Rechenleistung, Speicher und Dienste kommen im Shopbetrieb in der Regel aus der Cloud - wie fest der Vertrag sitzt, merkt man erfahrungsgemäß erst, wenn ein Wechsel im Raum steht. Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854, im Alltag Data Act genannt, ändert das in zwei Stufen: Die Wechselregeln gelten seit dem 12. September 2025, die Entgeltfreiheit greift am 12. Januar 2027 (EUR-Lex). Dieser Beitrag ordnet ein, was ab diesem Stichtag gilt, welche Fristen ein Wechselvertrag nennen muss, welche Daten überhaupt exportierbar sind - und was davon heute schon in Ihrem Vertrag über Cloud-Dienste stehen sollte.
Was sich am 12. Januar 2027 ändert
Der Kern der Änderung steht in Artikel 29 der Datenverordnung. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (EUR-Lex). Bis dahin gilt eine Übergangsregel: Vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 sind ermäßigte Wechselentgelte zulässig (EUR-Lex), und diese ermäßigten Entgelte dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Anbieter im unmittelbaren Zusammenhang mit dem betreffenden Wechsel entstehen (EUR-Lex). Die Europäische Kommission fasst den Stichtag so zusammen, dass Wechselentgelte einschließlich der Entgelte für den Datenabfluss ab dem 12. Januar 2027 vollständig entfallen (Europäische Kommission). Für den Shopbetrieb heißt das: Der Preis des Ausstiegs verschwindet als Verhandlungsmasse.
Die Dreijahresfrist bis zu diesem Stichtag ist kein Zufall. Erwägungsgrund 88 der Verordnung begründet die Abschaffung damit, dass Wechselentgelte drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens abgeschafft werden sollten (EUR-Lex); in Kraft trat die Verordnung am 11. Januar 2024, anwendbar ist sie seit dem 12. September 2025 (Europäische Kommission). Kapitel VI trägt die Überschrift „Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten“ und umfasst die Artikel 23 bis 31. Artikel 23 Satz 1 verweist für die Wechselmaßnahmen auf fünf dieser Artikel: 25, 26, 27, 29 und 30 (EUR-Lex). Wer einen Vertrag prüft, arbeitet deshalb sinnvollerweise entlang dieser Verweisliste und nicht entlang einer einzelnen Norm.
Der oft genannte 12. September 2027 betrifft Kapitel IV der Datenverordnung, also missbräuchliche Vertragsklauseln zwischen Unternehmen: Für Verträge, die am oder vor dem 12. September 2025 geschlossen wurden und unbefristet laufen, gilt Kapitel IV ab diesem Tag (EUR-Lex). Die Wechselregeln des Kapitels VI gelten dagegen bereits seit dem 12. September 2025, und die Entgeltfreiheit kommt am 12. Januar 2027. Den Geräte- und IoT-Teil derselben Verordnung haben wir in EU Data Act für IoT-Shops: Design-Pflichten seit 12.09.2026 behandelt.
Wechselentgelt, Standardentgelt, Datenabfluss
Ob ein Posten auf der Rechnung ab 2027 wegfällt, entscheidet nicht seine Bezeichnung, sondern seine Einordnung in die Begriffsbestimmungen des Artikels 2. Die Verordnung trennt dort drei Dinge, die im Angebot eines Anbieters oft in einer einzigen Zeile stehen: das Entgelt für den Dienst, das Entgelt für den Wechsel und das Entgelt für den Weg der Daten nach draußen. Erst diese Trennung macht eine Vertragsprüfung überprüfbar, weil sie jede Position einer Norm zuordnet. Wer eine Rechnung vor sich hat, ordnet also zuerst jede Zeile einer der drei Gruppen zu und prüft danach, welche Regel für diese Gruppe gilt. Erst dann lässt sich sagen, welcher Betrag ab dem Stichtag entfällt und welcher bleibt.
- Wechselentgelte sind nach Artikel 2 Nummer 36 andere Entgelte als Standarddienstentgelte oder Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung, die ein Anbieter für die in der Verordnung vorgeschriebenen Wechselhandlungen erhebt - die Datenextraktionsentgelte eingeschlossen (EUR-Lex).
- Datenextraktionsentgelte sind Datenübertragungsentgelte dafür, dass Kundendaten über das Netz aus der Infrastruktur des Anbieters in die Systeme anderer Anbieter oder in eigene Räumlichkeiten gezogen werden (EUR-Lex, Artikel 2 Nummer 35).
- Standarddienstentgelte bleiben unberührt: Die laufende Rechnung für Rechenleistung, Speicher und Dienste wird weiter gestellt. Entfallen ist ab dem Stichtag der Aufschlag, der den Ausstieg verteuert.
Die zweite Weichenstellung betrifft den Umfang. Ein Wechsel nützt wenig, wenn zwar der Transport nichts kostet, der Gegenstand des Transports aber schmal ausfällt. Die Verordnung beschreibt deshalb eigens, was als exportierbare Daten gilt und wo die Grenze verläuft. In der Praxis entscheidet dieser Punkt darüber, wie viel Arbeit nach dem Umzug noch anfällt: Was nicht mitkommt, wird im Zielsystem neu aufgebaut, und zwar von Hand. Diese Nacharbeit taucht in keiner Rechnung auf, bindet aber Personen für Tage - und sie lässt sich nur abschätzen, wenn der Umfang vorher schriftlich feststeht.
Exportierbare Daten sind für die Artikel 23 bis 31 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die durch die Nutzung des Dienstes unmittelbar oder mittelbar erzeugt werden; ausgenommen sind Vermögenswerte und Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis des Anbieters darstellen (EUR-Lex, Artikel 2 Nummer 38). Für einen Shop heißt das: Bestellungen, Kundenkonten, Medien und Protokolle sind der Regelfall, die Konfiguration einer anbietereigenen Verwaltungsoberfläche ist es typischerweise nicht.
Die Fristen des Wechselvertrags
Artikel 25 verlangt einen schriftlichen Vertrag, den der Anbieter vor der Unterzeichnung bereitstellt, und schreibt dessen Fristen vor. Die Reihenfolge ist dabei wichtiger als jede einzelne Zahl: Zuerst läuft die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels, danach beginnt der Übergangszeitraum für die Übertragung der Daten und digitalen Vermögenswerte, und erst nach dessen Ablauf zählt die Mindestfrist für den Datenabruf (EUR-Lex). Wer die drei Fristen hintereinanderlegt, erhält einen Zeitraum, der sich im Betriebsablauf planen lässt - vorausgesetzt, der Vertrag benennt sie überhaupt. Fehlt eine der drei Angaben, ist das kein redaktionelles Versehen, sondern eine Lücke gegenüber einer ausdrücklichen Vorgabe der Verordnung.
| Schritt | Frist | Fundstelle in Artikel 25 |
|---|---|---|
| Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels | höchstens zwei Monate | Absatz 2 Buchstabe d |
| Übergangszeitraum für die Übertragung | höchstens 30 Kalendertage | Absatz 2 Buchstabe a |
| Abrufzeitraum nach dem Übergangszeitraum | mindestens 30 Kalendertage | Absatz 2 Buchstabe g |
| Mitteilung bei technischer Undurchführbarkeit | 14 Arbeitstage | Absatz 4 |
| Alternativer Übergangszeitraum | höchstens sieben Monate | Absatz 4 |
| Verlängerung durch den Kunden | einmal, Dauer nach seinem Ermessen | Absatz 5 |
Ist der verbindliche maximale Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter das innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Beantragung des Wechsels mit, begründet die Undurchführbarkeit ordnungsgemäß und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate nicht überschreiten darf (EUR-Lex, Artikel 25 Absatz 4). Aus der Ausnahme wird damit eine begründungspflichtige Angabe mit eigener Obergrenze. Im Vertrag sollte stehen, an welche Stelle diese Mitteilung geht und in welcher Form sie dokumentiert wird.
Die Verlängerung, die dem Kunden gehört
Der Vertrag muss außerdem eine Klausel enthalten, wonach der Kunde berechtigt ist, den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält (EUR-Lex, Artikel 25 Absatz 5). Das Recht liegt beim Kunden, nicht beim Anbieter, und es gilt unbeschadet der Regelung zur technischen Undurchführbarkeit. Für einen Shop ist das die Reserve für den ungünstigen Fall: eine Migration, die in die Hauptsaison rutscht, ein Zielsystem, das später bereitsteht als geplant, ein Datenbestand, der sich als größer erweist, als die Inventur vermuten ließ.
Pflichtangaben vor dem Vertrag und auf der Website
Vor dem Abschluss eines Vertrags unterrichtet der Anbieter den potenziellen Kunden eindeutig über drei Punkte (EUR-Lex, Artikel 29 Absatz 4). Diese Angaben sind der Hebel für die Vertragsverhandlung, weil sie vor der Unterschrift vorliegen müssen und damit vergleichbar werden. Wer mehrere Angebote nebeneinanderlegt, fordert sie sinnvollerweise ausdrücklich in dieser Gliederung an:
- Die Standarddienstentgelte, die der Anbieter möglicherweise erhebt.
- Die Sanktionen, die bei vorzeitiger Kündigung möglicherweise auferlegt werden.
- Die ermäßigten Wechselentgelte, die bis zum 12. Januar 2027 anfallen können - danach entfällt dieser Posten (EUR-Lex).
die Gerichtsbarkeit, der die IKT-Infrastruktur unterliegt, die für die Datenverarbeitung der einzelnen Dienste der Anbieter errichtet wurde;
Verordnung (EU) 2023/2854, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a
Diese Angabe gehört nach Artikel 28 auf die Website des Anbieters, und zwar für jeden einzelnen Dienst (EUR-Lex). Für die Auswahl eines Hosting- oder Cloud-Partners ist das ein belastbarer Prüfpunkt: Wo die Infrastruktur rechtlich verortet ist, entscheidet mit darüber, welche Zugriffe von außen denkbar sind und wie eine Auftragsverarbeitung auszugestalten ist. Wie die Kontrolle der Dienstleister im laufenden Betrieb aussieht, behandelt unser Beitrag zur Auftragsverarbeitung und Dienstleisterkontrolle; die vertragliche Seite eines Anbieterwechsels führt außerdem in die Datenschutz-Beratung.
Eine Ausnahme gibt es, und sie ist schmaler, als ihr Name vermuten lässt. Für Datenverarbeitungsdienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab angeboten werden, gelten Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 nicht (EUR-Lex, Artikel 31 Absatz 1). Alles Übrige bleibt bestehen: der Wechselvertrag aus Artikel 25 mit seinen Fristen, die Informationspflichten und die Unterrichtung des Kunden. Eine eigens gebaute Umgebung ist damit kein Grund, auf die Vertragsklauseln zu verzichten.
Beim Thema Interoperabilität lohnt ein genauer Blick auf die Richtung der Frist. Anbieter außerhalb des in Artikel 30 Absatz 1 beschriebenen Infrastrukturbereichs gewährleisten die Kompatibilität mit gemeinsamen Spezifikationen, und zwar mindestens zwölf Monate, nachdem die Bezugnahmen darauf in der zentralen Datenbank der Union veröffentlicht wurden (EUR-Lex, Artikel 30 Absatz 3). Das ist ein Mindestvorlauf für die Anbieter und keine Frist, bis zu der etwas erledigt sein müsste. Ergänzend sollte die Kommission vor dem 12. September 2025 nicht verbindliche Standardvertragsklauseln für Verträge über Cloud-Computing erstellen und empfehlen (EUR-Lex, Artikel 41); als Verhandlungsgrundlage taugen sie, verbindlich sind sie nicht.
Wer die Regeln durchsetzt
In Deutschland ist die Bundesnetzagentur nach § 2 Absatz 1 des Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetzes die zuständige Behörde für Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Bundesamt für Justiz). Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist sie seit dem 30. Mai 2026 die zuständige deutsche Behörde für die Umsetzung (Bundesnetzagentur). Zu ihren Aufgaben gehört ausdrücklich, die Einhaltung der neuen Vorschriften zur Vereinfachung des Wechsels zwischen Cloud-Anbietern zu überwachen (Bundesnetzagentur). Für Shopbetreiber ist damit eine Stelle benannt, an die sich eine Beschwerde richten lässt, wenn ein Anbieter die Wechselklauseln schuldig bleibt.
Das Durchsetzungsgesetz führt die Verstöße in einem eigenen Katalog. In den Fällen des § 15 Absatz 2 Nummer 16 bis 19 reicht der Bußgeldrahmen bis zu hunderttausend Euro; Nummer 19 erfasst das Aufzwingen eines Wechselhindernisses nach Artikel 23 Satz 2 der Datenverordnung (Bundesamt für Justiz). Stellt ein Anbieter den nach Artikel 25 vorgeschriebenen Vertrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereit, ist das nach § 15 Absatz 2 Nummer 20 eine Ordnungswidrigkeit (Bundesamt für Justiz); für die in Absatz 4 nicht eigens aufgeführten Fälle dieses Katalogs reicht der Rahmen bis zu fünfzigtausend Euro (Bundesamt für Justiz).
Der Katalog des § 15 DADG führt unter anderem die Artikel 23, 25, 26 und 30 der Datenverordnung, nicht aber Artikel 29 (Bundesamt für Justiz). Ein nach dem 12. Januar 2027 erhobenes Wechselentgelt ist deshalb kein eigener Bußgeldtatbestand; wer dagegen vorgehen möchte, setzt am Vertrag und an der Aufsicht an, nicht an einer Geldbuße. Diese Unterscheidung gehört in jede Argumentation gegenüber einem Anbieter, sonst steht der eigene Vortrag auf einer Norm, die den Fall nicht trägt.
Wie verbreitet Cloud in deutschen Unternehmen ist
Etwas mehr als die Hälfte der Unternehmen in Deutschland mit mindestens 10 Beschäftigten nutzte 2025 kostenpflichtige Cloud-Services, nämlich 54 Prozent (Destatis). Die Größenklassen liegen dabei weit auseinander: 86 Prozent der Großunternehmen, 65 Prozent der mittleren Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und 51 Prozent der kleinen Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten (Destatis). Alle diese Anteile beziehen sich auf Unternehmen ab 10 Beschäftigten; kleinere Betriebe erfasst die Erhebung nicht. Für die Wechselregeln ist die Verteilung insofern bedeutsam, als die Vertragsmacht mit der Unternehmensgröße steigt - und die Verordnung diesen Unterschied ein Stück weit ausgleicht. Ein kleiner Händler verhandelt in der Regel keine eigenen Ausstiegsklauseln; er bekommt sie seit dem 12. September 2025 vom Gesetzgeber und kann sich im Gespräch auf den Verordnungstext berufen statt auf Verhandlungsgewicht.
Nach Wirtschaftsbereichen betrachtet liegt Information und Kommunikation mit 88 Prozent der Unternehmen vorn, während Cloud-Services im Gastgewerbe mit 45 Prozent und im Bereich Verkehr und Lagerei mit 43 Prozent vergleichsweise selten zum Einsatz kommen (Destatis, jeweils Unternehmen ab 10 Beschäftigten). Der Handel liegt dazwischen. Ein Shop mit angebundener Warenwirtschaft und eigener Medienverwaltung sitzt in der Praxis näher am oberen Ende dieser Spanne, weil mehrere Systeme gleichzeitig in fremder Infrastruktur laufen und jedes davon eigene Ausstiegswege braucht.
Wofür die Dienste genutzt werden, zeigt eine andere Basis: Unter den Unternehmen, die überhaupt Cloud-Services verwenden, stehen E-Mail mit 76 Prozent, die Speicherung von Daten mit 71 Prozent und Office-Anwendungen mit 68 Prozent vorn; ERP und CRM folgen mit jeweils 23 Prozent (Destatis, Basis: Unternehmen ab 10 Beschäftigten, die Cloud-Services nutzen, Mehrfachnennungen möglich). Gerade die beiden letzten Anwendungen sind für einen Shop die schweren Brocken eines Wechsels: Sie tragen Stammdaten, Preise und Kundenhistorie, und ihr Export bestimmt die Länge des Übergangszeitraums. Wie sich der laufende Betrieb dabei absichern lässt, beschreibt unser Beitrag zum Managed Hosting für Online-Shops.
EU insgesamt
52,74 Prozent der Unternehmen in der EU meldeten 2025 die Nutzung kostenpflichtiger Cloud-Dienste, 7,42 Prozentpunkte mehr als 2023 (Eurostat).
Mittlere Unternehmen
66,78 Prozent der mittleren Unternehmen in der EU mit 50 bis 249 Beschäftigten nutzten 2025 eingekaufte Cloud-Dienste, gegenüber 59,09 Prozent im Jahr 2023 (Eurostat).
Große Unternehmen
84,67 Prozent der Großunternehmen in der EU kauften 2025 solche Dienste ein, 6,9 Prozentpunkte mehr als 2023 (Eurostat); unter den cloudnutzenden Unternehmen galten 77,53 Prozent als stark abhängig (Eurostat).
Warum trotzdem kaum jemand wechselt
Dass ein Wechsel rechtlich leichter wird, heißt nicht, dass er stattfindet. Die britische Wettbewerbsbehörde hält in ihrer Marktuntersuchung zu Infrastruktur- und Plattformdiensten fest, dass jährlich weniger als ein Prozent der Kunden den Anbieter wechselt (Competition and Markets Authority). Die Untersuchung beschreibt den britischen Markt und nicht Deutschland: Dort gaben Kunden 2024 zehneinhalb Milliarden Pfund für Infrastruktur- und Plattformdienste aus, bei einem Ausgabenwachstum von knapp 30 Prozent pro Jahr seit 2020 (Competition and Markets Authority). Software as a Service ist in dieser Summe nicht enthalten.
Als eine wesentliche kommerzielle Hürde benennt dieselbe Untersuchung die Entgelte für den Datenabfluss zwischen Anbietern (Competition and Markets Authority). Zur Größenordnung rechnet die Behörde beispielhaft vor, dass ein um fünf Prozent über dem Wettbewerbsniveau liegender Preis die Kunden im Vereinigten Königreich rund 500 Millionen Pfund pro Jahr zusätzlich kosten würde (Competition and Markets Authority). Genau an diesem Punkt setzt Artikel 29 an: Fällt das Entgelt für den Weg nach draußen weg, bleibt die technische Hürde - und die lässt sich planen, anders als eine Rechnung, die erst beim Ausstieg sichtbar wird.
Was jetzt im Hostingvertrag zu prüfen ist
Bis zum Stichtag bleibt Zeit für den unspektakulären Teil: den Vertrag lesen und die Lücken benennen. Die folgenden Punkte lassen sich anhand des Vertragstexts und der Anbieter-Website abarbeiten, und für jede Zeile gibt es eine Fundstelle in Kapitel VI. Eine Nachfrage beim Anbieter lässt sich damit als Verweis formulieren statt als Wunsch. Sinnvoll ist es, die Antworten schriftlich zu sammeln und mit dem Datum zu versehen: Ein heute geprüfter Vertrag wird vor dem Stichtag gegen dieselbe Liste erneut gehalten, und dann zählt der Unterschied zwischen beiden Ständen.
- Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels benannt und höchstens zwei Monate lang
- Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen ausdrücklich zugesagt
- Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen nach dem Übergangszeitraum geregelt
- Verfahren und Empfänger für die Mitteilung bei technischer Undurchführbarkeit festgelegt
- Recht auf einmalige Verlängerung des Übergangszeitraums durch den Kunden im Text enthalten
- Standarddienstentgelte, Kündigungssanktionen und ermäßigte Wechselentgelte vor Vertragsschluss getrennt ausgewiesen
- Gerichtsbarkeit der genutzten Infrastruktur je Dienst auf der Website des Anbieters auffindbar
- Umfang der exportierbaren Daten samt Metadaten und Ausgabeformat beschrieben
Was in dieser Liste fehlt, ist nach dem 12. Januar 2027 kein Preisthema mehr, sondern ein Vertragsthema. Wir prüfen solche Verträge in der Regel zusammen mit der technischen Bestandsaufnahme, weil erst beide Seiten zusammen ergeben, wie lange ein Umzug tatsächlich dauert; den laufenden Betrieb während einer Umstellung deckt Hosting und Wartung ab. Für den Anfang genügt eine schlichte Aufstellung je Dienst, die Umfang, Format und Fristen an einer Stelle zusammenführt - hier mit Beispielwerten und den Fristen aus Artikel 25:
{
"dienst": "shop-produktion",
"exportierbar": {
"bestellungen": { "format": "csv", "zeitraum": "seit 2019" },
"kundenkonten": { "format": "csv", "personenbezug": true },
"medien": { "format": "Originaldateien", "pfade": "je Artikel" },
"protokolle": { "format": "jsonl", "aufbewahrung_tage": 90 }
},
"nicht_exportierbar": [
"Konfiguration der Verwaltungsoberfläche des Anbieters",
"anbietereigene Vorlagen und Regelwerke"
],
"fristen": {
"kuendigung_monate": 2,
"uebergang_kalendertage": 30,
"abruf_kalendertage": 30
}
} Der Wechsel im Shop-Alltag
Im Alltag scheitert ein Wechsel selten an der Rechtslage und oft an der Inventur. Wer mit 30 Kalendertagen Übergangszeitraum plant, sollte vorher wissen, wie viele Gigabyte über welche Leitung gehen, welche Exporte der Anbieter selbst anbietet und welche über eine Schnittstelle gezogen werden müssen. Eine Messung vorab ist erfahrungsgemäß billiger als eine Verlängerung mittendrin, auch wenn diese Verlängerung nach Artikel 25 Absatz 5 zusteht (EUR-Lex). Zur Inventur gehören außerdem die Abhängigkeiten zwischen den Diensten: Eine Warenwirtschaft, die an einer Schnittstelle des bisherigen Anbieters hängt, zieht den Umzug weiterer Systeme nach sich, und diese Reihenfolge gehört in den Zeitplan, bevor die erste Kündigung geschrieben wird. Eine solche Inventur kann mit Beispielwerten so aussehen:
Was beim Wechsel nicht mitgeht
Drei Dinge bleiben erfahrungsgemäß zurück. Erstens die Konfiguration anbietereigener Werkzeuge, soweit sie durch Rechte des Anbieters geschützt ist und deshalb nicht zu den exportierbaren Daten zählt (EUR-Lex, Artikel 2 Nummer 38). Zweitens die Betriebsgeschichte: Kennzahlen, Warnschwellen und Auswertungen, die in der Verwaltungsoberfläche des bisherigen Anbieters entstanden sind. Drittens die Wiederherstellungsfähigkeit - ein Sicherungsstand in fremdem Format nützt wenig, wenn er im Zielsystem nicht eingespielt werden kann. Wie ein belastbarer Notfallplan dazu aussieht, steht in Backup und Disaster Recovery für Shops.
So gehen wir dabei vor
Wir beginnen mit dem Vertrag und der Anbieter-Website: Welche der Angaben aus Kapitel VI liegen vor, welche fehlen, welche Fristen stehen im Text. Danach folgt die Bestandsaufnahme der Daten je Dienst mit Umfang, Format und Abhängigkeiten; daraus entsteht ein Zeitplan, der in den Übergangszeitraum passt. Wer zunächst wissen möchte, wo der eigene Shop technisch steht, beginnt sinnvollerweise mit einem Shop-Check; die Zielarchitektur besprechen wir anschließend im Rahmen unserer Cloud-Leistungen. Fällt in denselben Zeitraum ein Plattformwechsel, gehört er in dieselbe Planung - wie beim TYPO3-14-LTS-Upgrade.
Der Zeitplan endet nicht am 12. Januar 2027. Bis zum 12. September 2028 führt die Kommission eine Bewertung der Verordnung durch und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre wichtigsten Ergebnisse (EUR-Lex, Artikel 49 Absatz 2); Nachjustierungen sind also vorgesehen. Bis dahin gilt die Fassung, die heute im Amtsblatt steht, und die lässt sich Zeile für Zeile gegen den eigenen Vertrag halten. Wenn Sie diese Prüfung nicht selbst führen möchten, besprechen Sie Ihren Cloud-Vertrag mit uns.
Dieser Beitrag stützt sich auf die Verordnung (EU) 2023/2854 in der auf EUR-Lex veröffentlichten deutschen Fassung, auf das Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz, auf die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 30. Mai 2026, auf die Pressemitteilung Nr. 416 des Statistischen Bundesamtes vom 24. November 2025, auf die Cloud-Statistik von Eurostat und auf die Marktuntersuchung der britischen Wettbewerbsbehörde vom 31. Juli 2025. Die Destatis-Werte beschreiben Unternehmen in Deutschland ab 10 Beschäftigten, die Eurostat-Werte Unternehmen in der EU; beide Erhebungen sind nicht deckungsgleich und werden hier nicht gegeneinander gerechnet. Die Angaben der britischen Untersuchung beziehen sich auf das Vereinigte Königreich. Zahlen können sich mit dem Erhebungszeitpunkt ändern.
Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (EUR-Lex). Bis dahin sind ermäßigte Wechselentgelte zulässig, die die dem Anbieter im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wechsel entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen (EUR-Lex). Die laufenden Standarddienstentgelte für den Dienst selbst bleiben davon unberührt.
Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels darf zwei Monate nicht überschreiten, der Übergangszeitraum für die Übertragung höchstens 30 Kalendertage betragen, und danach bleiben mindestens 30 Kalendertage für den Datenabruf (EUR-Lex, Artikel 25). Ist der Übergangszeitraum technisch nicht durchführbar, sind das innerhalb von 14 Arbeitstagen mitzuteilen und höchstens sieben Monate anzusetzen (EUR-Lex). Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal verlängern.
Für Dienste, deren zentrale Funktionen überwiegend auf einen einzelnen Kunden zugeschnitten wurden und die nicht im größeren kommerziellen Maßstab angeboten werden, gelten Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 nicht (EUR-Lex, Artikel 31 Absatz 1). Das ist keine vollständige Freistellung: Der Wechselvertrag nach Artikel 25 mit seinen Fristen und die Unterrichtungspflichten gelten weiter.
Die Bundesnetzagentur ist nach § 2 Absatz 1 DADG zuständige Behörde für Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung (Bundesamt für Justiz) und übernimmt diese Rolle seit dem 30. Mai 2026 (Bundesnetzagentur). Der Bußgeldkatalog des § 15 DADG erfasst unter anderem das Nichtbereitstellen des Vertrags nach Artikel 25 (Bundesamt für Justiz). Artikel 29 selbst steht nicht in diesem Katalog, der Weg führt dort über Vertrag und Aufsicht.
Der Anbieter gibt auf seiner Website an, welcher Gerichtsbarkeit die für den jeweiligen Dienst errichtete IKT-Infrastruktur unterliegt (EUR-Lex, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a). Für die Auswahl eines Partners ist das eine prüfbare Angabe, die sich dokumentieren lässt. Welche Rolle die Datenhoheit bei der Standortwahl spielt, vertieft unser Beitrag zur Sovereign Cloud für Online-Shops.
Maßgeblich sind die exportierbaren Daten: Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die durch die Nutzung des Dienstes unmittelbar oder mittelbar erzeugt werden, ohne Vermögenswerte und Daten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis des Anbieters darstellen (EUR-Lex, Artikel 2 Nummer 38). In der Praxis empfiehlt es sich, den Umfang je Dienst vorab schriftlich festzuhalten.