Cross-Border-E-Commerce ist 2026 für deutsche Shops kein Kürprogramm mehr. Wer aus Deutschland B2C in andere EU-Staaten liefert, rechnet bis zu einem EU-weiten Netto-Jahresumsatz von 10.000 EUR weiter mit deutschem Steuersatz ab (§ 3c UStG); oberhalb dieser Grenze gilt der Satz des Bestimmungslandes. Für Sendungen aus dem Drittland zieht der Import-One-Stop-Shop die Linie bei einem Sachwert von 150 EUR (§ 18k UStG), und die EU-weite Regelung für Kleinunternehmen endet bei 100.000 EUR Jahresumsatz in allen Mitgliedstaaten (EU-Kommission). Drei Grenzen, drei Verfahren – an OSS, IOSS, der DATEV-Schnittstelle und der ViDA-Reform kommt trotzdem niemand vorbei. Dieser Beitrag fokussiert auf die steuerliche Seite – die Sprach- und UX-Internationalisierung haben wir separat behandelt.
OSS, IOSS, Non-Union: Drei Schemata erklärt
Seit dem 01.07.2021 hat die EU das früh auf elektronische Dienstleistungen begrenzte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) auf sämtlich Fernverkäufe an Privatkunden ausgeweitet (EU-Kommission). Aus dem MOSS wurde der OSS, ergänzt durch IOSS für Sendungen aus Drittländern. Drei Schemata stehen zur Wahl – die Auswahl hängt davon ab, wo der Händler ansässig ist und wo die Ware lagert.
| Merkmal | Union-OSS | Non-Union-OSS | IOSS |
|---|---|---|---|
| Anwendungsbereich | B2C-Fernverkauf in der EU + EU-interne TBE-Services | Dienstleistungen von Nicht-EU-Händlern an EU-Kunden | Importe Drittland ≤ 150 EUR Warenwert |
| Registrierung | Im Ansässigkeitsstaat (DE: BZSt) | Beliebiger EU-Mitgliedstaat | Ein EU-Staat oder Vermittler |
| Besteuerungszeitraum | Kalendervierteljahr | Kalendervierteljahr | Kalendermonat |
| Abgabefrist | Ein Monat nach Quartalsende | Ein Monat nach Quartalsende | Ein Monat nach Monatsende |
| Rechtsgrundlage | § 18j UStG | § 18i UStG | § 18k UStG |
Der Union-OSS deckt den deutschen Standardfall ab: ein Shopware-Shop mit Lager in Niedersachsen, der nach Frankreich, Italien, Polen und in 24 weitere Mitgliedstaaten an Endkunden liefert. Besteuerungszeitraum ist dabei das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1d UStG), die Steuererklärung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Quartals zu übermitteln (§ 18j UStG). IOSS-Anmeldungen sind besonders für Händler mit Lagern in der Schweiz, im UK oder in Asien relevant; die Marktplatz-Anbindung führt diese Konstellation oft über das Plattform-Modell.
Das Non-Union-Schema spielt für deutsche Händler in der Regel keine direkte Rolle, ist aber relevant für Mutter-Tochter-Strukturen mit britischen oder schweizerischen Einheiten: Diese können sich seit 2021 in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat anmelden und so EU-weite digitale Dienstleistungen abrechnen, ohne in jedem Land registriert zu sein. Praktisch heißt das, dass eine UK-Tochtergesellschaft, die SaaS-Lizenzen an EU-Endkunden verkauft, mit nur einer EU-Registrierung auskommt; welchen Mitgliedstaat sie dafür wählt, entscheidet die Gesellschaft selbst (§ 18i UStG).
Die 10.000-EUR-Schwelle in der Praxis
Bis zur Lieferschwelle von 10.000 EUR netto pro Jahr kann ein deutscher Shop seine grenzüberschreitenden B2C-Lieferungen weiter mit deutschem Steuersatz und in der deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung abrechnen (§ 3c UStG). Achtung: Die Schwelle ist kumulativ über alle EU-Cross-Border-B2C-Umsätze inklusive TBE-Dienstleistungen – nicht pro Land, und sie zählt sowohl für das vorangegangene als auch für das laufende Kalenderjahr. Wer im Mai die Schwelle reißt, muss ab der nächsten Lieferung den Steuersatz des Bestimmungslandes ausweisen und sich entweder dort umsatzsteuerlich registrieren oder den OSS nutzen.
Praktisch heißt das: Für jede Bestellung mit Bestimmungsland in der EU muss der Netto-Warenwert in einem laufenden Jahres-Counter mitgeführt werden. Sobald der Counter die 10.000 EUR überschreitet, schaltet das System automatisch auf den ausländischen Steuersatz und meldet im OSS. Die DATEV-Schnittstelle sollte dafür separate Konten je Bestimmungsland vorsehen – sonst wird die Quartalsmeldung zur Detektivarbeit.
BZSt-Anmeldung Schritt für Schritt
- Voraussetzungen prüfen – der Shop muss eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzen und die EU-Lieferschwelle von 10.000 EUR überschreiten oder freiwillig auf die Schwelle verzichten.
- BZStOnline-Portal-Zugang anlegen – Registrierung über ELSTER-BOP (Business Online Portal) mit Organisations-Zertifikat; alternativ über das Mein-ELSTER-Konto und Zuordnung zu BZStOnline.
- Antrag „osseureg“ stellen – im BZStOnline-Portal das Anmeldeformular für das Union-OSS-Verfahren ausfüllen; Pflichtangaben sind USt-IdNr., E-Mail, Bankverbindung und beabsichtigtes Startquartal.
- Zustellungsbevollmächtigten benennen – bei Sitz außerhalb DE; deutsche Shops können optional steuerlichen Berater oder eine Beratung eintragen.
- Bestätigung abwarten – das BZSt prüft den Antrag und teilt das Startquartal mit (in der Regel das Folgequartal nach Antragstellung).
- Erste Meldung vorbereiten – sobald die Anmeldung wirksam ist, beginnt das Meldewesen: vier Quartalsmeldungen pro Jahr, jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats.
Quartalsmeldung: Daten aus Shopware extrahieren
Die OSS-Quartalsmeldung beim BZSt ist eine strukturierte XML-Datei mit Umsätzen je Bestimmungsland und Steuersatz. Sie ist binnen eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu übermitteln (§ 18j UStG). Wer Shopware nutzt, muss aus den Bestelldaten exakt die Brutto- und Nettowerte je Land und je Steuersatz aggregieren. Eine sauber konfigurierte Bestell-Export-Route – typischerweise über die DATEV-Schnittstelle – liefert die nötigen Felder für die Meldung.
{
"reporting_period": {
"year": 2026,
"quarter": 2
},
"taxable_supplies": [
{
"country_of_consumption": "FR",
"vat_rate_type": "standard",
"vat_rate": 20.0,
"taxable_amount_eur": 48250.00,
"vat_amount_eur": 9650.00
},
{
"country_of_consumption": "IT",
"vat_rate_type": "standard",
"vat_rate": 22.0,
"taxable_amount_eur": 31790.00,
"vat_amount_eur": 6993.80
},
{
"country_of_consumption": "AT",
"vat_rate_type": "standard",
"vat_rate": 20.0,
"taxable_amount_eur": 12480.00,
"vat_amount_eur": 2496.00
}
],
"total_vat_due_eur": 19139.80
} Das Beispiel zeigt eine vereinfachte Datenstruktur für die OSS-Meldung Q2/2026. Wichtig: Pro Land können mehrere Steuersätze anfallen – der EU-Rahmen lässt neben einem Standardsatz von mindestens 15 Prozent bis zu zwei ermäßigte Sätze ab 5 Prozent für die in Anhang III der Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten Kategorien zu (EU-Kommission). Im Shopware-Backend müssen daher für jede Produktkategorie länderspezifische Steuerregeln hinterlegt werden.
Im Quartalsschnitt entstehen aus diesen Daten je nach Sortimentsbreite zwischen 30 und 200 Buchungssätze – bei einem Mittelständler mit 12 EU-Lieferländern und drei Steuersätzen je Land schnell über 350 Datenpunkte. Die Schnittstellen zwischen Shop, ERP und DATEV müssen diese Datenmenge zuverlässig durchreichen. Erfahrungsgemäß kostet eine manuelle Aufbereitung pro Quartal 4–12 Stunden, eine automatisierte Pipeline reduziert den Aufwand auf etwa 30 Minuten Plausibilitätsprüfung.
Marktplatz-Deemed-Supplier-Regel
Seit dem 01.07.2021 gilt in der EU die Fingierter-Lieferer-Regel (Marketplace Deemed Supplier): Unterstützt ein Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers an einen Endkunden, so wird er behandelt, als ob er den Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte (§ 3 Abs. 3a UStG) – der Marktplatz schuldet dann die Umsatzsteuer. Wer die Marktplatz-Anbindung plant, sollte die Deemed-Supplier-Regel in der Buchhaltung sauber abbilden und die Umsätze der Plattform von den eigenen trennen.
| Konstellation | Wer schuldet die USt? | Verfahren |
|---|---|---|
| B2C, EU-Händler, eigener Shop | Händler | Union-OSS oder lokale Registrierung |
| B2C, EU-Händler, EU-Marktplatz | Händler (Marktplatz nicht Deemed Supplier) | Union-OSS |
| B2C, Nicht-EU-Händler, EU-Marktplatz | Marktplatz (Deemed Supplier) | Plattform meldet |
| Import ≤ 150 EUR über Marktplatz | Marktplatz (Deemed Supplier) | IOSS über Plattform |
| Import > 150 EUR | Importeur / Endkunde | Standard-Zollverfahren, keine IOSS |
IOSS für Importe ≤ 150 EUR
Der IOSS gilt für Sendungen aus dem Drittland mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (§ 18k UStG). Beim Import erhebt das System die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes; der Endkunde zahlt die Umsatzsteuer also bereits mit dem Kaufpreis, bei der Einfuhr wird sie nicht noch einmal erhoben. Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e UStG) – der IOSS meldet damit zwölfmal im Jahr, der Union-OSS viermal.
- Anwendungsbereich – alle B2C-Importe mit einem Sachwert über 150 EUR fallen aus dem IOSS heraus und werden im Standard-Zollverfahren versteuert (§ 18k UStG).
- Vermittler-Pflicht – Nicht-EU-Händler benötigen einen IOSS-Vermittler (ansässig in der EU); EU-Händler können sich direkt registrieren.
- Monatliche Meldung – im Gegensatz zum quartalsweisen Union-OSS ist der IOSS monatlich abzugeben.
- Wegfall der 150-EUR-Zollbefreiung – die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 EUR ist zum 1. Juli 2026 entfallen; vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 gilt stattdessen ein Zollsatz von 3 EUR pro Ware (Verordnung (EU) 2026/382). Was das für Shops konkret bedeutet, steht im Beitrag zur EU-Zollreform 2026.
ViDA: Die drei Säulen 2025–2030
Die VAT-in-the-Digital-Age-Reform (ViDA) wurde am 11.03.2025 vom Rat angenommen, am 25.03.2025 im Amtsblatt veröffentlicht und trat zwanzig Tage danach in Kraft (EUR-Lex). Sie modernisiert das Mehrwertsteuersystem in drei Säulen mit unterschiedlichen Stichtagen bis 2030. Für Online-Shops sind alle drei Säulen relevant – die Vorbereitung sollte deutlich vor dem jeweiligen Stichtag beginnen.
- Säule 1 – Digital Reporting Requirements (DRR) – Pflicht zu strukturierter E-Rechnung und Echtzeit-Reporting für alle innergemeinschaftlichen B2B-Transaktionen ab 01.07.2030. Das Format orientiert sich an EN 16931 und ergänzt die deutschen Vorgaben aus dem E-Rechnungspflicht-Paket sowie ZUGFeRD-Stornorechnungen.
- Säule 2 – Platform Economy – Erweiterung der Deemed-Supplier-Regel auf Kurzzeit-Vermietung und Personenbeförderung; die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften frühestens ab 01.07.2028 und spätestens ab 01.01.2030 an (EUR-Lex). Online-Shops im Bereich Travel/Mobility müssen ihre Plattform-Architektur entsprechend anpassen.
- Säule 3 – Single VAT Registration (SVR) – Erweiterung des OSS auf weitere B2C-Konstellationen, Stock Transfers (call-off stock) und verpflichtendes Reverse-Charge für B2B durch nicht ansässige Lieferer; Updates ab 01.01.2027, Vollausbau 01.07.2028.
- Stufenplan der Richtlinie – die Änderungen der Mehrwertsteuer-Richtlinie greifen in vier Stufen mit Wirkung vom 01.01.2027, 01.07.2028, 01.07.2029 und 01.07.2030 (EUR-Lex).
- 01.01.2027 – OSS-Erweiterung Strom/Gas/Wärme – der Anwendungsbereich des Union-OSS wird auf Lieferungen von Elektrizität, Gas und Wärme/Kälte ausgeweitet (EUR-Lex).
Single VAT Registration ab 01.07.2028
Die SVR-Säule reduziert den Bedarf an lokalen Umsatzsteuer-Registrierungen drastisch. Wer heute in fünf EU-Staaten Lager unterhält, braucht typischerweise fünf Registrierungen plus OSS – ab 01.07.2028 reicht eine Registrierung im Ansässigkeitsstaat plus erweiterter OSS. Insbesondere die Behandlung von Stock Transfers (Verbringen eigener Ware in andere EU-Lager) wird vereinfacht; der bisher erforderliche call-off-stock-Prozess entfällt (EUR-Lex).
Praxisrelevant für Shops mit Multi-Country-Fulfillment: Lager in NL, FR und PL können ab 2028 über eine deutsche OSS-Registrierung gemeldet werden. Auch B2B-Lieferungen durch nicht ansässige Lieferer wandern in ein mandatory Reverse Charge – die deutsche Buchhaltung muss zwischen B2B-RC und B2C-OSS trennen können. Die DATEV-Schnittstelle bekommt damit zusätzliche Pflichtfelder.
BZSt-Verfahren: Fristen und Korrekturen
Die theoretische Effizienz des OSS-Verfahrens trifft in der Praxis auf harte Fristen. Die Steuererklärung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu übermitteln; Berichtigungen einer bereits abgegebenen Erklärung sind innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag dieses Zeitraums mit einer späteren Erklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen (§ 18j UStG). Wer 2026 Cross-Border startet, sollte Statusabfragen, Änderungen und Erstattungen mit Vorlauf planen und die Korrekturwege im Buchhaltungsprozess von Anfang an vorsehen.
Korrekturen einer bereits abgegebenen OSS-Meldung sind in einer späteren Meldung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums anzuzeigen, nicht durch Stornierung der alten Meldung; möglich ist das innerhalb von drei Jahren nach dem letzten Tag des betroffenen Zeitraums (§ 18j UStG). Erstattungen aus zu viel gemeldeter Umsatzsteuer zahlt der jeweilige Bestimmungsstaat direkt an den Händler aus – die Bearbeitungszeiten unterscheiden sich dabei je Mitgliedstaat erheblich.
DATEV/Lexware-Integration für OSS
Der Standard in deutschen E-Commerce-Buchhaltungen heißt DATEV oder Lexware. Beide Systeme bieten dedizierte OSS-Konten und unterstützen den Export der erforderlichen Daten ins BZStOnline-Portal. Voraussetzung ist eine kontentechnische Trennung nach Bestimmungsland und Steuersatz: Im Standard-Kontenrahmen SKR04 stehen z. B. die Konten 4315–4350 für EU-OSS-Erlöse je Steuersatz bereit. Eine saubere DATEV-Schnittstelle im Shopware schreibt jeden Auftrag direkt in das passende Konto und erspart manuelle Nacharbeit.
In der Praxis hat sich folgendes Setup bewährt: Shopware schreibt pro Auftrag eine Bestellzeile mit Land, Steuersatz und Netto/Brutto in eine Mapping-Tabelle. Die DATEV-Schnittstelle verbucht aufgrund dieses Mappings automatisch in das richtige OSS-Konto. Am Quartalsende generiert ein Auswertungsskript die OSS-Meldung im strukturierten Format und übergibt sie an das BZStOnline-Portal. Änderung am Kontenmapping (z. B. neue ermäßigte Sätze) werden zentral gepflegt – die Shopware-Konfiguration muss nicht angefasst werden.
Steuersätze im EU-Rahmen aktuell halten
Steuersätze ändern sich laufend, und die Mehrwertsteuer-Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten dabei Spielraum: Der Standardsatz muss mindestens 15 Prozent betragen, eine Obergrenze gibt es nicht; zusätzlich sind bis zu zwei ermäßigte Sätze ab 5 Prozent für die Kategorien des Anhangs III zulässig (EU-Kommission). Wer eine OSS-Meldung mit veraltetem Satz abgibt, riskiert Korrekturen und Nachforderungen. Verbindlich sind allein die im jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Sätze – die folgende Tabelle zeigt den Rahmen und die deutschen Sätze als Ausgangspunkt.
| Satzart | Rahmen der EU-Richtlinie | Deutschland | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Standardsatz | mindestens 15 %, keine Obergrenze | 19 % | Art. 97 MwStSystRL / § 12 Abs. 1 UStG |
| Ermäßigter Satz | bis zu zwei Sätze ab 5 % | 7 % | Anhang III MwStSystRL / § 12 Abs. 2 UStG |
| Anwendungsbereich | Kategorien des Anhangs III | Anlage 2 zum UStG | Anhang III MwStSystRL |
Seit 2025 gilt eine EU-weite SME-Schwelle von 100.000 EUR Cross-Border-Umsatz: Kleine Unternehmen aus DE können die Steuerbefreiung anderer EU-Staaten nutzen, sofern sie unter 100.000 EUR EU-weitem Cross-Border-Umsatz bleiben (EU-Kommission). Die Antragstellung erfolgt im Ansässigkeitsstaat – in Deutschland über das BZSt. Hinweis: Die deutsche Inlandsschwelle der Kleinunternehmerregelung liegt bei 25.000 EUR Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr und ist davon unabhängig (§ 19 UStG).
5-Phasen-Roadmap zum konformen Cross-Border-Setup
- Phase 1 – Bestandsaufnahme (Woche 1–2) – Cross-Border-Volumen pro Land der letzten 12 Monate ermitteln; Lieferschwelle prüfen; Lager-Standorte erfassen; aktive Marktplatz-Anbindungen inventarisieren.
- Phase 2 – BZSt-Antrag und Konten (Woche 3–4) – „osseureg“ im BZStOnline-Portal stellen; SKR04-Konten für OSS einrichten; Mapping-Tabelle Land/Steuersatz/Konto in DATEV anlegen.
- Phase 3 – Shopware-Konfiguration (Woche 5–7) – länderspezifische Steuerregeln je Produktkategorie hinterlegen; 10.000-EUR-Counter aktivieren; Bestelldaten-Export auf OSS-Format umstellen; DATEV-Schnittstelle konfigurieren.
- Phase 4 – Erste Quartalsmeldung (Folgequartal) – Testlauf mit Probemeldung; Plausibilitätsprüfung der Land/Satz-Mappings; Live-Submission über das BZStOnline-Portal; Zahlung an BZSt-Konto.
- Phase 5 – ViDA-Vorbereitung (laufend bis 2028) – Aufbau der E-Invoicing-Pipeline (Peppol, ZUGFeRD); Prüfung der Stock-Transfer-Konstellationen für SVR; Watchlist für DRR-Stichtag 01.07.2030 mit der E-Commerce-Beratung regelmäßig aktualisieren.
Dieser Beitrag stützt sich auf öffentlich zugängliche Primärquellen: Umsatzsteuergesetz (§ 3 Abs. 3a zur Fingierter-Lieferer-Regel, § 3c zur Lieferschwelle von 10.000 EUR, § 12 zu den deutschen Steuersätzen, § 16 Abs. 1d und 1e zu den Besteuerungszeiträumen, § 18j zum Union-OSS samt Abgabefrist und Berichtigung, § 18k zum IOSS und zur Sachwertgrenze von 150 EUR, § 19 zur Kleinunternehmerregelung), EUR-Lex (Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 mit den ViDA-Stufen 2027, 2028, 2029 und 2030), EU-Kommission (Rahmen der Mehrwertsteuersätze, EU-weite Kleinunternehmerregelung mit 100.000 EUR) und das Bundeszentralamt für Steuern (BZStOnline-Portal, Verfahren ‚osseureg‘). Rechtsstand ist der 14.09.2026; Steuersätze und Stichtage können sich ändern.
Der OSS ist freiwillig – Sie können sich auch lokal in jedem EU-Staat registrieren. Praktisch ist die OSS-Variante in der Regel deutlich einfacher: eine Quartalsmeldung in Deutschland statt 27 lokaler Voranmeldungen. Nur bei sehr spezifischen Konstellationen (z. B. größeres lokales Lager mit B2B-Schwerpunkt) kann die lokale Registrierung Vorteile bringen. Eine Beratung hilft bei der Abwägung.
Die Schwelle bezieht sich auf den kumulativen Netto-Umsatz aus EU-Cross-Border-B2C-Lieferungen plus EU-internen TBE-Services im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr. Sobald der Wert in einem dieser Jahre 10.000 EUR überschreitet, gilt ab der nächsten Lieferung der Steuersatz des Bestimmungslandes (§ 3c UStG). Sie können auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und sofort OSS nutzen.
Bei B2C-Verkäufen über einen EU-Marktplatz schuldet typischerweise der Händler die Umsatzsteuer und meldet über den Union-OSS – es sei denn, es liegt eine Deemed-Supplier-Konstellation vor (Nicht-EU-Händler oder Import ≤ 150 EUR). Dann meldet die Plattform. Die Marktplätze stellen in der Regel detaillierte Reports bereit, aus denen sich die Steuerlast ableiten lässt. Mehr dazu im Beitrag Marktplatz-Anbindung.
Die Quartalsmeldung muss bis zum letzten Tag des Folgemonats abgegeben sein – für das zweite Quartal also bis zum 31. Juli (§ 18j UStG). Wird die Meldung wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, schließt die Finanzbehörde den Händler aus dem Verfahren aus (§ 18j Abs. 6 UStG); die Umsätze sind dann im jeweiligen Bestimmungsland zu erklären, was deutlich teurer und aufwendiger ist. Fehler in einer bereits abgegebenen Meldung werden nicht storniert, sondern innerhalb von drei Jahren mit einer späteren Meldung unter Angabe des betroffenen Besteuerungszeitraums berichtigt.
Die meisten ViDA-Stichtage liegen 2027–2030, aber der Vorbereitungsbedarf ist hoch. Wer heute eine Shopware-Modernisierung plant, sollte E-Invoicing-Fähigkeit (Peppol/ZUGFeRD) gleich mitdenken und seine Schnittstellen so gestalten, dass strukturierte Rechnungsdaten in Echtzeit weitergegeben werden können. Auch die DATEV-Mapping-Tabelle sollte die SVR-Erweiterung von 2027/2028 antizipieren, damit spätere Anpassungen ohne Code-Änderung möglich sind.
OSS (One-Stop-Shop) ist für Lieferungen innerhalb der EU gedacht – typischerweise von einem deutschen Lager an Endkunden in anderen EU-Staaten. IOSS (Import-One-Stop-Shop) ist ausschließlich für Importe aus Drittländern mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR (§ 18k UStG). Wer aus China oder UK direkt an EU-Endkunden liefert, nutzt IOSS; wer dagegen Ware in Deutschland lagert und in andere EU-Staaten verkauft, nutzt Union-OSS. Beide Verfahren können parallel betrieben werden, wenn sowohl EU-Lager als auch Direktimport-Modelle vorhanden sind.