zeitplan ist gestaffelt: Die Verordnung ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft, die Kernpflichten greifen ab dem 12. August 2026, und weitere Stufen wie die Leerraumquote und verschärfte Recyclingvorgaben folgen bis 2030. Wer früh beginnt, kann seine Verpackungen im Rahmen regulärer Beschaffungszyklen umstellen, statt später unter Zeitdruck teure Sonderlösungen einkaufen zu müssen. Die ausführliche Analyse mit Zeitplan finden Sie in unserem Beitrag zur PPWR-Verpackungsverordnung.
Was bei Verstößen droht – und was jetzt zu tun ist
Nicht-konforme Verpackungen dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Vertriebsverbote; die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren verstärkt. Hinzu kommt das wettbewerbsrechtliche Risiko: Auch Mitbewerber können Verstöße gegen Marktverhaltensregeln in Deutschland abmahnen.
Praktisch sollten Händler jetzt ihr Verpackungsportfolio inventarisieren, von Lieferanten Konformitätsnachweise anfordern und ihre Kartongrößen am tatsächlichen Sortiment ausrichten. Auch die Shop-Daten spielen eine Rolle: Wer Produktmaße und Verpackungsdaten sauber im Shop oder ERP pflegt – etwa über eine Versand-Schnittstelle mit automatischer Kartonwahl –, kann Leerraum systematisch reduzieren und spart in der Regel zugleich Versandkosten. Sinnvoll ist außerdem, Mehrweg- und Monomaterial-Alternativen zu prüfen, solange noch keine Beschaffungsengpässe bestehen – und Retourenverpackungen gleich mit in die Bestandsaufnahme einzubeziehen.
Wichtig für deutsche Händler: Die PPWR tritt neben die bestehenden Pflichten aus dem Verpackungsgesetz (VerpackG). Systembeteiligung und die Registrierung im Verpackungsregister LUCID bleiben also weiterhin erforderlich – die europäischen Vorgaben kommen hinzu, sie ersetzen die nationalen Pflichten nicht. Wer beide Regelwerke zusammen denkt, kann Verpackungsdaten einmal sauber erfassen und für Registermeldungen, Kennzeichnung und Leerraum-Optimierung gleichermaßen nutzen.
Dieser Beitrag gibt den Stand der Verordnung überblicksartig wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Wie sich die PPWR konkret auf Ihre Versandprozesse und Shop-Daten auswirkt, klären wir gern in einem kostenlosen Erstgespräch.