Ein Kunde aus Belgien öffnet die deutsche Shopadresse, wird noch beim Seitenaufbau auf die belgische Fassung geworfen und findet dort den Artikel nicht, den er gesucht hat. Zurück kommt er nicht, weil die Weiche bei jedem Aufruf erneut greift. Was im Projekt als freundliche Länderführung geplant war, ist ein Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/302. Die Geoblocking-Verordnung ist seit dem 3. Dezember 2018 anwendbar (Verordnung EU 2018/302, Artikel 11) und trifft jeden Anbieter, der Kunden aus dem Binnenmarkt erreicht - auch den, der grenzüberschreitend gar nicht verkaufen wollte. Dieser Beitrag ordnet die drei Verbote, benennt die Ausnahmen und zeigt die Stellen im Onlineshop, an denen die Umsetzung erfahrungsgemäß bricht.
Was die Verordnung verlangt und für wen sie gilt
Die Geoblocking-Verordnung ist kein Gesetz über Landessprachen oder Währungen, sondern über Zugang. Sie verbietet drei Dinge: den Zugang zur Online-Benutzeroberfläche zu sperren, für den Zugang zu Waren und Dienstleistungen unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden und die Bedingungen für einen Zahlungsvorgang nach Herkunft zu unterscheiden. Alle drei Verbote knüpfen an dieselben drei Merkmale an: Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Ort der Niederlassung des Kunden (Verordnung EU 2018/302, Artikel 3 bis 5). Was ein Shop technisch tut, ist dabei zweitrangig - entscheidend ist, ob ein Kunde aus einem anderen Mitgliedstaat schlechter gestellt wird als ein einheimischer. Eine Länderführung, die allen dasselbe zeigt, ist unproblematisch; eine, die aussortiert, ist es nicht.
Betroffen ist nicht nur der Shop mit Auslandsambitionen. Die Verordnung erfasst nach Auffassung der zuständigen Behörde auch Anbieter mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie auf dem europäischen Binnenmarkt tätig sind (Bundesnetzagentur). Sie schützt Verbraucher und - das wird häufig übersehen - auch Unternehmen als Kunden, solange diese die Ware oder Leistung zur Endnutzung erwerben. Ein B2B-Shop kann sich also nicht darauf zurückziehen, dass er nur an Gewerbetreibende liefert. Wer den Bestellweg zum ersten Mal daraufhin durchgeht, findet die Befunde typischerweise nicht in den AGB, sondern in Weiterleitungsregeln, Registrierungsformularen und der Zahlungsauswahl.
Einem Anbieter ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu der Online-Benutzeroberfläche des Anbieters aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.
Verordnung (EU) 2018/302, Artikel 3 Absatz 1
Das Zitat ist der Kern und zugleich die Messlatte. Untersagt ist das Sperren und das Beschränken, und zwar durch technische Mittel oder auf anderem Wege. Ein Land aus der Versandländerliste zu streichen, bleibt erlaubt; einen Kunden aus diesem Land nicht einmal bis zum Warenkorb zu lassen, ist es nicht. Die Europäische Kommission hat in ihrem Kurzreview vom 30. November 2020 die Websiteerhebung von 2019 ausgewertet: reine Zugangssperren sind stark zurückgegangen, 0,2 % der rund 9000 untersuchten Websites sperrten den Zugang noch, während Standortanforderungen bei der Registrierung gegenüber der Ausgangserhebung von 2015 von 26,9 % auf 14 % fielen (Europäische Kommission). Die verbliebene Reibung sitzt seither eine Ebene tiefer, im Formular und in der Kasse.
Die Verordnung prüft entlang von drei Merkmalen des Kunden - Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Ort der Niederlassung - und stellt drei Fragen: Kommt der Kunde an die Oberfläche? Gelten für ihn dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen? Bekommt er dieselben Zahlungsbedingungen? Wer diese drei Fragen für jede Länderkombination beantworten kann, hat den Pflichtteil erledigt. Alles Weitere - Sprache, Währung, Sortimentstiefe, Preis - bleibt eine Geschäftsentscheidung, solange sie nicht an eines der drei Merkmale gekoppelt ist.
Artikel 3: der Zugang zur Oberfläche
Der zweite Absatz von Artikel 3 regelt die Weiterleitung und ist in der Praxis die häufigste Fehlerquelle. Eine automatische Umleitung auf eine andere Sprach- oder Länderfassung ist zulässig, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung ist sie untersagt. Und selbst mit Zustimmung muss die ursprünglich aufgerufene Fassung leicht zugänglich bleiben (Verordnung EU 2018/302, Artikel 3 Absatz 2). Damit fällt die verbreitete Konstruktion durch, die anhand der Adresse des Besuchers umleitet und danach keinen Rückweg anbietet. Die Zustimmung muss aktiv erfolgen; ein vorausgewähltes Häkchen oder ein Hinweisbanner ohne Wahlmöglichkeit trägt sie erfahrungsgemäß nicht.
Die Ausnahme im dritten Absatz ist eng geschnitten: Sperre, Zugangsbeschränkung und Weiterleitung bleiben zulässig, soweit sie erforderlich sind, um rechtliche Anforderungen aus dem Unionsrecht oder aus dem damit übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaats zu erfüllen. In diesem Fall schuldet der Anbieter eine klare Erläuterung - und zwar in der Sprache der Oberfläche, die der Kunde anfänglich aufrufen wollte (Verordnung EU 2018/302, Artikel 3 Absatz 3). Ein Shop, der bestimmte Produkte in einzelne Länder nicht abgeben darf, hat damit einen belastbaren Grund und eine klare Pflicht zur Begründung. Ein Shop, der Auslandsanfragen lediglich als lästig empfindet, hat weder das eine noch das andere.
- Umleitung ohne Rückweg: Die Länderweiche greift bei jedem Aufruf erneut, ein Wechsel zurück wird beim nächsten Klick überschrieben. Genau das verlangt die Verordnung anders: Die ursprünglich aufgerufene Fassung muss leicht zugänglich bleiben.
- Zustimmung im Nachhinein: Ein Banner, das die Umleitung ankündigt, während sie bereits läuft, ist keine vorherige Zustimmung. Die Wahl gehört vor die Weiterleitung, nicht dahinter.
- Sperren aus dem Betrieb heraus: Länder- oder Adressbereichssperren in der Serverkonfiguration wirken vor jeder Anwendungslogik und tauchen in keinem Shoptest auf. Sie gehören in dieselbe Prüfung wie die Anwendung selbst, siehe Hosting und Betrieb.
- Sprachwahl als Länderwahl: Wer Sprache, Währung und Lieferland in einer einzigen Auswahl bündelt, drängt den Kunden in ein Länderprofil, aus dem er nicht ohne Verlust herauskommt.
Eine praktische Grauzone betrifft die Missbrauchsabwehr. Zeitlich befristete Sperren einzelner Adressbereiche gegen automatisierte Anmeldeversuche stellen nach Auffassung der Bundesnetzagentur grundsätzlich einen Eingriff in Artikel 3 dar, sind aus ihrer Sicht aber gerechtfertigt, solange sie sich gegen den Angriff und nicht gegen ein Land richten (Bundesnetzagentur). Der Unterschied liegt in der Auslösung: Eine Regel, die auf Verhalten reagiert und nach kurzer Zeit ausläuft, ist etwas anderes als eine dauerhafte Länderliste. Wie sich automatisierter Verkehr sauber von echten Kunden trennen lässt, ohne diese Grenze zu verletzen, steht in Bot-Traffic im Onlineshop aussteuern.
Die belastbare Umsetzung kehrt die Richtung um: Der Kunde bleibt auf der Fassung, die er aufgerufen hat, und bekommt einen sichtbaren Hinweis, dass es eine Fassung für sein Land gibt. Ein Klick führt hinüber, die Wahl wird gespeichert, ein zweiter Klick führt zurück. Diese Variante erfüllt Artikel 3 Absatz 2 ohne Sonderlogik, weil sie ohne Zustimmung gar nicht erst umleitet. Sie kostet in der Umsetzung typischerweise weniger als die Nachrüstung einer bestehenden Weiche, weil kein Zustand über mehrere Sitzungen hinweg repariert werden muss.
Artikel 4: gleiche Bedingungen, nicht gleiche Preise
Artikel 4 verbietet unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu Waren oder Dienstleistungen und zählt dafür drei Fälle auf: den Warenkauf mit Lieferung in ein Gebiet, in das der Anbieter laut seinen Bedingungen liefert, oder mit Abholung an einem vereinbarten Ort; den Bezug elektronisch erbrachter Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal nicht der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken ist; und den Bezug sonstiger Dienstleistungen an einem physischen Standort, an dem der Anbieter tätig ist (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 1). Für Shopbetreiber ist vor allem der erste Fall relevant, und er wird regelmäßig zu weit gelesen.
Denn eine Pflicht zur grenzüberschreitenden Lieferung entsteht daraus nicht. Das Liefergebiet bleibt eine freie unternehmerische Entscheidung. Verlangt wird lediglich, dass ein Kunde aus einem anderen Mitgliedstaat eine Bestellung mit Lieferung an einen Ort innerhalb dieses Gebiets aufgeben kann - den Weg von dort nach Hause organisiert er dann selbst (Bundesnetzagentur). Praktisch heißt das: Ein Shop, der nur nach Deutschland liefert, darf das so halten, muss aber einem Kunden aus Österreich erlauben, an eine deutsche Adresse zu bestellen. Ein Formular, das die Bestellung schon an der abweichenden Rechnungsadresse abbricht, verfehlt genau diesen Punkt.
| Fall nach Artikel 4 Absatz 1 | Was der Kunde verlangen kann | Was der Anbieter frei bestimmt | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Warenkauf mit Lieferung oder Abholung | Bestellung zu denselben Bedingungen, Lieferung an einen Ort im angebotenen Liefergebiet | Zuschnitt des Liefergebiets und Versandkosten je Zielort | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a |
| Elektronisch erbrachte Dienstleistungen | Bezug zu denselben Bedingungen, etwa Speicherplatz oder Betrieb einer Anwendung | Leistungsumfang und Nettoverkaufspreis je Gebiet in nichtdiskriminierender Weise | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
| Dienstleistungen an einem festen Ort | Buchung zu denselben Bedingungen, etwa Eintritt, Kurs oder Unterkunft | Kapazität, Termine und Vorabbedingungen, für alle Kunden gleich | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
| Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten | keinen Anspruch aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Lizenzgebiet und Verfügbarkeit | Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b |
| Von der Mehrwertsteuer befreite Anbieter | keinen Anspruch aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b | Beschränkung auf den eigenen Markt | Artikel 4 Absatz 4 |
Preise bleiben verhandelbar. Das Verbot hindert Anbieter ausdrücklich nicht daran, allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Nettoverkaufspreisen anzubieten, die sich zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden, solange sie einem bestimmten Gebiet oder einer bestimmten Kundengruppe in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 2). Der Unterschied ist fein, aber tragend: Ein eigener Preis für den österreichischen Markt ist erlaubt, ein Aufschlag für Kunden mit österreichischem Wohnsitz im deutschen Shop nicht. Wer mehrere Länderfassungen betreibt, findet die dafür passende Struktur in Shopware 6 Multistore.
Viele Bedingungen untersagen pauschal die Lieferung an Paketweiterleiter. Die Bundesnetzagentur sieht darin einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1, weil die Regel formal alle trifft, praktisch aber fast ausschließlich Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die auf diesen Weg angewiesen sind (Bundesnetzagentur). Wer eine solche Klausel führt, sollte sie auf ihren tatsächlichen Zweck zurückschneiden - etwa auf Fälle mit belegbarem Missbrauch - statt sie als Ausschluss ganzer Empfängergruppen stehen zu lassen.
Artikel 5: Zahlung ohne Herkunftsprüfung
Artikel 5 verbietet es, im Rahmen der akzeptierten Zahlungsmethoden unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden - und zwar nicht nur nach Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Ort der Niederlassung, sondern zusätzlich nach dem Standort des Zahlungskontos, dem Ort der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters und dem Ausstellungsort des Zahlungsinstruments innerhalb der Union (Verordnung EU 2018/302, Artikel 5 Absatz 1). Das Verbot greift, wenn die Zahlung als elektronische Transaktion per Überweisung, Lastschrift oder kartengebundenem Instrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie erfolgt, die Authentifizierungsanforderungen erfüllt sind und die Währung akzeptiert wird.
Zwei Ventile bleiben. Erstens darf der Anbieter, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen, Ware oder Leistung zurückhalten, bis die ordnungsgemäße Einleitung des Zahlungsvorgangs bestätigt ist (Verordnung EU 2018/302, Artikel 5 Absatz 2). Zweitens bleiben Entgelte für bestimmte Zahlungsinstrumente zulässig, dürfen aber die unmittelbaren Kosten nicht übersteigen, die dem Anbieter für die Nutzung entstehen (Verordnung EU 2018/302, Artikel 5 Absatz 3). Nach Angaben der Bundesnetzagentur hat die Europäische Kommission mündlich klargestellt, dass eine für alle Mitgliedstaaten verfügbare übliche Zahlungsmethode genügt und nicht jede lokal verbreitete Methode angeboten werden muss; eine schriftliche Klarstellung hält die Behörde für zielführend (Bundesnetzagentur).
- Kartenland als Filter: Eine Prüfung auf das Ausstellungsland der Karte, die Bestellungen abweist oder auf Vorkasse zwingt, fällt unmittelbar unter das Verbot des Artikels 5 Absatz 1.
- Lastschrift nur mit inländischer Bankverbindung: Der Standort des Zahlungskontos innerhalb der Union ist ausdrücklich kein zulässiger Unterscheidungsgrund.
- Vorkasse für Auslandsadressen: Wird die Auswahl anhand der Rechnungsadresse eingeschränkt, ist die Herkunft der Grund - und damit der Verstoß.
- Aufschlag über den Kosten: Ein Entgelt für ein Zahlungsmittel darf die unmittelbaren Kosten nicht übersteigen; ein pauschaler Auslandszuschlag hält dieser Grenze in der Regel nicht stand.
Die Zahlungsseite verändert sich derzeit ohnehin, weil das europäische Zahlungsrecht überarbeitet wird; wer die Auswahl im Checkout anfasst, sollte beides in einem Zug denken, siehe PSD3 und PSR. Und weil jede zusätzliche Hürde im Bezahlschritt messbar Bestellungen kostet, zahlt eine saubere Umsetzung doppelt: Sie erfüllt die Vorgaben und entfernt gleichzeitig Reibung, die ohnehin niemandem nützt - die Zusammenhänge dazu stehen in Checkout-Optimierung.
Was ausdrücklich erlaubt bleibt
Die Verordnung wird häufig strenger gelesen, als sie ist. Sie zwingt niemanden zu einem europaweiten Versand, zu einheitlichen Preisen oder zu einer mehrsprachigen Oberfläche. Sie verlangt auch keine Erfüllung außervertraglicher gesetzlicher Anforderungen des Kundenlands und keine Information darüber; die bloße Einhaltung des Verbots begründet solche Pflichten ausdrücklich nicht (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 3). Was sie verlangt, ist Gleichbehandlung innerhalb des selbst gewählten Angebots. Die folgenden vier Punkte werden in Projekten am häufigsten für verboten gehalten, obwohl sie es nicht sind.
Unterschiedliche Nettoverkaufspreise
Preise dürfen sich zwischen Mitgliedstaaten und innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden, solange sie einem Gebiet oder einer Kundengruppe in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 2).
Ein selbst gewähltes Liefergebiet
Kein Anbieter wird verpflichtet, in jedes Land zu liefern. Verlangt wird nur, dass jeder Kunde eine Lieferung an einen Ort innerhalb des angebotenen Gebiets bestellen kann (Bundesnetzagentur).
Höhere Kosten für den weiteren Weg
Für eine längere Strecke darf mehr berechnet werden. Unzulässig wird es erst, wenn sich der Aufschlag nicht am Zielort bemisst, sondern an der Herkunft des Kunden.
Erst Zahlungsbestätigung, dann Versand
Soweit objektive Gründe bestehen, darf die Ware zurückgehalten werden, bis die ordnungsgemäße Einleitung des Zahlungsvorgangs bestätigt ist (Verordnung EU 2018/302, Artikel 5 Absatz 2).
Zwei weitere Ausnahmen betreffen abgegrenzte Gruppen. Anbieter, die nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Steuer befreit sind, unterliegen dem Verbot für elektronisch erbrachte Dienstleistungen nicht (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 4). Und wo Unionsrecht oder damit übereinstimmendes mitgliedstaatliches Recht den Verkauf an bestimmte Kunden oder in bestimmte Gebiete untersagt, gilt das Verbot ebenfalls nicht; beim Verkauf von Büchern bleiben zudem unterschiedliche Preise zulässig, soweit nationales Recht sie vorschreibt (Verordnung EU 2018/302, Artikel 4 Absatz 5). Wer in solchen Sortimenten unterwegs ist, sollte die Begründung schriftlich vorhalten, weil sie im Streitfall die gesamte Abweichung trägt.
Durchsetzung in Deutschland
Die Verordnung überlässt die Durchsetzung den Mitgliedstaaten: Jeder benennt eine oder mehrere zuständige Stellen und erlässt Vorschriften über die Maßnahmen bei Verstößen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Verordnung EU 2018/302, Artikel 7). In Deutschland ist das die Bundesnetzagentur. Ihre Zuständigkeit folgt aus § 191 Telekommunikationsgesetz; § 2 Nummer 6 Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz gibt ihr zusätzlich weitreichende Befugnisse aus der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Bundesnetzagentur).
Die Bundesnetzagentur ist die gemäß § 191 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Deutschland zuständige Behörde für die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung.
Bundesnetzagentur, Evaluierung der Geoblocking-Verordnung, Dezember 2025
Praktisch heißt das: Beschwerden von Kunden landen dort, und die Behörde kann Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen. Seit dem 1. Juli 2026 ist sie zusätzlich für die Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie zuständig, der ungerechtfertigte Unterschiede beim Zugang zu Dienstleistungen allgemein untersagt (Bundesnetzagentur). Für Shopbetreiber verschiebt das die Lage spürbar: Ein Sachverhalt, der bisher nur zivilrechtlich verfolgt wurde, hat nun eine Behörde mit eigenem Zugriff. Grenzüberschreitende Fälle werden über das Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden bearbeitet, sodass eine Beschwerde aus einem anderen Mitgliedstaat den deutschen Anbieter erreicht.
Die Verordnung ist außerdem in Bewegung. Artikel 9 verpflichtet die Kommission, bis zum 23. März 2020 und danach alle fünf Jahre über die Bewertung zu berichten (Verordnung EU 2018/302, Artikel 9). Für die laufende Runde hat die Kommission vom 6. Oktober 2025 bis zum 5. Januar 2026 eine öffentliche Konsultation durchgeführt (Bundesnetzagentur). Im vorgelagerten Aufruf zur Stellungnahme gingen 598 Rückmeldungen ein, von denen sich 571 schwerpunktmäßig mit audiovisuellen Diensten befassten (Bundesnetzagentur) - ein Hinweis darauf, wo die politische Debatte steht, und zugleich darauf, dass für den Warenhandel eher Klarstellungen als ein Umbau zu erwarten sind.
Umsetzung im Shop: die Stellen, an denen es bricht
Der Umbau ist selten groß, aber er verteilt sich über mehrere Schichten. Die erste ist die Länderweiche. Statt einer Umleitung anhand der Besucheradresse tritt ein Hinweis, der eine Wahl anbietet und die Entscheidung speichert. Die aufgerufene Fassung bleibt bestehen, solange keine Zustimmung vorliegt - damit ist Artikel 3 Absatz 2 ohne weitere Sonderfälle erfüllt. Der folgende Ausschnitt zeigt die Logik in ihrer einfachsten Form; entscheidend sind die drei Abbruchbedingungen, nicht die Sprache, in der sie geschrieben sind.
<?php
// Kein automatischer Wechsel: Die aufgerufene Fassung bleibt bestehen.
// Der Hinweis erscheint nur, wenn eine andere Fassung existiert.
function laenderhinweis(string $angefordert, ?string $gewaehlt, ?string $land): ?array
{
if ($gewaehlt !== null) {
return null; // Der Kunde hat bereits entschieden.
}
if ($land === null || $land === $angefordert) {
return null; // Nichts anzubieten.
}
if (!fassung_vorhanden($land)) {
return null; // Keine Fassung für dieses Land.
}
return [
'ziel' => '/' . $land . '/',
'zurueck' => '/' . $angefordert . '/', // Rückweg bleibt sichtbar
'text' => 'Es gibt eine Fassung für Ihr Land.',
];
} Die zweite Schicht ist das Formular. Adressfelder, die Postleitzahlformate anderer Länder abweisen, sind der stillste Ausschluss überhaupt: Sie erzeugen keinen Fehlerbericht, keine Beschwerde und keinen Eintrag im Protokoll, sondern nur einen Abbruch. Dasselbe gilt für Länderauswahlen, die nur Versandländer enthalten - denn die Rechnungsadresse darf in jedem Mitgliedstaat liegen, auch wenn dorthin nicht geliefert wird. Die dritte Schicht liegt im Betrieb: Sperrlisten in der Serverkonfiguration und in Schutzsystemen wirken vor der Anwendung und sind aus dem Shop heraus nicht sichtbar.
Drei Abfragen dieser Art beantworten den größten Teil der Frage. Die erste zeigt, ob eine Sprachpräferenz allein schon eine Umleitung auslöst. Die zweite prüft, ob eine Adresse aus einem anderen Mitgliedstaat einen Weiterleitungskopf erzeugt - eine leere Ausgabe ist hier das gewünschte Ergebnis. Die dritte macht sichtbar, dass das Liefergebiet als Datensatz geführt wird und nicht als stiller Filter im Formular. Solche Prüfungen gehören in denselben Durchlauf wie die übrigen Messungen vor einer Veröffentlichung, siehe Felddaten statt Laborwerte.
- Steuer und Schwellen: Wer Kunden aus anderen Mitgliedstaaten beliefert, berührt die Umsatzsteuer im Bestimmungsland; die Zusammenhänge stehen in Cross-Border-Steuern.
- Stammdaten und Kataloge: Länderspezifische Verfügbarkeiten gehören in gepflegte Felder, nicht in Ausnahmen im Programmcode. Übergaben aus Warenwirtschaft und Katalog laufen über die Schnittstellen. Wie ein solcher Katalog fachlich aufgebaut ist, steht im Beitrag zu BMEcat und ETIM.
- Sortiment mit Beschränkungen: Produkte, die in einzelne Länder nicht abgegeben werden dürfen, brauchen eine gepflegte Kennzeichnung und den zugehörigen Erläuterungstext in der Sprache der aufgerufenen Fassung.
- Anpassungen am Standard: Wo Bordmittel nicht reichen, entsteht der fehlende Teil als individuelle Entwicklung im vorhandenen System statt als zweites Werkzeug daneben.
Prüfliste vor dem nächsten Release
Eine Prüfung ist erst dann eine Prüfung, wenn sie aus der Sicht mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführt wird und ein Protokoll hinterlässt. Erfahrungsgemäß genügen drei Herkünfte und zwei Bestellwege, um die typischen Befunde zu erzeugen. Wichtig ist, dass die Durchläufe auf einer Umgebung mit echten Sortiments- und Versandregeln laufen, aber ohne Kundendaten - wie sich das sauber einrichten lässt, steht in Staging mit Testdaten ohne Kundendaten. Die folgende Liste ist der Kern dessen, was in einem Shop-Check zu diesem Thema abgearbeitet wird.
- Weiterleitungen abschalten oder auf einen Hinweis mit aktiver Zustimmung umbauen und den Rückweg testen.
- Registrierung und Kasse ohne Länderfilter auf Adressfeldern prüfen, mindestens drei Nachbarländer durchspielen.
- Liefergebiet als gepflegten Datensatz führen und im Formular anbieten, nicht als stillen Filter.
- Zahlungsauswahl gegen Kartenland und Kontostandort prüfen, mindestens ein Verfahren für alle Mitgliedstaaten.
- Sperren in Serverkonfiguration und Schutzsystemen auflisten, mit Anlass, Auslöser und Laufzeit.
- Erläuterungstext für rechtlich erzwungene Beschränkungen in der Sprache der aufgerufenen Fassung hinterlegen.
- Ergebnisse als Protokoll ablegen und den Durchlauf bei jeder Änderung an Länderlogik oder Checkout wiederholen.
Wo der Aufwand wirklich liegt
Der Aufwand steckt selten in der Weiche, die man abschaltet, sondern in den Annahmen, die daran hängen. Eine Länderweiche trägt oft die Währungsauswahl, die Steuerlogik und die Sortimentssicht gleich mit; wer sie herausnimmt, muss diese drei Dinge einzeln sauber verankern. Das ist die eigentliche Arbeit, und sie lohnt sich unabhängig von der Verordnung, weil sie eine Kopplung auflöst, die bei jedem Marktzugang erneut im Weg steht. Wer ohnehin über eine zweite Länderfassung nachdenkt, sollte den Umbau in derselben Runde erledigen statt in zwei getrennten Projekten.
Wirtschaftlich ist die Rechnung unspektakulär, aber eindeutig: Die Umsetzung erhöht die Reichweite geringfügig und senkt ein Risiko deutlich, das seit dem 1. Juli 2026 eine Behörde mit eigenem Zugriff hinter sich hat. Der sinnvolle Einstieg ist eine Bestandsaufnahme des Bestellwegs aus drei Herkünften, danach die Priorisierung nach Aufwand und Wirkung. Wer den eigenen Shop daraufhin ansehen lassen möchte, findet den Rahmen dafür in unserer Beratung oder in einem Shopware-Projekt; für eine erste Einordnung genügt eine kurze Nachricht über das Kontaktformular.
Dieser Beitrag stützt sich auf die Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking, insbesondere auf die Artikel 3 bis 5, 7, 9 und 11 in der auf EUR-Lex veröffentlichten Fassung. Die Angaben zur Durchsetzung in Deutschland, zur Paketweiterleitung, zum Liefergebiet, zu den Zahlungsbedingungen und zur öffentlichen Konsultation stammen aus der Stellungnahme der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Geoblocking-Verordnung von Dezember 2025 sowie aus den Themenseiten der Behörde. Die Messwerte zu Standortanforderungen und Zugangssperren stammen aus dem Kurzreview der Europäischen Kommission vom 30. November 2020, das die Websiteerhebung von 2019 mit rund 9000 Websites auswertet. Ergänzend herangezogen wurden die Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, § 191 Telekommunikationsgesetz und § 2 Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz in der geltenden Fassung.
In der Regel ja. Die Verordnung schützt Kunden, und dazu zählen auch Unternehmen, solange sie die Ware oder Leistung zur Endnutzung erwerben und nicht zum Weiterverkauf. Ein Shop, der ausschließlich an Gewerbetreibende liefert, kann sich also typischerweise nicht auf eine Bereichsausnahme berufen. Praktisch bedeutet das vor allem, dass die Gewerbeprüfung bei der Registrierung nicht zu einem verdeckten Länderfilter werden darf: Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus einem anderen Mitgliedstaat ist ein gültiger Nachweis und kein Ablehnungsgrund.
Nein, eine Lieferpflicht entsteht aus der Verordnung nicht. Das Liefergebiet bleibt eine freie unternehmerische Entscheidung. Verlangt wird nach Auffassung der Bundesnetzagentur lediglich, dass ein Kunde aus einem anderen Mitgliedstaat eine Bestellung mit Lieferung an einen Ort innerhalb des angebotenen Gebiets aufgeben kann; den Weitertransport organisiert er dann selbst. Wer nur innerhalb Deutschlands versendet, darf das beibehalten, sollte aber Rechnungsadressen aus dem gesamten Binnenmarkt zulassen.
Ja. Artikel 4 Absatz 2 erlaubt ausdrücklich allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Nettoverkaufspreisen, die sich zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats unterscheiden, sofern sie einem Gebiet oder einer Kundengruppe in nichtdiskriminierender Weise angeboten werden. Der Preis darf also an den Markt gekoppelt sein, an dem er angeboten wird, in der Regel aber nicht an die Herkunft des einzelnen Kunden. Ein Aufschlag, der erst erscheint, nachdem eine ausländische Rechnungsadresse eingegeben wurde, hält dieser Unterscheidung erfahrungsgemäß nicht stand.
Nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Kunden, und selbst dann muss die ursprünglich aufgerufene Fassung leicht zugänglich bleiben. Ohne Zustimmung ist die Umleitung untersagt. Eine Ausnahme besteht, soweit die Weiterleitung erforderlich ist, um rechtliche Anforderungen zu erfüllen; in diesem Fall ist eine klare Erläuterung in der Sprache der ursprünglich aufgerufenen Oberfläche geschuldet. Typischerweise ist der einfachere Weg ein Hinweis mit Wahlmöglichkeit statt einer Weiche mit Ausnahmeregeln.
Der Anbieter entscheidet weiterhin, welche Zahlungsmethoden er akzeptiert. Innerhalb dieser Auswahl darf er aber nicht nach Herkunft, Kontostandort, Sitz des Zahlungsdienstleisters oder Ausstellungsort der Karte unterscheiden. Nach Angaben der Bundesnetzagentur hat die Europäische Kommission mündlich klargestellt, dass eine für alle Mitgliedstaaten verfügbare übliche Zahlungsmethode genügt; eine schriftliche Klarstellung steht aus. Praktisch bewährt sich mindestens ein Verfahren, das ohne inländische Bankverbindung und ohne inländische Karte funktioniert.
Zuständig ist die Bundesnetzagentur auf Grundlage von § 191 Telekommunikationsgesetz; § 2 Nummer 6 Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz gibt ihr zusätzliche Befugnisse aus der Verordnung (EU) 2017/2394. Sie kann Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen, und seit dem 1. Juli 2026 ist sie zusätzlich für Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie zuständig. Die Höhe möglicher Bußgelder hängt vom Einzelfall ab; die Verordnung selbst verlangt von den Mitgliedstaaten lediglich Maßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Für eine Einordnung des eigenen Shops genügt zunächst ein Gespräch, siehe Kontakt.