Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet B2C-Online-Shops seit dem 28. Juni 2025, ihren gesamten Kaufprozess barrierefrei zu gestalten – von der Produktsuche bis zur Bezahlung. Als technischer Maßstab gelten die WCAG 2.1 auf Stufe AA bzw. die EN 301 549. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um und ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es verpflichtet Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen – darunter ausdrücklich Online-Shops im Verbrauchergeschäft – ihre Angebote so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Wichtig dabei: Es geht nicht nur um die Startseite, sondern um den gesamten Kaufprozess – Produktsuche, Produktdetailseiten, Warenkorb, Registrierung, Checkout und Bezahlung. Eine ausführliche Einordnung finden Sie in unserem Überblick zur BFSG-Optimierung.
Die Details regelt die zugehörige Rechtsverordnung (BFSGV). Maßgeblich ist der sogenannte elektronische Geschäftsverkehr: Sobald Verbraucher über Ihre Website Verträge abschließen können, gelten die Anforderungen – unabhängig davon, ob es sich um physische Produkte, digitale Güter oder Dienstleistungen handelt. Neben Online-Shops sind unter anderem auch Buchungsportale, Banking-Angebote, E-Books und Apps erfasst. Da der EAA eine EU-Richtlinie ist, gelten vergleichbare Pflichten in allen Mitgliedstaaten – wer europaweit verkauft, profitiert also doppelt von einer barrierefreien Umsetzung.
Wen das BFSG betrifft
Erfasst sind Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher erbringen – also die große Mehrheit deutscher Online-Shops mit B2C-Geschäft. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz können bei Dienstleistungen unter bestimmten Umständen ausgenommen sein; ob die Ausnahme greift, sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Reine B2B-Shops fallen grundsätzlich nicht unter das Gesetz – bei Mischformen, die auch an Verbraucher verkaufen, gilt die Pflicht jedoch in der Regel. Für die Durchsetzung sind die Marktüberwachungsbehörden zuständig; daneben können Verstöße auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.
Die konkreten Anforderungen
Als technischer Maßstab haben sich die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA etabliert, auf die die europäische Norm EN 301 549 verweist. Daraus ergeben sich für Shops unter anderem folgende Anforderungen:
- Wahrnehmbarkeit – Alternativtexte für Bilder, ausreichende Farbkontraste (bei normalem Text mindestens 4,5:1), skalierbare Schriftgrößen
- Bedienbarkeit – vollständige Bedienung per Tastatur, sichtbarer Fokus-Indikator, keine Tastaturfallen in Menüs oder Modals
- Verständlichkeit – klare Sprache, eindeutig beschriftete Formularfelder und verständliche Fehlermeldungen im Checkout
- Robustheit – sauberer, valider Code, der mit Screenreadern und anderen assistiven Technologien zusammenarbeitet
- Information zur Barrierefreiheit – Angaben dazu, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt (z. B. in einer Barrierefreiheitserklärung)
In der Praxis hat sich ein gestuftes Vorgehen bewährt: Zunächst macht ein Audit den Ist-Zustand sichtbar, anschließend werden die Befunde nach Risiko und Aufwand priorisiert – häufig lassen sich Kontraste, Alternativtexte und Formular-Beschriftungen mit überschaubarem Aufwand beheben, während Tastaturbedienung und Fokus-Management in komplexen Menüs oder Checkout-Strecken mehr Entwicklungsarbeit erfordern. Wichtig: Barrierefreiheit ist keine einmalige Maßnahme, sondern muss bei jedem Release mitgedacht werden. Erfahrungsgemäß verbessert eine barrierefreie Umsetzung zugleich Usability und mobile Nutzung – davon profitieren alle Kunden.
Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro; zusätzlich können Wettbewerber und Verbände Abmahnungen aussprechen. Bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten wurden die ersten Abmahnungen verschickt (Web Accessibility Checker). Übergangsregelungen gelten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und schützen nicht vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen – Details dazu in unserem Beitrag zur BFSG-Abmahnwelle.
Mit einem Shop-Check machen wir den Status Ihrer Barrierefreiheit sichtbar und priorisieren die Maßnahmen. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Aufwand für Ihren Shop realistisch ist. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.