Wer im B2B-E-Commerce neue Geschäftskunden gewinnt, verkauft nicht an Konsumenten, sondern an Unternehmen - und das verändert die Registrierung von Grund auf. Geschäftskunden erwarten drei Dinge: eine schnelle Freischaltung, Netto-Preise statt Bruttopreise und korrekt geprüfte Firmendaten. Gleichzeitig setzen der Netto-Ausweis und das Reverse-Charge-Verfahren im grenzüberschreitenden Handel eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer voraus, die nach § 18e UStG qualifiziert bestätigt werden muss (§ 18e UStG). Genau das ist der Kern eines guten B2B-Onboardings: Es prüft im Hintergrund die Gewerbeeigenschaft eines Neukunden, ohne den Kaufprozess auszubremsen. B2B-Käufer nutzen heute im Schnitt zehn Kanäle in ihrer Kaufentscheidung, gegenüber fünf im Jahr 2016 (McKinsey) - der Onlineshop ist einer davon, und die erste Registrierung entscheidet oft darüber, ob es überhaupt zur Bestellung kommt. Dieser Leitfaden zeigt, wie Sie B2B-Neukunden mit automatischer USt-IdNr-Prüfung, Handelsregister-Abgleich, sauberem Freigabe-Workflow und korrekter Reverse-Charge-Logik onboarden.
Warum B2B-Onboarding über den ersten Umsatz entscheidet
Der B2B-Onlinehandel ist der eigentliche Wachstumsmotor des digitalen Handels. Von rund 650 Milliarden Euro Umsatz digitaler Handelsunternehmen entfallen etwa 530 Milliarden Euro auf das Geschäftskundengeschäft (bevh) - der B2B-Bereich hat damit ungefähr das dreifache Volumen von B2C und wächst zugleich schneller (bevh). Wer in diesem Segment neue Kunden gewinnen will, muss sie zunächst durch die Registrierung bringen. Und genau hier liegt eine unterschätzte Hürde: Im Onlinehandel insgesamt liegt die durchschnittliche Warenkorb-Abbruchrate bei rund 70 Prozent (Baymard Institute), und einer der häufigsten Abbruchgründe ist der Zwang, ein Konto anzulegen - 26 Prozent der Nutzer brechen deshalb ab (Baymard Institute).
Im B2B lässt sich die Kontopflicht nicht einfach weglassen, denn ohne verifizierte Firmendaten gibt es keine Netto-Preise und keine korrekte Steuerbehandlung. Die Kunst besteht darin, die notwendige Prüfung so schlank und schnell zu gestalten, dass sie nicht als Bremse wahrgenommen wird. Denn Geschäftskunden sind anspruchsvoll: Nach dem von McKinsey beschriebenen Prinzip der Drittel wünscht sich zu jedem Zeitpunkt der Kaufreise etwa ein Drittel der Kunden persönlichen Kontakt, ein Drittel Remote-Beratung und ein Drittel reines Self-Service (McKinsey). Wer die Selbstbedienung im Shop nicht sauber löst, verliert genau das Drittel, das am liebsten digital kauft.
Dass sich der Aufwand lohnt, zeigt die Bedeutung des Kanals: 71 Prozent der B2B-Unternehmen bieten inzwischen E-Commerce an, und bei ihnen läuft rund ein Drittel des Umsatzes über digitale Kanäle (McKinsey). Einkäufer sind dabei längst bereit, auch große Aufträge digital auszulösen - Bestellungen von mehr als 500.000 US-Dollar über Self-Service- und Remote-Kanäle sind kein Ausnahmefall mehr, sofern die Erfahrung nahtlos ist (McKinsey). Ein reibungsloses Onboarding ist damit kein Nebenschauplatz, sondern die Eintrittskarte zu diesen Umsätzen.
Für viele Geschäftskunden ist die Neukunden-Registrierung der erste echte Kontakt mit Ihrem Unternehmen. Eine schnelle, transparente Freischaltung signalisiert Professionalität - eine wochenlange manuelle Prüfung per E-Mail signalisiert das Gegenteil. Da B2B-Käufer im Schnitt zehn Kanäle parallel nutzen (McKinsey), ist der Wechsel zum Wettbewerb nur einen Klick entfernt.
Was Geschäftskunden bei der Registrierung erwarten
Ein B2B-Registrierungsformular ist mehr als eine Kopie des B2C-Checkouts mit einem Zusatzfeld. Geschäftskunden bringen andere Anforderungen mit: Sie bestellen im Namen ihres Unternehmens, arbeiten mit Kostenstellen und Freigaben und erwarten Konditionen, die im Geschäftsverkehr üblich sind. Drei Erwartungen stechen heraus.
Schnelle Freischaltung
Idealerweise erfolgt die Freigabe in Echtzeit oder innerhalb weniger Minuten. Jede manuelle Warteschleife kostet Bestellungen - gerade weil eine schnelle, flüssige Nutzerführung die Conversion messbar stützt, wie unser Beitrag zu flüssigen Seitenwechseln zeigt.
Netto-Preise
Geschäftskunden rechnen in Netto. Ohne umsatzsteuerpflichtige Endkunden im Blick erwarten sie Preise ohne Mehrwertsteuer und passende B2B-Preisstrategien wie Staffelpreise und kundenindividuelle Konditionen.
Geprüfte Firmendaten
Die hinterlegten Daten - Firmenname, Rechtsform, USt-IdNr. und Anschrift - müssen stimmen, weil sie in Rechnung, Buchhaltung und Steuerlogik einfließen. Eine automatische Prüfung verhindert Folgefehler.
Der Unterschied zwischen Netto- und Bruttopreisen ist dabei kein Detail, sondern eine rechtliche Weiche. Gegenüber Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung mit Pflicht zum Bruttopreis, gegenüber Unternehmern ist der Netto-Ausweis üblich und im grenzüberschreitenden Handel sogar notwendig. Damit ein Shop beide Welten sauber trennt, muss er beim Onboarding zuverlässig erkennen, ob ein Neukunde tatsächlich Unternehmer ist. Genau diese Gewerbeeigenschaft lässt sich nicht aus einem Häkchen im Formular ableiten, sondern muss geprüft werden - und der präzise Nachweis dafür ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
USt-IdNr prüfen: einfache und qualifizierte Bestätigung
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist das zentrale Merkmal, an dem sich die Unternehmereigenschaft im EU-Binnenmarkt festmacht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt Unternehmern nach § 18e UStG die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. - das ist die einfache Bestätigung - sowie zusätzlich den Namen und die Anschrift des Inhabers, was als qualifizierte Bestätigung bezeichnet wird (§ 18e UStG). Für ein belastbares Onboarding ist die qualifizierte Bestätigung entscheidend, denn nur sie gleicht die vom Kunden angegebenen Firmendaten mit den amtlich registrierten Daten ab.
Im qualifizierten Verfahren prüft das BZSt zusätzlich zur USt-IdNr. den Firmennamen einschließlich Rechtsform, den Ort, die Postleitzahl und die Straße gegen die im Unternehmensregister des jeweiligen EU-Mitgliedstaats gespeicherten Angaben (BZSt). Wichtig ist die Reihenfolge: Vor einer qualifizierten Bestätigung muss stets eine einfache Bestätigungsanfrage durchgeführt werden (BZSt). Das BZSt versendet dabei keine schriftliche Bestätigungsmitteilung mehr - der Nachweis der durchgeführten Abfrage erfolgt durch Aufbewahrung des Ausdrucks, des übermittelten Datensatzes oder eines Screenshots im System des Unternehmens (BZSt).
| Kriterium | Einfache Bestätigung | Qualifizierte Bestätigung |
|---|---|---|
| Prüft Gültigkeit der USt-IdNr. | ja | ja |
| Prüft Name und Rechtsform | nein | ja |
| Prüft Ort, PLZ und Straße | nein | ja |
| Vorherige einfache Abfrage nötig | - | ja |
| Geeignet fürs Neukunden-Onboarding | eingeschränkt | empfohlen |
| Rechtlicher Nachweiswert | gering | hoch |
Grenzüberschreitend stützt sich die Prüfung auf das VIES (VAT Information Exchange System) der EU-Kommission. VIES ist kein zentraler Datenspeicher, sondern fragt die nationalen Umsatzsteuer-Datenbanken der Mitgliedstaaten in Echtzeit ab (VIES) - eine deutsche Anfrage zu einer französischen USt-IdNr. wird also an die französische Verwaltung weitergereicht und sofort beantwortet. Für den deutschen Anwender ist das BZSt der offizielle Zugang zu diesem Verbund. So entsteht aus einer einzigen Formularangabe eine belastbare, dokumentierte Aussage darüber, ob ein Neukunde ein registriertes Unternehmen mit den angegebenen Daten ist.
Sobald Sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abwickeln, ist die qualifizierte Abfrage nicht nur eine gute Idee, sondern die Grundlage Ihrer Steuerfreiheit. Für jeden EU-Geschäftskunden sollte der Lieferant eine qualifizierte Bestätigung der Gültigkeit einholen und dokumentieren - regelmäßig, nicht nur einmalig (§ 18e UStG).
Reverse-Charge und Netto-Preise korrekt abbilden
Sobald Waren oder Leistungen an ein Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gehen, greift in vielen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG: Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung ohne Umsatzsteuer aus, und die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, der die Steuer selbst gegenüber seinem Finanzamt anmeldet (§ 13b UStG). Auf der Rechnung erscheint kein Steuerbetrag, dafür der Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers sowie die USt-IdNr. beider Parteien - beim EU-Geschäft ist die USt-IdNr. des Empfängers eine zwingende Pflichtangabe (§ 13b UStG).
Damit wird klar, warum die Prüfung beim Onboarding kein bürokratischer Selbstzweck ist: Ohne gültige USt-IdNr. des Empfängers lässt sich Reverse-Charge nicht rechtssicher anwenden. Verschärft hat sich die Lage mit den sogenannten Quick Fixes: Seit dem 1. Januar 2020 ist eine gültige USt-IdNr. des Abnehmers zusammen mit der korrekten Zusammenfassenden Meldung eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nach § 6a UStG - zuvor war sie lediglich eine formelle Anforderung (§ 6a UStG). Fehlt oder stimmt die Nummer nicht, kann die Steuerfreiheit entfallen, und das Finanzamt fordert die Umsatzsteuer nach.
Für den Shop bedeutet das eine klare Logik, die beim Onboarding festgelegt wird: Ein deutscher Geschäftskunde sieht Netto-Preise, auf die im Checkout die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent aufgeschlagen wird. Ein EU-Geschäftskunde mit qualifiziert bestätigter USt-IdNr. erhält dagegen eine Netto-Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren, inklusive der korrekten Pflichthinweise. Diese Fallunterscheidung muss automatisch aus dem Kundenprofil folgen - und die dafür nötige Datenbasis entsteht genau bei der Registrierung. Sauber ausgestellte Rechnungen im Format ZUGFeRD oder XRechnung runden den Prozess ab und lassen sich direkt in die Buchhaltung des Kunden übernehmen.
Netto-Preise und Reverse-Charge sind kein Bonus für Geschäftskunden, sondern die logische Folge einer geprüften USt-IdNr. Wer die Nummer beim Onboarding qualifiziert bestätigt, legt das Fundament für jede korrekte Rechnung danach.
XICTRON E-Commerce-Team
Handelsregister-Abgleich: Firmendaten verifizieren
Die USt-IdNr. beweist die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, sagt aber wenig über Rechtsform, Vertretungsberechtigung oder aktuelle Firmierung aus. Diese Lücke schließt der Abgleich mit dem Handelsregister. Seit dem 1. August 2022 ist der Abruf von Daten und Dokumenten aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister über das gemeinsame Registerportal der Länder kostenlos und ohne vorherige Registrierung möglich - eine Folge des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (handelsregister.de). Damit lassen sich Firmenname, Rechtsform, Sitz und Handelsregisternummer eines Neukunden nachvollziehen und mit den Angaben im Formular vergleichen.
In der Praxis ist der Handelsregister-Abgleich vor allem bei größeren Neukunden und bei erhöhtem Kreditrisiko wertvoll, etwa wenn Sie Kauf auf Rechnung mit Kreditlimits anbieten. Wichtig ist ein realistischer Blick: Nicht jedes Unternehmen ist im Handelsregister eingetragen. Kleingewerbetreibende, Freiberufler und viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts finden sich dort nicht, verfügen aber dennoch über eine gültige USt-IdNr. Der Abgleich ist also ein zusätzliches Signal, kein alleiniges Ausschlusskriterium - ein gutes Onboarding kombiniert mehrere Prüfungen zu einer Gesamtbewertung.
Das Handelsregister ist öffentlich, doch für die Freischaltung reichen wenige Felder: Rechtsform, Registernummer und die Übereinstimmung von Name und Sitz. Erheben Sie nicht mehr Daten als nötig - Datensparsamkeit ist nicht nur eine DSGVO-Anforderung, sondern hält Ihr Formular schlank und die Abbruchquote niedrig.
Der Freigabe-Workflow: von der Registrierung zur Freischaltung
Die einzelnen Prüfungen entfalten ihre Wirkung erst als zusammenhängender Ablauf. Ein durchdachter B2B-Freigabe-Workflow führt einen Neukunden vom Formular bis zur freigeschalteten Bestellmöglichkeit, ohne dass Ihr Vertrieb bei jedem Fall manuell eingreifen muss. Typischerweise läuft er in diesen Schritten:
- Registrierung: Der Neukunde gibt Firmenname, Rechtsform, Anschrift, USt-IdNr. und optional die Handelsregisternummer ein - schlank gehalten, um Abbrüche zu vermeiden.
- USt-IdNr-Prüfung: Die Nummer wird gegen das BZSt qualifiziert bestätigt, inklusive Abgleich von Name und Anschrift (§ 18e UStG).
- Handelsregister-Abgleich: Wo vorhanden, werden Rechtsform und Firmierung gegen das Register geprüft (handelsregister.de).
- Risiko- und Regelprüfung: Je nach Land, Bestellvolumen und Zahlart greifen zusätzliche Kriterien, etwa für eine spätere Zahlungsfreigabe.
- Freigabe-Entscheidung: Fällt die Prüfung positiv aus, wird das Konto automatisch freigeschaltet; Grenzfälle gehen zur manuellen Sichtung an den Vertrieb.
- Freischaltung mit Preislogik: Das Konto wird aktiviert, Netto-Preise und die passende Steuerlogik - inländisch mit 19 Prozent, EU mit Reverse-Charge - werden hinterlegt.
Ein solcher Workflow ist eng verwandt mit den Bestellfreigabe- und Genehmigungs-Workflows, die viele B2B-Shops ohnehin für interne Freigaben auf Kundenseite abbilden. Und er zahlt direkt auf die Selbstbedienung ein: In einem B2B-Self-Service-Portal sehen freigeschaltete Kunden ihre Konditionen, Rechnungen und Bestellhistorie selbst ein - das entlastet den Vertrieb und erhöht die Bestellfrequenz.
Automatik im Regelfall
Vollständige und schlüssige Angaben führen zur sofortigen Freischaltung - der Großteil der Neukunden wird ohne Wartezeit aktiviert.
Manuell nur im Zweifel
Nur Grenzfälle - unklare Rechtsform, abweichende Anschrift, hohes Volumen - landen zur Sichtung beim Vertrieb, statt jeden Fall zu blockieren.
Sauber dokumentiert
Jede Prüfung wird mit Zeitstempel und Ergebnis protokolliert, sodass die qualifizierte Bestätigung jederzeit nachweisbar bleibt.
Prüfung automatisieren statt manuell freischalten
Der entscheidende Hebel liegt in der Automatisierung. Das BZSt bietet eine Schnittstelle, über die Unternehmen die Prüfung von USt-IdNrn. direkt in ihre eigenen Systeme integrieren und automatisiert abfragen können - in Echtzeit und synchron, sodass unmittelbar nach jeder Anfrage eine Antwort erzeugt wird (BZSt). Neben Einzelabfragen sind auch gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. möglich, deren Ergebnis als Datensatz direkt in das eigene System übernommen und ausgewertet werden kann (BZSt). Zu beachten ist, dass das BZSt seine Schnittstelle modernisiert hat: Die frühere XML-RPC-Schnittstelle ist seit dem 30. November 2025 obsolet und wurde durch die neue eVatR-Schnittstelle abgelöst (BZSt) - ein Grund mehr, die Anbindung sauber und wartbar aufzusetzen.
Damit die geprüften Daten dauerhaft stimmen, gehört die Anbindung an Ihre übrigen Systeme dazu. Kunden-, Preis- und Steuerdaten liegen in aller Regel in der Warenwirtschaft oder im ERP und werden über eine Schnittstelle mit dem Shop synchronisiert, während Rechnungsdaten über die DATEV-Anbindung in die Buchhaltung fließen. Diese Automatisierung ist auch wirtschaftlich sinnvoll: 95 Prozent der Handelsunternehmen können durch Digitalisierung den Bestellvorgang vereinfachen und 87 Prozent sehen darin eine Chance, während 62 Prozent die Digitalisierung ihrer Prozesse zugleich als Herausforderung empfinden (Bitkom). Wir entwickeln die Prüf- und Freigabelogik individuell und binden sie an Ihre Shopware-Umgebung an - technisch sauber umgesetzt in der Programmierung und mit Blick auf künftige Versionswechsel wie die Migration auf Shopware 6.7.
Eine bei der Registrierung gültige USt-IdNr. kann später ungültig werden, etwa bei Insolvenz oder Umfirmierung. Für laufende Reverse-Charge-Geschäfte sind daher regelmäßige qualifizierte Wiederholungsabfragen sinnvoll - der Nachweis der Gültigkeit muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegen (§ 18e UStG). Eine automatisierte Anbindung macht diese Wiederholung praktisch aufwandslos.
So könnte Ihr B2B-Shop mit geprüfter Neukunden-Freischaltung aussehen:
Industrieteile-Portal
Datenschutz, Dokumentation und Nachweispflichten
Beim Onboarding werden personenbezogene und unternehmensbezogene Daten verarbeitet, und das verlangt Sorgfalt. Für die qualifizierte Bestätigung gilt: Da das BZSt keine schriftliche Mitteilung mehr versendet, müssen Sie das Ergebnis selbst dokumentieren - als Ausdruck, übermittelten Datensatz oder Screenshot im eigenen System (BZSt). Dieser Nachweis ist im Prüfungsfall Ihr Beleg dafür, dass Sie die Gültigkeit einer USt-IdNr. zum Lieferzeitpunkt geprüft haben. Ohne diese Dokumentation nützt die beste Prüfung wenig.
Zugleich gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit: Erheben Sie nur die Daten, die Sie für Prüfung, Freigabe und Rechnungsstellung tatsächlich benötigen, und bewahren Sie sie nur so lange auf, wie es steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen verlangen. Automatisierte Freigabe-Entscheidungen sollten zudem nachvollziehbaren, dokumentierten Kriterien folgen. Wer im Shop ohnehin an Regelwerken arbeitet, sollte angrenzende Pflichten im Blick behalten - etwa die GPSR-Produktsicherheit oder die korrekte Anbindung der Buchhaltung über DATEV.
- Qualifizierte USt-IdNr-Bestätigung für jeden EU-Geschäftskunden dokumentieren
- Ergebnis als Ausdruck, Datensatz oder Screenshot revisionssicher aufbewahren
- Regelmäßige Wiederholungsabfragen bei laufenden Reverse-Charge-Geschäften
- Nur die für Prüfung und Rechnung nötigen Daten erheben (Datensparsamkeit)
- Freigabe-Kriterien dokumentieren und nachvollziehbar halten
- Steuerlogik - inländisch 19 Prozent, EU Reverse-Charge - im Kundenprofil hinterlegen
B2B-Onboarding als Wachstumshebel nutzen
Ein gutes B2B-Onboarding verbindet zwei Ziele, die auf den ersten Blick im Widerspruch stehen: eine schnelle, reibungslose Freischaltung für den Kunden und eine belastbare, dokumentierte Prüfung für Ihr Unternehmen. Mit automatischer USt-IdNr-Bestätigung nach § 18e UStG, Handelsregister-Abgleich, einem klaren Freigabe-Workflow und korrekter Reverse-Charge-Logik lösen Sie beides zugleich. Geschäftskunden bekommen ihre Netto-Preise und die gewohnte Geschwindigkeit, während Ihr Steuer- und Rechnungsprozess von Anfang an auf geprüfte Daten baut. Gern richten wir dieses Onboarding in Ihrem B2B-Shop ein - von der Prüf- und Freigabelogik bis zur Anbindung an Ihre Systeme.
Dieser Artikel stützt sich auf: § 18e UStG (Bestätigungsverfahren zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), § 13b UStG (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers / Reverse-Charge) und § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferungen, Quick Fixes seit 1.1.2020); Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. sowie Informationen zur Schnittstelle); Europäische Kommission (VIES - VAT Information Exchange System); handelsregister.de (gemeinsames Registerportal der Länder, kostenfreier Abruf seit 1.8.2022 nach dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie); McKinsey & Company (B2B Pulse, Omnichannel und Rule of Thirds); Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh, Bedeutung des E-Commerce für die deutsche Wirtschaft); Bitkom (Digitaler Handel) und Baymard Institute (Cart & Checkout Abandonment Research). Die genannten Zahlen geben den jeweils berichteten Stand wieder und können sich im Zeitverlauf verändern.
Für inländische Geschäftskunden reicht in der Regel eine plausible Erfassung, für EU-Geschäftskunden mit Reverse-Charge oder steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die qualifizierte Bestätigung dagegen erfahrungsgemäß sehr zu empfehlen. Seit den Quick Fixes ist eine gültige USt-IdNr. des Abnehmers eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung (§ 6a UStG), und die qualifizierte Abfrage beim BZSt gleicht zusätzlich Name und Anschrift ab (§ 18e UStG).
Die einfache Bestätigung sagt nur, ob eine USt-IdNr. zum Abfragezeitpunkt gültig ist. Die qualifizierte Bestätigung prüft zusätzlich Firmenname einschließlich Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße gegen das Register des jeweiligen Mitgliedstaats (BZSt). Vor einer qualifizierten Anfrage muss stets eine einfache erfolgen. Für das Onboarding ist die qualifizierte Variante die aussagekräftigere.
Weil sie als Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt sind und im Geschäftsverkehr in Netto kalkulieren. Bei inländischen Bestellungen wird im Checkout die reguläre Umsatzsteuer von 19 Prozent ausgewiesen und aufgeschlagen; bei EU-Geschäften mit gültiger USt-IdNr. greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem eine Netto-Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt wird und die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (§ 13b UStG).
Der Shop erkennt anhand des geprüften Kundenprofils - Land und qualifiziert bestätigte USt-IdNr. - welche Steuerlogik gilt, und stellt die Rechnung entsprechend aus. Bei Reverse-Charge enthält sie keinen Steuerbetrag, dafür den Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und die USt-IdNr. beider Parteien (§ 13b UStG). Diese Fallunterscheidung wird beim Onboarding vorbereitet und läuft danach automatisch.
Ja. Seit dem 1. August 2022 ist der Abruf von Daten und Dokumenten aus dem Handelsregister über das gemeinsame Registerportal der Länder kostenfrei und ohne Registrierung möglich (handelsregister.de). Zu beachten ist, dass nicht jedes Unternehmen eingetragen ist - Kleingewerbe, Freiberufler und viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlen dort, verfügen aber dennoch über eine USt-IdNr.
Das hängt vom Umfang ab, insbesondere davon, wie sauber die Anbindung an BZSt-Prüfung, Warenwirtschaft und Buchhaltung gestaltet werden kann. Ein klar strukturiertes Projekt mit definierten Schnittstellen lässt sich typischerweise zügig realisieren. In einem unverbindlichen Gespräch schätzen wir den Aufwand für Ihre konkrete Systemlandschaft ab.