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Ende September beginnt in vielen Betrieben die Planung der Jahresinventur. Im Onlineshop trifft sie auf einen Zustand, den das Ladengeschäft so nicht kennt: Während im Lager gezählt wird, laufen Bestellungen ein, Kommissionierer nehmen Ware aus dem Regal, Retouren kommen zurück, und der Bestandsabgleich mit den Verkaufskanälen schreibt weiter. Das Handelsgesetzbuch verlangt zum Schluss jedes Geschäftsjahrs ein Inventar und lässt vier Wege dorthin offen. Welcher davon zum Shop passt, entscheidet sich weniger an der Lagergröße als an der Frage, wie lange der Bestand stillstehen darf.

Warum die Inventur im Shop anders läuft

Ein Inventar ist ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert. Jeder Kaufmann hat es zum Schluss jedes Geschäftsjahrs aufzustellen, und das Geschäftsjahr darf dabei zwölf Monate nicht überschreiten (§ 240 Absatz 2 HGB). Für die Aufstellung selbst nennt das Gesetz keine Tagesfrist, sondern verlangt sie innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit (§ 240 Absatz 2 HGB). Genau in diesem Spielraum entscheidet sich, wie stark der laufende Betrieb betroffen ist.

Im Ladengeschäft schließt man an einem Sonntag die Tür und zählt. Der Shop hat keine Tür. Bestellungen kommen rund um die Uhr, der Warenkorb reserviert Menge, der Versanddienstleister holt am Morgen ab, und die Kennzeichnung nicht lieferbarer Artikel hängt an genau dem Bestandswert, der gerade neu ermittelt wird. Wer die Zählung ohne Schnittstellenplan startet, misst einen Bestand, den es zum Zeitpunkt der Auswertung schon nicht mehr gibt.

  • Bestellungen, die während der Zählung eingehen und Menge reservieren
  • offene Kommissionieraufträge, deren Ware das Regal bereits verlassen hat
  • Retouren im Wareneingang, die noch keinem Lagerplatz zugeordnet sind
  • Nachschub aus dem Wareneingang, der noch nicht eingebucht ist
  • Bestandsmeldungen an Verkaufskanäle, die aus demselben Datenstand gespeist werden
  • Streckenware, die das eigene Lager gar nicht erreicht

Die erste Frage lautet deshalb nicht, wann gezählt wird, sondern welcher Bestand gilt. Erst wenn Zählzeitpunkt, Buchungsschnitt und Sperrlogik zusammenpassen, ergibt die Differenzliste am Ende einen Sinn. Das ist eine Aufgabe für die Schnittstellen zwischen Shop und Warenwirtschaft, nicht für das Lagerpersonal allein.

Wer zählen muss und wer nicht

Die handelsrechtliche Pflicht trifft jeden Kaufmann. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre jeweils höchstens 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden (§ 241a HGB). Steuerlich kommt eine eigene Schwelle hinzu: Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher zu führen hat, erfüllt diese Pflicht auch für die Besteuerung (§ 140 AO). Darüber hinaus nennt § 141 Absatz 1 AO die Pflicht zu Büchern und zu jährlichen Bestandsaufnahmen für gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr hatten. Die Schwelle allein löst die Pflicht nicht aus: Sie ist nach § 141 Absatz 2 Satz 1 AO erst vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzbehörde folgt.

Die vier Verfahren, die das Handelsrecht zulässt

Das Gesetz kennt die Stichtagsinventur als Grundfall und drei Vereinfachungen. Alle vier führen zu einem Inventar, das den Bestand nach Art, Menge und Wert ausweist; sie unterscheiden sich darin, wann gezählt wird und wie viel Rechenarbeit zwischen Zählung und Stichtag liegt. Für den Shopbetrieb ist das der eigentliche Unterschied, denn jede Rechenstrecke braucht saubere Bewegungsdaten.

VerfahrenZählzeitpunktRechenweg zum StichtagGrundlage
Stichtagsinventurzum Abschlussstichtagkeiner, der Zählbestand ist der Stichtagsbestand§ 240 Absatz 2 HGB
Verlegte Inventurdrei Monate vor bis zwei Monate nach dem StichtagFortschreibung oder Rückrechnung auf den Stichtag§ 241 Absatz 3 HGB
Permanente Inventurüber das Jahr verteilt nach festem Planlaufende Lagerbuchführung liefert den Stichtagsbestand§ 241 Absatz 2 HGB
StichprobeninventurTeilmenge zählen, Rest hochrechnenanerkanntes mathematisch-statistisches Verfahren§ 241 Absatz 1 HGB

Die Wahl ist kein reines Buchhaltungsthema. Die Stichtagsinventur verlangt den kürzesten Stillstand, aber genau zum umsatzstärksten Zeitpunkt des Jahres. Die permanente Inventur verlangt keinen Stillstand, dafür eine Lagerbuchführung, die jede Bewegung mit Beleg führt. Zwischen beiden liegen die verlegte Inventur und die Stichprobeninventur.

Woran die Entscheidung hängt

Drei Fragen führen in der Regel zur passenden Variante: Wie viele Artikelpositionen liegen im Lager, wie vollständig bucht das System jede Bewegung, und wie lange darf der Versand ruhen? Wo die Lagerbuchführung Lücken hat, hilft kein Rechenverfahren - dann bleibt die körperliche Zählung nah am Stichtag. Diese drei Punkte klären wir vor jeder Anbindung der Warenwirtschaft.

Stichtagsinventur: zählen, wenn möglichst wenig läuft

Die Stichtagsinventur ist der Grundfall: Der Bestand wird körperlich zum Abschlussstichtag aufgenommen. In der Praxis zählt kaum ein Betrieb am Silvestertag selbst, sondern in den Tagen davor oder danach und bucht die Bewegungen dazwischen nach. Diese Nachbuchung ist der wunde Punkt, denn sie muss jede Zugangs- und Abgangsbewegung erfassen, auch die aus dem Shop.

Für den Shop bedeutet das einen definierten Buchungsschnitt. Ab einem festgelegten Zeitpunkt gehen keine Aufträge mehr in die Kommissionierung, der Wareneingang bucht nicht mehr ein, und Bestellungen laufen weiter, ohne Bestand zu verbrauchen. Wer stattdessen den Shop abschaltet, verliert Umsatz und liefert Suchmaschinen eine Fehlerseite; der Umweg über einen Vormerkmodus ist der schonendere Weg.

  • Buchungsschnitt festlegen und in Shop, Warenwirtschaft und Lager gleich setzen
  • Aufträge annehmen, aber Reservierungen bis zum Zählende einfrieren
  • Wareneingänge bis zum Zählende in einem Sperrbereich lagern
  • Zähllisten je Lagerplatz erzeugen statt je Artikelnummer
  • Nachbuchungen des Zählzeitraums protokollieren, mit Zeitstempel und Bearbeiter

Verlegte Inventur: das Fenster von drei plus zwei Monaten

Die verlegte Inventur löst die Zählung vom Stichtag. Das Gesetz erlaubt ein besonderes Inventar, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs aufgestellt wird (§ 241 Absatz 3 Nummer 1 HGB). Für ein Geschäftsjahr, das am 31. Dezember endet, reicht das Fenster damit vom 1. Oktober bis Ende Februar - also über die gesamte Hochsaison und die Retourenwelle danach.

der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme oder auf Grund eines nach Absatz 2 zulässigen anderen Verfahrens nach Art, Menge und Wert in einem besonderen Inventar verzeichnet hat, das für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt ist

§ 241 Absatz 3 Nummer 1 HGB

Der zweite Teil der Vorschrift ist der aufwendigere: Auf Grundlage des besonderen Inventars muss durch ein Fortschreibungs- oder Rückrechnungsverfahren gesichert sein, dass der zum Schluss des Geschäftsjahrs vorhandene Bestand für diesen Zeitpunkt ordnungsgemäß bewertet werden kann (§ 241 Absatz 3 Nummer 2 HGB). Fortschreiben heißt: Zählbestand plus Zugänge minus Abgänge bis zum Stichtag. Jede Bewegung, die das System nicht kennt, wandert als Differenz in die Bilanz.

Damit hängt die verlegte Inventur an derselben Datenqualität wie der Abgleich der Bestände zwischen den Kanälen. Fehlt eine Abgangsbuchung, ist der fortgeschriebene Bestand zu hoch; fehlt eine Zugangsbuchung, ist er zu gering. Beide Fälle fallen erst bei der nächsten körperlichen Zählung auf, und dann liegt ein ganzes Geschäftsjahr dazwischen.

Permanente Inventur: der Stichtagsbestand kommt aus der Buchung

Bei der permanenten Inventur entfällt die körperliche Bestandsaufnahme zum Stichtag. Voraussetzung ist ein anderes Verfahren, das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und den Bestand nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Aufnahme für diesen Zeitpunkt feststellbar macht (§ 241 Absatz 2 HGB). Praktisch ist das eine Lagerbuchführung, die jede Bewegung mit Beleg erfasst, ergänzt um körperliche Zählungen, die über das Jahr verteilt werden.

Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluß eines Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.

§ 241 Absatz 2 HGB

Für Shops mit vielen Artikelpositionen ist das der ruhigste Weg: kein Stillstand, kein Buchungsschnitt, keine Nachbuchungsliste. Der Preis dafür ist eine Systemlandschaft, in der Shop, Warenwirtschaft und Lagerverwaltung dieselbe Bewegung genau einmal buchen. Wer Bestände in zwei Systemen pflegt, bekommt zwei Wahrheiten und kein Inventar.

  • jede Bewegung mit Beleg, Zeitstempel und Bearbeiter
  • ein führendes System für den Bestand, alle anderen lesen nur
  • Zählplan über das Jahr, schriftlich und nachvollziehbar
  • Differenzen aus Zwischenzählungen werden gebucht, nicht überschrieben
  • Bestandskorrekturen an Personen gebunden - siehe Rollen und Rechte im Shop-Backend

Stichprobeninventur: hochrechnen statt alles anfassen

Die dritte Vereinfachung erlaubt, den Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben zu ermitteln (§ 241 Absatz 1 HGB). Gezählt wird eine Teilmenge, der Rest wird hochgerechnet. Das trägt vor allem dort, wo viele gleichartige Positionen mit geringem Einzelwert liegen - Kleinteile, Verbrauchsmaterial, Zubehör.

Das Gesetz zieht dafür eine klare Grenze: Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen, und der Aussagewert des so aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen (§ 241 Absatz 1 HGB). Eine selbstgebaute Zufallsauswahl ohne dokumentiertes Stichprobenverfahren erfüllt das in der Regel nicht.

In der Praxis werden die Verfahren gemischt: hochwertige Artikel vollständig zählen, geringwertige Massenware über Stichproben, saisonale Ware in der verlegten Inventur. Die Vorschriften setzen an den einzelnen Vermögensgegenständen an, nicht am Lager als Ganzem - deshalb darf ein Inventar aus mehreren Verfahren zusammengesetzt sein, solange jeder Teil nachvollziehbar zustande kommt.

Was der Shop während der Zählung tun muss

Unabhängig vom Verfahren braucht der Shop drei Dinge: einen Bestandsschnitt, eine Sperrlogik und einen Rückweg für Korrekturen. Der Bestandsschnitt ist eine unveränderliche Kopie des Bestands zum Zählzeitpunkt, gegen die später verglichen wird. Ohne diese Kopie lässt sich hinterher kaum feststellen, ob eine Differenz aus einer Fehlmenge oder aus einer Buchung während der Zählung stammt.

Inventurschnitt.php
<?php

// Bestandsschnitt zum Zählzeitpunkt: unveränderliche Kopie je Lagerplatz
final class Inventurschnitt
{
    public function anlegen(string $lauf, \DateTimeImmutable $zeitpunkt): int
    {
        $sql = 'INSERT INTO inventur_schnitt (lauf, lagerplatz, artikel, menge, erfasst_am)
                SELECT :lauf, b.lagerplatz, b.artikel, b.menge, :zeitpunkt
                  FROM lagerbestand b
                 WHERE b.mandant = :mandant';

        return $this->db->schreiben($sql, [
            'lauf' => $lauf,
            'zeitpunkt' => $zeitpunkt->format('Y-m-d H:i:s'),
            'mandant' => $this->mandant,
        ]);
    }

    // Während der Lauf offen ist, merkt der Shop vor und bucht nicht ab
    public function reservierungsmodus(string $lauf): string
    {
        return $this->laufOffen($lauf) ? 'vormerken' : 'buchen';
    }
}

Die Sperrlogik trennt Reservierung von Buchung. Solange der Zähllauf offen ist, merkt der Shop bestellte Mengen vor, bucht sie aber nicht vom Lagerbestand ab. Nach dem Zählende werden die Vormerkungen in einem Lauf gebucht. Das hält die gezählte Menge stabil und verhindert, dass ein Artikel gezählt und im selben Moment abgebucht wird.

Terminal
$ bin/console inventur:schnitt --lauf=jahresende --sperre
Schnitt angelegt, Reservierungsmodus: vormerken
$ bin/console inventur:differenz --lauf=jahresende --format=csv
Differenzliste geschrieben nach var/inventur/jahresende.csv
$ bin/console inventur:buchen --lauf=jahresende --trockenlauf
Trockenlauf beendet, keine Buchung geschrieben

Der dritte Punkt ist der Rückweg. Nach der Zählung stehen Differenzen fest, und sie gehören als Bewegung in das führende System zurück, nicht als stille Überschreibung des Bestandsfelds. Eine überschriebene Menge lässt sich später kaum erklären; eine gebuchte Korrektur mit Grund, Zeitpunkt und Bearbeiter schon.

  • Bestandsschnitt vor dem ersten Zählschein, mit Zeitstempel
  • Reservierungen vormerken statt buchen, bis der Lauf geschlossen ist
  • Wareneingang und Retouren in einen Sperrbereich, der getrennt gezählt wird
  • Differenzen als Korrekturbuchung mit Grund und Bearbeiter
  • Bestandsmeldungen an die Verkaufskanäle erst nach dem Buchungslauf freigeben

Reservierungen, offene Picks und Retouren

Vier Mengen liegen zum Zählzeitpunkt zwischen Regal und Kunde. Sie gehören unterschiedlich behandelt, und genau hier entstehen die Differenzen, die sich hinterher schwer erklären lassen.

Reservierte Menge

Bestellt, aber noch im Regal. Sie liegt physisch vor und wird mitgezählt; im System ist sie bereits einem Auftrag zugeordnet.

Offener Kommissionierauftrag

Die Ware hat das Regal verlassen, den Versand aber noch nicht. Sie gehört in eine eigene Zählposition, sonst fehlt sie in der Bilanz.

Retoure in Prüfung

Zurückgekommen, noch nicht wieder verkäuflich. Bestandswirksam wird sie erst nach der Prüfung, gezählt wird sie im Sperrbereich.

Streckenware

Sie erreicht das eigene Lager gar nicht. Sie gehört nicht in die körperliche Zählung, wohl aber in die Abgrenzung zum Stichtag.

Für Artikel mit Chargen- oder Seriennummernpflicht kommt eine fünfte Menge hinzu: die identifizierte Einheit. Sie wird nicht nur gezählt, sondern zugeordnet; wie das zwischen Shop und Warenwirtschaft zusammenpasst, steht im Beitrag zu Chargen und Seriennummern.

Differenzen zurückspielen, ohne die Buchhaltung zu verlieren

Eine Inventurdifferenz ist ein Geschäftsvorfall, kein Datenfehler. Sie wird gebucht, mit Grund, Menge und Wert. Für die Buchhaltung heißt das: Bestandskonto gegen Aufwand oder Ertrag, je nach Richtung. Für den Shop heißt es: Der neue Bestand kommt aus dem führenden System zurück, nicht aus der Zählliste.

Der Weg dorthin führt über die Anbindung an die Buchhaltung. Wer die Differenzen nur im Lagersystem korrigiert, hat einen richtigen Bestand und eine falsche Bilanz. Wer sie nur in der Buchhaltung erfasst, hat das umgekehrte Problem. Beide Seiten brauchen denselben Beleg mit derselben Belegnummer.

  • eine Differenzliste je Zähllauf, abgeschlossen und unveränderlich
  • Grund je Position: Fehlmenge, Bruch, Fehlbuchung, Fundmenge
  • Wertansatz aus dem führenden System, nicht aus dem Shop-Preis
  • Buchungsbeleg mit Nummer, Datum und Bearbeiter
  • Freigabe durch eine zweite Person ab einer festgelegten Wertgrenze

Gezählt ist noch nicht bewertet

Die Zählung liefert Mengen, die Bilanz braucht Werte. Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten (§ 252 Absatz 1 Nummer 3 HGB). Für das Vorratsvermögen gilt zusätzlich: Abgeschrieben wird auf den niedrigeren Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt; ist ein solcher Preis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Gegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, wird auf diesen Wert abgeschrieben (§ 253 Absatz 4 HGB). Liegengebliebene Saisonware steht damit nach der Inventur oft anders in den Büchern als im Katalog.

Drei Vereinfachungen erleichtern die Bewertung. Gleichartige Gegenstände des Vorratsvermögens dürfen zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (§ 240 Absatz 4 HGB). Für den Wertansatz gleichartiger Vorräte darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften Gegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind (§ 256 HGB). Und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe von nachrangiger Bedeutung dürfen mit gleichbleibender Menge und gleichbleibendem Wert angesetzt werden, wobei in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen ist (§ 240 Absatz 3 HGB).

Für den Shop hat das eine unmittelbare Folge: Der Verkaufspreis im Katalog sagt nichts über den Bilanzwert. Wer Bestandswerte aus dem Shop exportiert, exportiert Verkaufspreise. Die Bewertung gehört in das System, das Einkaufspreise, Bezugsnebenkosten und Abwertungen führt - im B2B-Umfeld ist das meist dasselbe System, aus dem auch die kundenspezifischen Preise kommen.

Ablage, Nachweis und Aufbewahrung

Inventare gehören zu den geordnet aufzubewahrenden Unterlagen (§ 147 Absatz 1 Nummer 1 AO) und sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 Absatz 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das Inventar aufgestellt worden ist (§ 147 Absatz 4 AO). Wer eine verlegte Inventur erst im Februar aufstellt, startet die Frist also mit dem Ende des Folgejahres. Welche Frist für welche Unterlage gilt, ordnet der Beitrag zum Löschkonzept im Shop.

Für die Zähldaten selbst gelten die allgemeinen Ordnungsvorschriften: Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Absatz 1 AO), und eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist (§ 146 Absatz 4 AO). In einer Außenprüfung kann die Finanzbehörde Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen (§ 147 Absatz 6 AO). Eine Zählliste, die nachträglich überschrieben werden kann, hält dem nicht stand.

  • Zähllisten und Differenzlisten als abgeschlossene Datei je Lauf
  • Verfahrensdokumentation, die Ablauf, Systeme und Verantwortliche beschreibt
  • Protokoll der Nachbuchungen zwischen Zählzeitpunkt und Stichtag
  • Nachweis der Sperrlogik: wann stand der Shop in welchem Modus
  • Export in einem auswertbaren Format statt als Bildschirmfoto

Der Prüflauf vor dem Zähltag

Der Zähltag ist der falsche Zeitpunkt, um Schnittstellen zu testen. Ein Probelauf auf einem Abzug mit wenigen hundert Artikeln zeigt in einem Vormittag, ob Schnitt, Sperre und Rückbuchung zusammenspielen. Wer die Reihenfolge der Schritte einmal schriftlich hat, muss am Zähltag keine Entscheidungen mehr treffen.

  • Buchungsschnitt in Shop, Warenwirtschaft und Lagerverwaltung auf dieselbe Uhrzeit gesetzt
  • Reservierungsmodus umgeschaltet und im Shop nachgesehen
  • Bestandsmeldung an die Verkaufskanäle angehalten
  • Zähllisten je Lagerplatz erzeugt, Sperrbereiche getrennt geführt
  • Differenzliste testweise erzeugt und gegen den Schnitt geprüft
  • Rückbuchung im Trockenlauf gefahren
  • Verfahrensdokumentation auf dem Stand des tatsächlichen Ablaufs
  • Ansprechpartner für Lager, Buchhaltung und Technik benannt

Was der Zähltag tatsächlich verlangt

Der Aufwand einer Inventur liegt selten im Zählen. Er liegt in den Wochen davor, in denen entschieden wird, welcher Bestand gilt, welches System führt und wie Differenzen zurückkommen. Ein Betrieb, der seine Bewegungen sauber bucht, kann zwischen allen vier Verfahren wählen. Ein Betrieb, dessen Bestände in zwei Systemen leben, hat diese Wahl in der Regel nicht.

Die Verfahren des Handelsrechts sind vorgegeben, die Systeme dahinter nicht. Wer Shop, Warenwirtschaft und Kasse an einem Bestand betreibt, macht aus der Jahresinventur eine Routine statt eines Projekts - der Beitrag zur Kassenanbindung zeigt dieselbe Frage aus der Ladensicht. Und wer die gezählten Mengen anschließend gegen Verpackungseinheiten und Mindestmengen sowie gegen die Versandkostenmodelle hält, findet meist die Positionen, die Kapital binden, ohne Umsatz zu bringen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf das Handelsgesetzbuch, insbesondere die §§ 240, 241, 241a, 252, 253 und 256, sowie auf die Abgabenordnung, insbesondere die §§ 140, 141, 146 und 147, jeweils in der auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten geltenden Fassung. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung; für die Beurteilung des Einzelfalls sind Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung zuständig.

In der Regel nicht. Es reicht, den Bestandsverbrauch anzuhalten: Bestellungen werden angenommen und vorgemerkt, aber erst nach dem Zähllauf gebucht. Ein abgeschalteter Shop kostet Umsatz und erzeugt Fehlerseiten, ohne die Zählung genauer zu machen.

Bei der verlegten Inventur nennt § 241 Absatz 3 Nummer 1 HGB ein Fenster von drei Monaten vor bis zwei Monaten nach dem Schluss des Geschäftsjahrs. Der Zählbestand muss anschließend durch Fortschreibung oder Rückrechnung auf den Stichtag gebracht werden.

Typischerweise dort, wo viele Artikelpositionen liegen und jede Lagerbewegung ohnehin mit Beleg gebucht wird. § 241 Absatz 2 HGB verlangt ein Verfahren, das den Bestand nach Art, Menge und Wert auch ohne körperliche Aufnahme für den Stichtag feststellbar macht.

Sie gehören in einen getrennt gezählten Sperrbereich. Bestandswirksam werden sie erst nach der Prüfung; bis dahin sind sie weder verkäufliche Ware noch Fehlmenge. Ohne diese Trennung tauchen sie in der Differenzliste als Fundmenge auf.

Inventare zählen zu den Unterlagen nach § 147 Absatz 1 Nummer 1 AO und sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem das Inventar aufgestellt worden ist (§ 147 Absatz 4 AO).

Das ist eine Aufgabe an der Schnittstelle zwischen Shop und Warenwirtschaft. Wir bauen den Zähllauf als eigenen Modus in die Systemanbindung ein und fahren ihn vorher auf einem Abzug durch - für den Einstieg genügt eine kurze Projektbesprechung.