Neben GPSR, PPWR und EUDR ist eine weitere Produktcompliance-Baustelle scharf geschaltet: das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). Es hat das bisherige Batteriegesetz am 7. Oktober 2025 abgelöst (Umweltbundesamt) und führt die Vorgaben der EU-Batterieverordnung in deutsches Recht über. Für Betreiber eines Online-Shops ist das kein Randthema: Wer Geräte mit verbautem Akku, Werkzeuge, Elektronik, E-Mobilität oder Spielzeug verkauft, ist betroffen - häufig, ohne es zu ahnen. Dieser Praxisartikel zeigt, wer als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, welche Hinweis- und Kennzeichnungspflichten technisch im Shop abgebildet werden müssen, wie sich diese Angaben über Attributsets statt Copy-Paste pflegen lassen und welche Datenhaltung der Batteriepass ab Februar 2027 verlangt.

Was das neue Batterierecht für Online-Shops ändert

Rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien (EUR-Lex). Sie gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und wird stufenweise wirksam - die abfallrechtlichen Vorgaben seit dem 18. August 2025 (Umweltbundesamt). Damit das europäische Regelwerk in Deutschland vollzogen werden kann, war ein nationales Durchführungsgesetz nötig: Das BattDG ist am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten und hat das alte Batteriegesetz vollständig ersetzt (Umweltbundesamt). Zuständige Behörde für Registrierung und Zulassung bleibt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register, die das Umweltbundesamt erneut mit hoheitlichen Aufgaben beliehen hat (Umweltbundesamt).

Die Frist am 15. Januar 2026 ist bereits verstrichen

Bestehende Registrierungen wurden zwar automatisch in das neue System überführt, mussten aber bis zum 15. Januar 2026 um zusätzliche Angaben wie die chemische Zusammensetzung der Batterien und die Steuernummer ergänzt und einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zugeordnet werden (stiftung ear). Wurde der Nachweis nicht erbracht, gelten die betroffenen Registrierungen als rückwirkend zum 1. Januar 2026 aufgehoben (§ 64 Absatz 7 BattDG, gesetze-im-internet.de). Wer hier nicht nachgesteuert hat, verkauft aktuell ohne gültige Registrierung.

Inhaltlich sortiert das neue Recht den Markt neu: Aus den bisherigen drei Batteriearten sind fünf Batteriekategorien geworden - Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien (IHK). Diese Kategorisierung ist kein Verwaltungsdetail, sondern der Schlüssel für alles Weitere: Registrierung, Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung, Rücknahmeweg und Kennzeichnung hängen jeweils an der Kategorie. Wer sie im Produktdatensatz nicht führt, kann seine Pflichten technisch nicht sauber ausspielen.

AspektBisher (BattG)Seit dem BattDG
EinteilungDrei BatterieartenFünf Batteriekategorien
RegistrierungsdatenMarke und BatterieartZusätzlich chemische Zusammensetzung und Steuernummer
RücknahmeorganisationRücknahmesysteme für GerätebatterienZugelassene Organisationen für Herstellerverantwortung je Kategorie
KennzeichnungÜberwiegend national geregeltDirekt aus der Verordnung (EU) 2023/1542
SanktionenAbgestufter BußgeldrahmenBis 100.000 Euro, in schweren Fällen bis 500.000 Euro

Damit reiht sich das Batterierecht in eine Serie von Produktvorschriften ein, die alle dasselbe verlangen: belastbare, strukturierte Produktdaten. Wer die GPSR-Pflichtangaben im Online-Shop bereits sauber modelliert hat, kennt das Muster - genauso wie bei der EU-Verpackungsverordnung PPWR oder der Entwaldungsverordnung EUDR. Der Unterschied liegt im Detail der Felder, nicht im Prinzip.

Wer als Hersteller gilt und wie Händler hineinrutschen

Der Herstellerbegriff der Batterieverordnung ist bewusst weit gefasst. Hersteller ist, wer Batterien erstmals gewerblich auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt - unabhängig von der Verkaufstechnik und ausdrücklich einschließlich des Fernabsatzes (EUR-Lex). Erfasst sind auch Batterien, die bereits in Geräte eingebaut sind. Ein Werkzeugset mit Akku, eine Funkmaus mit Knopfzelle, ein E-Scooter oder ein Spielzeug mit Batteriefach fallen damit unter dieselbe Systematik wie eine lose verkaufte Zelle.

Eigenimport aus dem Drittland

Wer selbst aus Asien oder Großbritannien importiert, bringt die Ware erstmals in Deutschland in Verkehr und wird damit typischerweise selbst zum Hersteller im Sinne des Gesetzes (EUR-Lex).

Ware aus anderen EU-Staaten

Auch der Bezug aus einem anderen Mitgliedstaat begründet die Herstellerrolle, wenn die Batterie dadurch erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird (EUR-Lex).

Eigenmarke und White Label

Wird fremd produzierte Ware unter eigener Marke weiterverkauft, gilt der Verkäufer als Hersteller - ein klassischer Fall im Marktplatz- und D2C-Geschäft.

Direktverkauf ins EU-Ausland

Fernabsatz an Endnutzer in anderen Mitgliedstaaten löst dort eigene Registrierungspflichten aus; ein deutscher Eintrag genügt für diese Märkte nicht.

Die zweite Falle liegt beim reinen Weiterverkauf: § 4 BattDG verbietet Händlern, Batterien von Herstellern anzubieten, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (gesetze-im-internet.de). Das Verbot trifft ausdrücklich auch Fulfillment-Dienstleister, die für solche Hersteller weder lagern noch verpacken oder versenden dürfen (gesetze-im-internet.de). Praktisch heißt das: Die Registrierungsnummer des Lieferanten ist eine Beschaffungsvoraussetzung, keine Formalie - und sie gehört als prüfbares Feld in die Artikelstammdaten.

Prüfroutine im Einkauf verankern

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register führt öffentliche Verzeichnisse der registrierten Hersteller und der zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung (stiftung ear). Erfahrungsgemäß lohnt es sich, die Registrierungsnummer beim Lieferanten-Onboarding abzufragen, im Artikelstamm zu speichern und turnusmäßig gegen das Verzeichnis abzugleichen - so fällt ein Widerruf auf, bevor er zum Verkehrsverbot im eigenen Sortiment wird (Projekterfahrung).

Besonders unübersichtlich wird die Lage im Marktplatzgeschäft. Wer dort als Verkäufer auftritt, ist gegenüber dem Endkunden Vertragspartner und trägt die Informationspflichten mit - unabhängig davon, wie der Marktplatz seine eigenen Prüfpflichten organisiert. Wie sich Plattform- und Händlerpflichten überlagern, ordnet der Beitrag zu den DSA-Pflichten für Marktplätze und Shops ein. Wer parallel über eigene Marktplatz-Anbindungen ausspielt, sollte die Batteriefelder von Anfang an in das Feed-Mapping aufnehmen.

Registrierung, OfH-Beteiligung und die Frist vom 15. Januar 2026

Nach § 5 BattDG muss sich jeder Hersteller mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie registrieren lassen, bevor eine Batterie erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird (gesetze-im-internet.de). Welche Angaben dafür nötig sind, ergibt sich aus Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1542 (EUR-Lex). Hersteller ohne Sitz in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten mit deutschem Sitz benennen (Umweltbundesamt) - eine Regelung, die viele europäische Direktverkäufer erst spät auf dem Schirm hatten.

  • Firmierung und Anschrift samt Kontaktdaten und Angaben zum gesetzlichen Vertreter
  • Nationale Kennungen, insbesondere Handelsregisternummer und Steuernummer (stiftung ear)
  • Batteriekategorie und chemische Zusammensetzung je registrierter Marke (stiftung ear)
  • Marken, unter denen die Batterien in Deutschland angeboten werden
  • Nachweis der Beteiligung an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung je Kategorie (§ 64 Absatz 7 BattDG)

Der zweite Baustein ist die Produktverantwortung. Seit dem 1. Januar 2026 besteht eine Beteiligungspflicht an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) - und zwar getrennt für jede Batteriekategorie (IHK). Die Rücknahme von Geräte- und LV-Altbatterien läuft damit über zugelassene Organisationen; für Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien regeln die §§ 18 bis 22 BattDG eigene Rücknahme- und Meldewege (gesetze-im-internet.de). Zurückgenommene Altbatterien sind einer Organisation zu überlassen, an die man sich für mindestens zwölf Monate bindet (gesetze-im-internet.de). Parallel dazu können Endnutzer seit dem 1. Januar 2026 auch E-Bike- und E-Scooter-Batterien an kommunalen Wertstoffhöfen abgeben (Umweltbundesamt).

Registrierung ist Vertriebsvoraussetzung, nicht Bürokratie

Ohne gültige Registrierung darf die Batterie nicht angeboten werden - weder vom Hersteller noch vom Händler, der sie weiterverkauft. Fällt die Registrierung weg, entsteht faktisch ein Verkehrsverbot für den betroffenen Artikel, das sich durch den gesamten Katalog ziehen kann.

Der Sanktionsrahmen ist entsprechend deutlich: § 60 BattDG sieht Geldbußen von bis zu 100.000 Euro vor, in besonders schweren Fällen bis zu 500.000 Euro (gesetze-im-internet.de). Wirtschaftlich steht dahinter ein reales Mengenproblem: 2024 wurden in Deutschland 59.496 Tonnen Gerätebatterien in Verkehr gebracht, 31.898 Tonnen wurden zurückgenommen - eine Sammelquote von 53,8 Prozent (Umweltbundesamt). Die europäischen Ziele steigen auf 63 Prozent bis Ende 2027 und 73 Prozent bis Ende 2030; für LV-Batterien gelten 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031 (EUR-Lex). Der Druck auf Rücknahmequoten wird also weiter zunehmen - und damit die Kontrolldichte bei den Hinweispflichten im Handel.

Hinweis- und Kennzeichnungspflichten technisch im Shop abbilden

Für den Fernabsatz ist § 24 Absatz 3 BattDG die zentrale Norm: Die Informationen nach der Verordnung (EU) 2023/1542 und die Hinweise zur Rückgabemöglichkeit müssen gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien erfolgen, leicht auffindbar auf der Internetseite platziert oder der Warensendung schriftlich beigefügt werden (gesetze-im-internet.de). Ein Link im Footer, der zu einer selten besuchten Unterseite führt, erfüllt diese Anforderung nach hier vertretener Auffassung typischerweise nicht - erst recht nicht, wenn er erst nach dem Bestellabschluss auffindbar ist.

  • Rücknahmehinweis vor Vertragsschluss - unentgeltliche Rückgabe von Altbatterien, sichtbar auf Produktseite und im Bestellprozess
  • Hinweis auf die Rückgabepflicht der Endnutzer, mindestens in deutscher Sprache
  • Symbol der durchgestrichenen Mülltonne als Bildhinweis, nicht als reiner Fließtext
  • Chemische Symbole Pb, Cd oder Hg bei entsprechenden Schwermetallgehalten
  • Batteriekategorie, Chemie und Gewicht als auslesbare Produktangaben
  • Pfandhinweis bei Starterbatterien inklusive Erstattungsweg

Parallel greifen die Kennzeichnungsstufen der Verordnung. Die Zeichen für Blei und Cadmium gelten seit dem 18. Februar 2024, das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne seit dem 18. August 2025, allgemeine Angaben samt Kapazität und Mindestbetriebsdauer folgen zum 18. August 2026, der QR-Code mit weitergehenden Informationen zum 18. Februar 2027 (IHK). Die CE-Kennzeichnung ist für neu in Verkehr gebrachte Batterien bereits seit dem 18. August 2024 verbindlich (IHK). Für den Shop heißt das: Die Datenfelder, die 2026 nur die Kennzeichnung spiegeln, tragen 2027 den Einstieg in den Batteriepass.

DatumPflicht aus der VerordnungAuswirkung im Shop
18.02.2024Zeichen für Blei und CadmiumSchwermetall-Symbol als Produktattribut
18.08.2024CE-Kennzeichnung neuer BatterienKonformitätsnachweis im Lieferantendossier
18.08.2025Symbol der durchgestrichenen MülltonneBildhinweis auf Produkt- und Bestellseiten
18.08.2026Allgemeine Angaben, Kapazität, MindestbetriebsdauerNeue Pflichtfelder im Produktdatensatz
18.02.2027QR-Code auf jeder Batterie, Batteriepass für ausgewählte KategorienVerknüpfung von Produkt- und Passdaten
Bildhinweise barrierefrei ausgeben

Das Mülltonnen-Symbol wird häufig als reines Bild eingebunden - ohne Alternativtext ist der Hinweis für Screenreader nicht wahrnehmbar. Wer ohnehin an der barrierefreien Gestaltung nach BFSG arbeitet, sollte Pflichtsymbole als beschriftete Grafiken mit sinnvollem Alternativtext ausliefern und den Textinhalt zusätzlich als Klartext neben dem Symbol führen.

Pflichtangaben über Attributsets pflegen statt per Copy-Paste

Der verbreitetste Umsetzungsfehler ist auch der bequemste: Die Pflichtangaben werden per Copy-Paste in die Produktbeschreibung kopiert. Das funktioniert bis zum ersten Katalogimport, zum ersten Feed-Export oder zur ersten Gesetzesänderung. Danach steht der Rechtstext in Tausenden Beschreibungen in leicht abweichenden Varianten, ist nicht filterbar, nicht prüfbar und beim nächsten Textupdate des Lieferanten verschwunden.

Rechtstexte, die im Beschreibungsfeld eines Produkts stehen, überleben keinen Katalogwechsel. Pflichtangaben gehören in Felder, nicht in Fließtext.

XICTRON E-Commerce-Team

Struktur

Jede Pflichtangabe bekommt ein eigenes typisiertes Feld - Auswahllisten für Kategorie und Chemie, Zahlenfelder für Gewicht und Kapazität, Schalter für Entnehmbarkeit und Pfandpflicht.

Validierung

Sobald das Kennzeichen enthält Batterie gesetzt ist, werden abhängige Felder zu Pflichtfeldern. Importe ohne diese Werte laufen in eine Fehlerliste statt in den Livekatalog.

Ausspielung

Produktseite, Bestellbestätigung, Datenblatt-PDF und Marktplatz-Feed lesen dieselbe Quelle. Eine Änderung an der Textvorlage wirkt kanalübergreifend.

Wo bereits ein PIM-System im Einsatz ist, gehört das Attributset dorthin und wird an den Shop übergeben; ohne PIM übernimmt der Shop die führende Rolle. Entscheidend ist, dass es eine Quelle gibt. Für Betriebe mit angebundener Warenwirtschaft lohnt der Blick auf die Herkunft der Daten: Kategorie und Chemie kommen meist aus dem Lieferantendatenblatt, die Registrierungsnummer aus dem Lieferantenstamm, das Batteriegewicht aus dem technischen Datenblatt. Diese drei Quellen sauber zusammenzuführen ist der eigentliche Projektaufwand - nicht das Rendern des Hinweistextes.

Attributmodell für Shopware: ein konkreter Vorschlag

In Shopware lässt sich das Modell als eigenes Custom-Field-Set abbilden, das an die Entität product gebunden wird. Der folgende Vorschlag deckt die Angaben ab, die im Shop tatsächlich gebraucht werden - für Anzeige, Filterung, Feed-Export und interne Prüfung. Die Bezeichnungen sind bewusst mit einem Präfix versehen, damit sie bei Updates und Plugin-Installationen kollisionsfrei bleiben.

custom-field-set-batterierecht.json
{
  "name": "xic_batterierecht",
  "config": { "label": { "de-DE": "Batterierecht", "en-GB": "Battery law" } },
  "relations": [{ "entityName": "product" }],
  "customFields": [
    { "name": "xic_batt_enthalten", "type": "bool" },
    { "name": "xic_batt_kategorie", "type": "select",
      "options": ["geraetebatterie", "lv_batterie", "starterbatterie",
                  "industriebatterie", "ev_batterie"] },
    { "name": "xic_batt_chemie", "type": "select",
      "options": ["li_ion", "ni_mh", "alkali_mangan", "blei_saeure", "sonstige"] },
    { "name": "xic_batt_gewicht_g", "type": "float" },
    { "name": "xic_batt_kapazitaet_wh", "type": "float" },
    { "name": "xic_batt_entnehmbar", "type": "bool" },
    { "name": "xic_batt_symbol", "type": "select",
      "options": ["keins", "pb", "cd", "hg"] },
    { "name": "xic_batt_pfandpflichtig","type": "bool" },
    { "name": "xic_batt_hersteller_regnr", "type": "text" },
    { "name": "xic_batt_ofh", "type": "text" }
  ]
}
  1. Schaltfeld zuerst:xic_batt_enthalten steuert die gesamte Logik - ist es nicht gesetzt, bleiben alle weiteren Felder ausgeblendet.
  2. Varianten erben: Das Set wird am Stammartikel gepflegt und auf Varianten vererbt; abweichende Akkugrößen werden gezielt überschrieben.
  3. Import validieren: Der Produktimport prüft Kategorie, Chemie und Gewicht auf Vollständigkeit und schreibt Verstöße in ein Fehlerprotokoll, statt sie stillschweigend zu übernehmen.
  4. Texte zentral halten: Der ausgegebene Hinweistext liegt in den Snippets, nicht im Produktdatensatz - so bleibt er mehrsprachig und an einer Stelle pflegbar.
  5. Feeds mappen: Kategorie, Chemie und Gewicht werden in die Exportprofile für Marktplätze und Preisportale aufgenommen.

Die Ausgabe erfolgt über einen eigenen Storefront-Block auf der Produktdetailseite sowie im Bestellabschluss. Weil dieser Block auf jeder Produktseite gerendert wird, sollte er cachefreundlich gebaut sein - wie sich Caching und personalisierte Inhalte sauber trennen lassen, beschreibt der Beitrag zum Shopware Cache-Rework für eingeloggte Kunden. Für die Erstbefüllung großer Kataloge empfiehlt sich der Weg über asynchrone Verarbeitung; worauf dabei im Dauerbetrieb zu achten ist, zeigt der Artikel zu Message-Queue-Workern im Produktivbetrieb.

Vollständigkeit automatisiert prüfen

Ein kleiner Report, der alle aktiven Artikel mit gesetztem Batterie-Kennzeichen und unvollständigen Pflichtfeldern auflistet, ersetzt manuelle Stichproben. In Projekten hat es sich bewährt, diesen Report wöchentlich laufen zu lassen und zusätzlich vor jedem größeren Katalogimport auszuwerten (Projekterfahrung).

Rücknahme, Retouren und Etiketten im Bestellprozess

Nach § 14 BattDG sind Händler verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen - beschränkt auf die Kategorien, die sie im Sortiment führen oder geführt haben, und auf haushaltsübliche Mengen (gesetze-im-internet.de). Im Fernabsatz tritt an die Stelle der Rücknahme im Ladengeschäft die Pflicht, geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endnutzer einzurichten (gesetze-im-internet.de). Was zumutbar ist, definiert das Gesetz nicht abschließend; in der Praxis läuft es auf eine Kombination aus Rücksendemöglichkeit und Hinweis auf wohnortnahe Sammelstellen hinaus.

  1. Hinweis vor Vertragsschluss: Rücknahmeinformation auf der Produktseite und im Warenkorb, nicht erst in der Bestellbestätigung.
  2. Bestätigungsmail und Lieferschein: Der Hinweistext wird aus demselben Snippet gezogen und der Sendung beigefügt.
  3. Rückgabeformular im Kundenkonto: Kunden fordern ein Rücknahme-Etikett an; Batteriekategorie und Menge werden dabei erfasst.
  4. Etikett und Versandhinweis: Das Etikett wird zusammen mit den transportrechtlichen Hinweisen für Lithiumbatterien bereitgestellt.
  5. Wareneingang dokumentieren: Rückläufer werden je Kategorie erfasst und der Organisation für Herstellerverantwortung überlassen.
  6. Mengen melden: Die erfassten Mengen fließen in die turnusmäßigen Meldungen ein und bleiben revisionssicher abgelegt.

Der Dokumentationsteil wird regelmäßig unterschätzt. Weil Rücknahmemengen je Kategorie nachgehalten und weitergegeben werden müssen, ist ein reines Papierformular auf Dauer unpraktisch. Sinnvoll ist ein kleiner Datensatz je Rücknahmevorgang - Kategorie, geschätztes Gewicht, Datum, Zielorganisation - der sich exportieren lässt. Wer die Retourenprozesse ohnehin digitalisiert, kann die Batterierücknahme mit überschaubarem Aufwand als eigenen Vorgangstyp ergänzen (Projekterfahrung).

Rücknahme als Servicebaustein statt als Last

Ein klar kommunizierter Rückgabeweg senkt Rückfragen im Kundenservice und zahlt auf die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitsaussagen ein. Bei einer Sammelquote von 53,8 Prozent (Umweltbundesamt) ist ein funktionierender Rückgabeprozess zugleich ein sichtbares Unterscheidungsmerkmal im Wettbewerb.

Starterbatterien: Pfand im Fernabsatz korrekt abbilden

Für Starterbatterien gilt eine eigene Mechanik: § 19 BattDG verpflichtet Händler, ein Pfand von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Käufer beim Kauf keine Altbatterie zurückgibt (gesetze-im-internet.de). Im Fernabsatz ist das Pfand zu erstatten, wenn der Kunde einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis vorlegt, der bei Vorlage höchstens zwei Wochen alt sein darf (gesetze-im-internet.de). Batterien, die bereits in Fahrzeugen eingebaut sind, sind von der Pfandpflicht ausgenommen.

  • Pfand als eigene Position im Warenkorb führen, nicht in den Artikelpreis einrechnen
  • Automatische Zuordnung über das Feld xic_batt_pfandpflichtig statt manueller Pflege je Artikel
  • Erstattungsprozess im Kundenkonto abbilden, inklusive Upload des Rückgabenachweises
  • Fristenlogik für den Zwei-Wochen-Zeitraum technisch prüfen, damit die Erstattung nachvollziehbar bleibt
  • Buchhaltung anbinden, damit Pfanderhebung und Erstattung sauber im Beleg abgebildet sind
Preisdarstellung nicht aus dem Blick verlieren

Pfandbeträge müssen für Kunden klar erkennbar und korrekt ausgewiesen sein. Wer Preise, Zuschläge und Rabatte im Shop darstellt, sollte die Vorgaben der Preisangabenverordnung mitdenken - eine Einordnung dazu liefert der Beitrag zu Streichpreisen und Rabattwerbung nach PAngV.

Ausblick: Batteriepass ab Februar 2027

Ab dem 18. Februar 2027 wird der digitale Batteriepass für LV-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und Elektrofahrzeugbatterien verpflichtend; erreichbar ist er über den QR-Code, den ab demselben Datum jede in der EU in Verkehr gebrachte Batterie tragen muss (IHK). Für Gerätebatterien führt der QR-Code auf die Pflichtinformationen der Kennzeichnung, nicht auf einen vollständigen Pass. Was ein digitaler Produktpass grundsätzlich ist und wie er sich in die europäische Ökodesign-Systematik einfügt, behandelt der Beitrag zum Digital Product Passport - hier geht es um die shopseitige Vorbereitung.

Zwei weitere Termine gehören auf den Plan: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Gerätebatterien durch Endnutzer entnehmbar und austauschbar sein, Ersatzbatterien sind mindestens fünf Jahre verfügbar zu halten (IHK). Und die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 48 der Verordnung wurden um zwei Jahre auf den 18. August 2027 verschoben; sie betreffen Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 40 Millionen Euro (EUR-Lex). Für kleinere Händler bleibt damit die Datenweitergabe des Lieferanten der relevante Hebel.

  • Eindeutige Identifikatoren je Artikel und Charge vorsehen, nicht nur die Artikelnummer
  • Chargen- und Seriennummern aus der Warenwirtschaft in den Shop übernehmen, wo sie kundenrelevant sind
  • Felder für Kapazität, Chemie und Gewicht heute schon so anlegen, dass Passdaten daran andocken können
  • Lieferantendaten strukturiert anfordern statt als PDF-Anhang, damit Angaben maschinell übernehmbar sind
  • Ersatzteil- und Ersatzakku-Sortiment planen, um die Verfügbarkeitspflicht ab 2027 bedienen zu können
  • Verantwortlichkeiten festlegen, wer Passdaten pflegt, prüft und im Fehlerfall korrigiert

Checkliste: Batterierecht im Online-Shop

  • Sortiment gesichtet: Welche Artikel enthalten Batterien oder sind Batterien?
  • Batteriekategorie je Artikel bestimmt und im Produktdatensatz hinterlegt
  • Eigene Herstellerrolle geprüft - Eigenimport, Eigenmarke, Direktverkauf ins EU-Ausland
  • Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register aktuell, inklusive chemischer Zusammensetzung und Steuernummer
  • Beteiligung an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung je Kategorie nachgewiesen
  • Registrierungsnummern der Lieferanten im Artikelstamm erfasst und regelmäßig abgeglichen
  • Rücknahmehinweis vor Vertragsschluss sichtbar auf Produktseite und im Bestellprozess
  • Mülltonnen-Symbol und chemische Symbole als strukturierte Angaben ausgegeben
  • Rückgabeprozess mit Etikett, Erfassung und Mengenmeldung dokumentiert
  • Pfandlogik für Starterbatterien inklusive Erstattungsweg umgesetzt
  • Datenfelder für QR-Code und Batteriepass ab 2027 konzeptionell vorbereitet
Quellen und Studien

Dieser Artikel stützt sich auf die Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien in der bei EUR-Lex veröffentlichten Fassung, das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) nach dem Stand von gesetze-im-internet.de, Veröffentlichungen der Stiftung Elektro-Altgeräte Register, Daten und Meldungen des Umweltbundesamtes sowie Merkblätter der Industrie- und Handelskammern zum neuen Batterierecht. Genannte Zahlen und Fristen können sich im Zeitverlauf ändern. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: August 2026.

In der Regel ja. Die Batterieverordnung erfasst Batterien ausdrücklich auch dann, wenn sie in Geräte eingebaut sind (EUR-Lex). Wer Werkzeuge, Elektronik oder Spielzeug mit Akku verkauft, fällt damit typischerweise in denselben Pflichtenkreis wie ein Händler loser Zellen.

Erfahrungsgemäß ja. Hersteller im Sinne der Verordnung ist, wer Batterien erstmals gewerblich auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitstellt - unabhängig von der Verkaufstechnik einschließlich Fernabsatz (EUR-Lex). Eigenimport aus einem Drittland oder aus einem anderen EU-Staat begründet diese Rolle typischerweise.

Betroffene Registrierungen gelten als rückwirkend zum 1. Januar 2026 aufgehoben (§ 64 Absatz 7 BattDG). Ohne gültige Registrierung dürfen die Batterien nach § 4 BattDG weder vom Hersteller angeboten noch von Händlern weiterverkauft werden; eine Neuregistrierung mit vollständigen Angaben ist dann der übliche Weg.

Typischerweise nicht. § 24 Absatz 3 BattDG verlangt gut sichtbare schriftliche und bildliche Hinweise in den verwendeten Darstellungsmedien, eine leicht auffindbare Platzierung auf der Internetseite oder eine schriftliche Beifügung zur Warensendung (gesetze-im-internet.de). Die Ausgabe auf Produktseite und im Bestellprozess ist der sicherere Weg.

Ja, im Grundsatz. § 14 BattDG verpflichtet Händler zur unentgeltlichen Rücknahme von Geräte- und LV-Altbatterien der Kategorien, die sie führen oder geführt haben; im Fernabsatz sind geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung einzurichten (gesetze-im-internet.de). Umfang und Ausgestaltung hängen vom Sortiment ab.

Für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien gilt der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 (IHK). Für alle anderen Sortimente lohnt es sich, die Datenhaltung vorzubereiten - Grundlagen dazu erläutert der Beitrag zum Digital Product Passport.

Produktcompliance als Datenaufgabe angehen

Das Batterierecht ist kein isoliertes Thema, sondern der nächste Baustein in einer Reihe von Vorschriften, die alle dasselbe Fundament brauchen: strukturierte, prüfbare Produktdaten. Wer Kategorie, Chemie, Gewicht und Registrierungsnummer als Felder führt statt als Fließtext, erfüllt nicht nur die Hinweispflichten, sondern schafft die Grundlage für Filter, Feeds und den Batteriepass ab 2027. XICTRON setzt Pflichtangaben, Attributmodelle und Rücknahme-Workflows technisch im Shop um - von der Feldstruktur über die Storefront-Ausgabe bis zur Anbindung an Warenwirtschaft und Marktplätze. Sprechen Sie uns für eine Bestandsaufnahme Ihres Sortiments an oder lassen Sie die Umsetzung im Rahmen einer technischen Beratung planen.