Mit dem Anwendungsbeginn am 27. September 2026 ändert sich, was Onlinehändler beim Verkauf von Waren an Verbraucher zeigen müssen: Die harmonisierte EU-Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht muss in hervorgehobener Weise erscheinen. Gewährt der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren und stellt er die Angaben dem Händler zur Verfügung, kommt das GARAN-Label hinzu (Richtlinie 2024/825). Gestaltung und Wortlaut beider Kennzeichnungen legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 in ihren Anhängen I und II fest; beim GARAN-Label werden nur Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung eingesetzt (DVO 2025/1960). Dieser Leitfaden erklärt, was gilt, wie die Kennzeichnungen aussehen, wo sie im Online-Shop sinnvoll sitzen und wie Sie Ihre Produktseiten darauf einstellen.
Was die neuen EU-Kennzeichnungen vorschreiben
Rechtsgrundlage ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die neue Informationspflichten in das europäische Verbraucherrecht eingefügt hat (Richtlinie 2024/825). Grafische Vorlagen, Wortlaut und Gestaltungsvorgaben regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25. September 2025; Anwendungsbeginn ist der 27. September 2026 (DVO 2025/1960). In Deutschland stehen die Pflichten nach dem Gesetz vom 3. Februar 2026 in Art. 246 und 246a EGBGB und treten ebenfalls am 27. September 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 28). Erfasst sind Verträge über Waren mit Verbrauchern, im Ladengeschäft wie im Onlinehandel, ohne Ausnahme nach Betriebsgröße. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt Nr. 11b nur einen einfachen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, nicht die harmonisierte Mitteilung (BGBl. 2026 I Nr. 28).
Hinter der Pflicht steht ein verbraucherpolitisches Ziel: Käuferinnen und Käufer sollen vor dem Kauf besser erkennen, welche Rechte sie haben und wie langlebig ein Produkt ist. Das trifft einen Nerv. Rund 90 Prozent der europäischen Verbraucher achten besonders auf die Nachhaltigkeit von Produkten (Oney), und 64 Prozent versuchen, Produkte zu reparieren, statt sie zu ersetzen (BEUC). Eine klare, vergleichbare Kennzeichnung von Gewährleistung und Haltbarkeit zahlt damit nicht nur auf die Einhaltung der Vorgaben ein, sondern auch auf ein Kaufargument, das vielen Kunden erfahrungsgemäß wichtig ist. Die Kennzeichnung greift ein Bedürfnis auf, das im Kaufprozess ohnehin präsent ist, und macht es an genau der Stelle sichtbar, an der die Entscheidung fällt.
Unabhängig von jeder freiwilligen Herstellergarantie haftet der Verkäufer für jede Vertragswidrigkeit, die bei der Lieferung besteht und innerhalb von zwei Jahren offenbar wird (Warenkaufrichtlinie). Bei gebrauchten Waren dürfen die Mitgliedstaaten eine vereinbarte kürzere Frist zulassen, die ein Jahr nicht unterschreitet (Warenkaufrichtlinie). Diesen Mindestschutz macht die harmonisierte Mitteilung sichtbar – sie schafft kein neues Recht, sondern informiert EU-weit einheitlich über ein bestehendes. Das senkt Missverständnisse im Kundenkontakt.
Zwei Kennzeichnungen mit unterschiedlichem Zweck
Wichtig ist, die beiden Kennzeichnungen sauber auseinanderzuhalten, denn sie haben verschiedene Aufgaben und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich. Die harmonisierte Mitteilung informiert allgemein über die gesetzliche Gewährleistung und betrifft jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft. Das GARAN-Label kennzeichnet dagegen eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers und ist nur zu zeigen, wenn eine solche Garantie die Voraussetzungen erfüllt. In der Praxis sehen Kundinnen und Kunden also in der Regel die Mitteilung, während das GARAN-Label nur bei Produkten mit entsprechender Herstellergarantie auftaucht. Die folgende Übersicht stellt die Merkmale gegenüber.
| Merkmal | Gewährleistungshinweis | GARAN-Label |
|---|---|---|
| Grundlage | gesetzliche Gewährleistung | gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers |
| Pflicht | beim Verkauf von Waren an Verbraucher | nur bei Garantie ohne zusätzliche Kosten, für die gesamte Ware, über mehr als zwei Jahre und mit Angaben des Herstellers an den Händler |
| Inhalt | Mindestrechte, kein Element editierbar | Garantiedauer in Jahren, Hersteller, Modellkennung |
| Bezug | allgemein, produktübergreifend | je Modell |
| Besonderheit | QR-Code zum Portal „Ihr Europa“ | QR-Code, sprachneutral, online auch geschachtelt |
Das GARAN-Label kommt nur für eine Garantie infrage, die vier Bedingungen zugleich erfüllt: Der Hersteller gewährt sie ohne zusätzliche Kosten, sie umfasst die gesamte Ware, sie läuft länger als zwei Jahre, und der Hersteller stellt die Angaben dem Händler zur Verfügung (Richtlinie 2024/825). Aktiv nach diesen Angaben suchen, etwa auf Herstellerseiten, muss der Händler nach den Erwägungsgründen der Richtlinie nicht (Richtlinie 2024/825). Das Label nennt die Garantiedauer in Jahren, den Hersteller und die Modellkennung und macht damit vergleichbar, welcher Hersteller für sein Produkt länger einsteht. Fehlt eine solche Garantie, bleibt es bei der Mitteilung.
Anders als die allgemeine Mitteilung zeigt das GARAN-Label auf einen Blick, dass ein Hersteller über das gesetzliche Minimum hinaus für die Haltbarkeit seines Produkts einsteht. Wer langlebige Produkte führt, klärt deshalb mit den Herstellern, welche Garantien die Voraussetzungen erfüllen und welche Angaben sie bereitstellen – und pflegt Dauer, Hersteller und Modellkennung so, dass das Label beim richtigen Produkt erscheint.
Gestaltung: amtliche Vorlage, drei Felder beim GARAN-Label
Beide Kennzeichnungen sind standardisiert, aber nicht gleich streng. Bei der Mitteilung ist kein Element editierbar (DVO 2025/1960). Beim GARAN-Label werden drei Felder eingesetzt: die Garantiedauer in Jahren anstelle von „XX“, der Name des Herstellers anstelle von „Brand/Trademark“ und die Modellkennung anstelle von „Model identifier“ (DVO 2025/1960). Auch in diesen Feldern ist die Schriftart Inter vorgeschrieben (DVO 2025/1960). Das Label ist sprachneutral gestaltet und trägt eine Angabe in allen Amtssprachen (DVO 2025/1960). Im Onlinehandel sind beide Kennzeichnungen farbig, die Mitteilung ausdrücklich in RGB (DVO 2025/1960), und beide enthalten einen QR-Code zum Portal „Ihr Europa“ (DVO 2025/1960). Die Mindestgrößen – A4 für die Mitteilung und 95 × 100 mm für das Label – gelten nur außerhalb von Online-Fernabsatzverträgen (DVO 2025/1960). Wird das Label größer dargestellt, muss es vollständig erscheinen, ohne dass seine Bestandteile verzerrt, verändert oder voneinander getrennt werden (DVO 2025/1960).
Eigene Icons, andere Farben, eine andere Schrift oder ein an das Shop-Theme angepasstes Layout sehen die Vorlagen nicht vor. Wer die Kennzeichnung optisch ins Corporate Design zwingt, zeigt keine harmonisierte Fassung mehr. Eingebunden werden deshalb die Grafikdateien der Europäischen Kommission oder die Ausgabe eines Shopsystems, das die Vorlage abbildet (Europäische Kommission); beim GARAN-Label kommen nur die drei editierbaren Felder hinzu.
Spielraum gibt es nur beim GARAN-Label und nur online: Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche darf es in einem geschachtelten Format erscheinen, also als kompakte Kurzform nach der Abbildung in Anhang II (DVO 2025/1960). Beim ersten Mausklick, beim ersten Maus-Rollover oder beim ersten Berühren auf dem Touchscreen muss dann das vollständige Label erscheinen (DVO 2025/1960). Für die Mitteilung sieht Anhang I kein geschachteltes Format vor. Wer die Kurzform nutzt, platziert sie so, dass sie als Teil der Produktinformation erkennbar ist und nicht in Fußnoten oder verschachtelten Menüs verschwindet.
Platzierung: hervorgehoben und vor der Bestellung
Einen festen Platz auf der Seite schreiben weder Richtlinie noch Durchführungsverordnung vor; verlangt ist eine Darstellung in hervorgehobener Weise. Die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen für den Onlinehandel Beispiele: das GARAN-Label direkt neben dem Bild der Ware und die Mitteilung als allgemeine Erinnerung auf der Website des Händlers (Richtlinie 2024/825). Für das GARAN-Label kommt in Deutschland § 312j Abs. 2 BGB hinzu: Die Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB müssen klar und verständlich in hervorgehobener Weise bereitstehen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt (BGBl. 2026 I Nr. 28). Für die Mitteilung nach Nr. 11 gilt diese Vorgabe nicht. Auf dem Smartphone rutschen Pflichtangaben schnell nach unten; eine gute Produktseite ordnet Preis, Versand, Verfügbarkeit und Kennzeichnungen deshalb bewusst an, statt die Labels nachträglich dazwischenzuschieben.
- Nah am Produkt: Wir empfehlen, das GARAN-Label in Sichtnähe zu Produktbild, Preis und Warenkorb-Schaltfläche zu zeigen – die Richtlinie nennt die Stelle neben dem Bild der Ware als Beispiel, nicht als feste Vorgabe.
- Mobil optimiert: auch auf kleinen Displays sichtbar und antippbar, ohne dass die vorgeschriebene farbige Darstellung verloren geht.
- Barrierefrei eingebunden: mit einem Alternativtext, der Garantiedauer und Hersteller nennt, und mit einem per Tastatur erreichbaren Auslöser für die geschachtelte Anzeige.
- Sprachlich passend: die Mitteilung in der Sprache des Shops; das GARAN-Label ist sprachneutral und trägt seine Angabe in allen Amtssprachen.
Weil die Kennzeichnung genau an der Stelle sitzt, an der auch die Barrierefreiheit geprüft wird, lohnt sich der Blick auf beide Themen zusammen. Wie automatisierte Prüfungen die Produktseite unter die Lupe nehmen, zeigt der Beitrag zu den behördlichen BFSG-Scans; die grundsätzliche Umsetzung erklärt unsere Leistung zur Barrierefreiheit nach BFSG. Und wer die Produktseite ohnehin überarbeitet, sollte sie gleich für KI-Antworten und Shopping-Suchen optimieren, damit strukturierte Produktdaten und Pflichtangaben zusammenpassen.
Durchsetzung: Abmahnung und Bußgeld
Mitteilung und GARAN-Label sind in Deutschland gesetzliche Informationspflichten nach Art. 246 und 246a EGBGB. Fehlen sie oder weichen sie von der Vorlage ab, können Mitbewerber und Verbände das nach allgemeinem Wettbewerbsrecht abmahnen; wie Gerichte einzelne Darstellungsfragen bewerten, ist bislang offen. Ein Bußgeld nach Art. 246e EGBGB kann dagegen nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 verhängt werden (BGBl. 2026 I Nr. 28). Besonders heikel bleibt: Eine fehlende oder offensichtlich veränderte Kennzeichnung lässt sich von außen leicht erkennen – schon beim Aufruf der Seite, ganz ohne Einblick in interne Abläufe.
Ob eine Kennzeichnung vorhanden ist und der Vorlage entspricht, sieht man einer Shopseite unmittelbar an. Genau das macht die neue Pflicht zu einem naheliegenden Ziel für serielle Prüfungen. Eine Kontrolle über Kategorien, Varianten, Sprachen und Endgeräte deckt fehlende oder veränderte Labels auf, bevor Dritte sie finden.
Umsetzung im Shop Schritt für Schritt
Technisch ist die Aufgabe gut beherrschbar, wenn man sie strukturiert angeht. Die Mitteilung ist ein allgemeiner Baustein: ein Hinweis an gut sichtbarer Stelle der Website, der die vollständige Mitteilung zugänglich macht. Das GARAN-Label wird dagegen bedingt ausgespielt – nur bei Produkten, für die eine passende Herstellergarantie mit Dauer, Herstellername und Modellkennung hinterlegt ist. Diese Logik gehört sauber ins Datenmodell und ins Template, damit kein Label an einem Produkt ohne passende Garantie erscheint und keines fehlt, wo die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bestandsaufnahme: Produktseiten, Warenkorb und Checkout sichten und festlegen, wo Hinweis und GARAN-Label erscheinen.
- Datenpflege: je Modell die Garantiedauer in Jahren, den Namen des Herstellers (Brand/Trademark) und die Modellkennung (Model identifier) erfassen – und festhalten, ob die vier Voraussetzungen erfüllt sind.
- Template-Einbindung: die amtlichen Vorlagen farbig einbinden – die Mitteilung allgemein, das GARAN-Label bedingt, online wahlweise geschachtelt.
- Barrierefreiheit und Mobil: Alternativtexte, Tastaturbedienung und Darstellung auf kleinen Displays prüfen.
- Test und Freigabe: die Darstellung über Kategorien, Varianten, Sprachen und Endgeräte kontrollieren, bevor sie live geht.
Auf welcher Plattform Sie arbeiten, entscheidet nur über den Weg, nicht über das Ziel. In Shopware bringt der Kern seit Version 6.7.14 beide Kennzeichnungen mit: ein Produktfeld für die Garantiedauer (leer oder ein Halbjahreswert über 24 Monate), beide Kennzeichnungen im Kaufbereich, in den Warenkorbpositionen und auf der Seite zum Bestellabschluss sowie die Mitteilung in allen 24 Amtssprachen, schaltbar über core.cart.showLegalGuaranteeNotice (Shopware). Als Hersteller nutzt Shopware den Hersteller des Produkts, als Modellkennung die Herstellerproduktnummer; unter der Buy Box erscheint das Label zunächst als kompakte Vorschau, ein Klick öffnet das vollständige Label (Shopware). In anderen CMS-Systemen gelingt die Einbindung über die jeweilige Produkt-Vorlage; individuelle Anforderungen lösen wir per maßgeschneiderter Programmierung. Wer noch auf einer veralteten Basis arbeitet, verbindet die Umstellung sinnvoll mit einem Wechsel auf eine gepflegte Version – siehe unseren Beitrag zur Migration von Shopware 5, das seit dem End of Life keine Sicherheitsupdates mehr erhält. Einrichtung und Hinweis am Kaufbereich beschreibt der Beitrag zur Umsetzung des Gewährleistungshinweises in Shopware. Das folgende Beispiel nutzt die Filter des Kerns für eine eigene Stelle im Theme; die Aufrufform entspricht der, die Shopware für die Mail-Vorlage dokumentiert.
{# Eigene Stelle außerhalb des Kaufbereichs, etwa eine Vergleichsansicht:
Kurzform als Auslöser, vollständiges Label beim ersten Klick oder Tippen #}
{% set garanNested = product.id|sw_garan_label_nested_uri(context) %}
{% if garanNested %}
<details class="product-garan">
<summary>
<img src="{{ garanNested }}" alt="{{ 'product.garanLabel'|trans|striptags }}">
</summary>
<img src="{{ product.id|sw_garan_label_data_uri(context) }}"
alt="{{ 'product.garanLabelFull'|trans|striptags }}">
</details>
{% endif %} Produktseiten jetzt prüfen
Die Vorgaben sind vollständig veröffentlicht: Anwendungsbeginn der Durchführungsverordnung ist der 27. September 2026 (DVO 2025/1960). Die deutschen Vorschriften gelten ab demselben Tag. Wer die Kennzeichnungen einbaut, organisiert am besten gleich die Datenpflege für GARAN-Garantien mit und testet die Darstellung auf Desktop und Smartphone. XICTRON begleitet diesen Schritt von der Analyse der Produktseiten bis zur getesteten Ausspielung im laufenden Betrieb. Eine Checkliste für die Anpassung des Shops enthält der Beitrag zum EU-Gewährleistungslabel.
Analyse Ihrer Produktseiten
Wir prüfen Templates und Aufbau und legen fest, wo Mitteilung und GARAN-Label hervorgehoben und gut sichtbar erscheinen.
Saubere technische Einbindung
Die amtlichen Vorlagen werden farbig und barrierefrei integriert – allgemein für die Mitteilung, bedingt je Produkt für das GARAN-Label.
Darstellung nach Vorlage
Unveränderte Vorlagen, geschachtelte Anzeige nur beim GARAN-Label und geprüftes Verhalten auf Desktop und Smartphone – abgestimmt mit Ihrer Barrierefreiheit.
Datenpflege für GARAN
Wir richten Felder und Logik für Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung ein, damit das Label nur dort erscheint, wo die Voraussetzungen erfüllt sind.
Ob Mitteilung und GARAN-Label richtig sitzen, lässt sich von außen leicht prüfen – umso wichtiger ist eine saubere, getestete Umsetzung. Sprechen Sie unser Team an, wenn Sie Ihre Produktseiten für die neuen EU-Kennzeichnungen einrichten möchten; gemeinsam bringen wir Mitteilung und GARAN-Label nach amtlicher Vorlage in Ihren Online-Shop.
Dieser Beitrag stützt sich auf die Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie), die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu Gestaltung, Inhalt und Geltungsbeginn der harmonisierten Kennzeichnungen, das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) zur Umsetzung in BGB und EGBGB, die Warenkaufrichtlinie (EU) 2019/771 zum Haftungszeitraum, die Grafikdateien und Leitlinien der Europäischen Kommission sowie die Release Notes zu Shopware 6.7.14 und die Shopware-Information zum GARAN-Label. Verbraucherzahlen stammen von Oney und BEUC. Angaben können sich im Zeitverlauf ändern; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: September 2026.
Anwendungsbeginn der Kennzeichnungen ist der 27. September 2026. Ab diesem Tag gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (DVO 2025/1960), und am selben Tag treten in Deutschland die geänderten Vorschriften in BGB und EGBGB in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 28). Rechtsgrundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die Gestaltung regelt die Durchführungsverordnung. Verkündet wurde das deutsche Gesetz am 5. Februar 2026.
Die harmonisierte Mitteilung informiert allgemein über die gesetzliche Gewährleistung: Der Verkäufer haftet für Vertragswidrigkeiten, die innerhalb von zwei Jahren nach der Lieferung offenbar werden (Warenkaufrichtlinie). Das GARAN-Label kennzeichnet dagegen eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers und ist nur zu zeigen, wenn diese ohne zusätzliche Kosten gewährt wird, die gesamte Ware umfasst, länger als zwei Jahre läuft und der Hersteller die Angaben dem Händler zur Verfügung stellt (Richtlinie 2024/825). Es nennt die Garantiedauer in Jahren, den Hersteller und die Modellkennung.
Nein. Bei der Mitteilung ist kein Element editierbar (DVO 2025/1960). Beim GARAN-Label werden nur drei Felder eingesetzt – Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung -, gesetzt in der Schriftart Inter (DVO 2025/1960). Online sind beide Kennzeichnungen farbig; eine feste Mindestgröße nennt die Verordnung dort nicht, der QR-Code muss aber mit einem mobilen Standardgerät ablesbar bleiben. Das GARAN-Label darf online geschachtelt erscheinen, wenn sich beim ersten Klick, Rollover oder Tippen das vollständige Label öffnet (DVO 2025/1960).
Die Mitteilung betrifft jeden Händler, der Waren an Verbraucher verkauft, online wie im Ladengeschäft; in Deutschland stehen die Pflichten in Art. 246 und 246a EGBGB. Eine Ausnahme nach Betriebsgröße gibt es nicht. Reine B2B-Shops sind grundsätzlich nicht betroffen, sofern sie ausschließlich an Geschäftskunden verkaufen (Shopware). Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen genügt ein einfacher Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Das GARAN-Label kommt nur bei einer Herstellergarantie hinzu, die die Voraussetzungen erfüllt.
Mitteilung und GARAN-Label sind gesetzliche Informationspflichten; fehlen sie oder weichen sie von der Vorlage ab, können Mitbewerber und Verbände das abmahnen. Ein Bußgeld nach Art. 246e EGBGB kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 verhängt werden (BGBl. 2026 I Nr. 28). Weil sich ein Fehler schon beim Aufruf der Seite erkennen lässt, lohnt eine geprüfte Umsetzung.
Wir analysieren Ihre Produktseiten, legen eine hervorgehobene Platzierung fest und binden die amtlichen Vorlagen farbig und barrierefrei ein – die Mitteilung allgemein, das GARAN-Label bedingt je Produkt. Zusätzlich richten wir die Datenpflege für Garantiedauer, Hersteller und Modellkennung ein und testen die Darstellung über Kategorien, Sprachen und Endgeräte. So wird die Umstellung zu einem planbaren, dokumentierten Projekt.