Online-Shops in der EU müssen Verbraucher mit einer einheitlichen Mitteilung auf ihr gesetzliches Gewährleistungsrecht hinweisen – oft kurz Gewährleistungslabel genannt. Anwendungsbeginn ist der 27. September 2026. Die Richtlinie (EU) 2024/825 betrifft jeden Händler, der in der EU Waren an Verbraucher verkauft – unabhängig von Größe und Branche. Gestaltung und Inhalt legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest: Sie regelt die Pflichtmitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung und das GARAN-Label, das nur bei bestimmten Herstellergarantien hinzukommt. Wer die Mitteilung nicht zeigt, riskiert Abmahnungen.
Was hinter dem Gewährleistungslabel steckt
Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist ein einheitlicher Hinweis, der Verbrauchern im Laden wie beim Online-Kauf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte vor Augen führt. Die EU-Kommission reagiert damit auf ein grundlegendes Problem: 35% der EU-Verbraucher haben nur geringes Wissen über ihre Verbraucherrechte (EU Consumer Scoreboard 2025). Gleichzeitig wünschen sich 74% der Verbraucher, dass sich die Gewährleistungsdauer an der erwartbaren Lebensdauer des Produkts orientiert (forsa/vzbv).
Die Richtlinie (EU) 2024/825 führt zwei einheitliche Formate ein: die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht, die jeder Händler zeigen muss, und die harmonisierte Kennzeichnung mit dem Titel „GARAN“ für bestimmte Haltbarkeitsgarantien des Herstellers von mehr als zwei Jahren. Die Farbe unterscheidet die beiden nicht: Beide nutzen dieselben vier Referenzfarben. Gestaltung, Schrift und Mindestgrößen legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 fest. Für E-Commerce-Händler bedeutet das konkrete Anpassungen an Produktseiten, Templates und Datenhaltung.
Der Hintergrund: Der EU-E-Commerce-Markt erreichte 2024 einen Umsatz von 842 Milliarden Euro bei einem Wachstum von 7% (EuroCommerce Report 2025). Gleichzeitig ist die Problemwahrscheinlichkeit bei Online-Käufen um 60% höher als im stationären Handel (EU Consumer Scoreboard 2025). Das Label soll dieses Vertrauensdefizit abbauen und den grenzüberschreitenden Handel stärken – 35% der EU-Verbraucher kauften 2024 bereits in einem anderen EU-Land ein (EU Consumer Scoreboard 2025).
Zeitplan und rechtliche Grundlagen
Die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive) definiert klare Fristen für die nationale Umsetzung und die Anwendungspflicht für Händler.
- 2024: Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2024/825
- 25. September 2025: Die Kommission erlässt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 zu Gestaltung und Inhalt
- 3. Februar 2026: Deutschland setzt die Richtlinie mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts um (BGBl. 2026 I Nr. 28)
- 27. März 2026: Ende der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten
- 27. September 2026: Anwendungsbeginn – die nationalen Vorschriften und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gelten ab diesem Tag
Die Umsetzungsfrist (27. März 2026) richtete sich an die Mitgliedstaaten. Händler trifft die Pflicht mit dem Anwendungsbeginn am 27. September 2026: Die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung muss in hervorgehobener Weise sichtbar sein, im Laden wie im Onlineshop; für Waren mit einer Haltbarkeitsgarantie im Sinne der Richtlinie kommt das GARAN-Label hinzu. Weil Mitteilung und Label in Vorlagen und Produktdaten des Shops eingreifen, gehört die Umsetzung in einen eigenen Arbeitsgang mit Test.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und legt Gestaltung und Inhalt beider Formate fest. Die Pflicht, sie zu verwenden, ergibt sich dagegen aus den nationalen Gesetzen, mit denen die Richtlinie umgesetzt wird. Deutsche Händler, die in andere EU-Länder verkaufen, müssen die Mitteilung ggf. in der jeweiligen Sprachfassung bereitstellen; das GARAN-Label ist sprachneutral und trägt die Angabe „Herstellergarantie in Jahren“ bereits in allen Amtssprachen. In Deutschland ist die Umsetzung verkündet: Das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) nimmt Mitteilung und GARAN-Kennzeichnung in Art. 246 EGBGB für den Ladenverkauf und in Art. 246a § 1 EGBGB für den Fernabsatz auf. Inkrafttreten dieser Teile: 27. September 2026.
Mitteilung und GARAN-Label im Detail
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt zwei Formate mit klar unterschiedlicher Funktion fest: die Mitteilung in Anhang I und die Kennzeichnung in Anhang II. Beide verwenden dieselben vier Referenzfarben; die Schriftart Inter (Regular, SemiBold, ExtraBold) schreibt die Verordnung ausdrücklich für die Kennzeichnung vor.
| Eigenschaft | Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung | GARAN-Label (Haltbarkeitsgarantie) |
|---|---|---|
| Pflicht | Immer – beim Verkauf von Waren an Verbraucher | Nur bei Haltbarkeitsgarantie des Herstellers: mehr als 2 Jahre, ganze Ware, ohne Zusatzkosten |
| Referenzfarben | Pantone Reflex Blue C (#003399), Pantone Yellow C (#FFED00), Schwarz, Weiß | Dieselben vier Farben |
| Editierbare Felder | Keine – kein Element ist editierbar | Garantiedauer in Jahren, Herstellername, Modellkennung |
| Inhalt | Mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung, Rechte bei Vertragswidrigkeit, QR-Code zum Portal „Ihr Europa“ | Titel „GARAN“, Garantiedauer, Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung, QR-Code |
| Mindestgröße (physisch) | A4 | 95 × 100 mm |
| Online-Darstellung | Farbig (RGB); z. B. als allgemeine Erinnerung auf der Website | Farbig; z. B. direkt neben dem Produktbild, geschachtelte Anzeige zulässig |
Die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung ist für jeden Händler Pflicht, der Waren an Verbraucher verkauft – unabhängig von Sortiment oder Unternehmensgröße. Ihr Text ist vorgegeben und nicht editierbar: Er nennt die Mindestdauer von zwei Jahren, die Rechte bei Vertragswidrigkeit und verweist per QR-Code auf das Portal „Ihr Europa“. Angaben zum einzelnen Verkäufer oder zur Dauer der Beweislastumkehr sieht die Mitteilung nicht vor.
Das GARAN-Label ist nur dann erforderlich, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler diese Angaben zur Verfügung stellt. Das GARAN-Label soll hier Transparenz schaffen, denn freiwillige Garantien werden bisher sehr unterschiedlich dargestellt. Für Shopware-Shops und WooCommerce-Shops bedeutet das: Die Produktdaten müssen um Garantie-Felder erweitert werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen fasst der Beitrag zum Gewährleistungs- und Garantielabel zusammen.
Technische Umsetzung im Online-Shop
Die Integration von Mitteilung und GARAN-Label erfordert Anpassungen auf mehreren Ebenen. Bei einem Online-Käuferanteil von 76% in der EU (EU Consumer Scoreboard 2025) muss die Darstellung auf allen Endgeräten und in allen gängigen Browsern einwandfrei funktionieren.
Template-Integration
GARAN-Label direkt neben dem Produktbild einbinden, die Mitteilung als allgemeine Erinnerung gut sichtbar auf der Website – nicht versteckt in einem Tab
Datenmodell erweitern
Produkt-Attribute für die Felder des GARAN-Labels anlegen: Garantiedauer in Jahren, Herstellername und Modellkennung – die Mitteilung selbst braucht keine Produktdaten
Mehrsprachigkeit
Die Mitteilung in der Sprachfassung jedes Verkaufslands bereitstellen – relevant für Shops mit internationalem Versand innerhalb der EU; das GARAN-Label ist sprachneutral
Responsive Design
Label muss auf Desktop, Tablet und Smartphone lesbar sein – Mindestschriftgrößen und Kontraste einhalten
Performance
Label als Vektorgrafik oder originalgetreu in HTML/CSS umsetzen – Farben, Schrift und Anordnung dürfen dabei nicht von der Vorlage abweichen
Structured Data
Schema.org-Auszeichnung für Gewährleistung und Garantie ergänzen – unterstützt Google Rich Snippets
Die technische Implementierung hängt vom Shopsystem ab. Bei Shopware 6 (Community Edition) lässt sich das Label über ein Custom Plugin oder Template-Overrides realisieren. Bei WooCommerce bieten sich Custom Fields oder ein dediziertes Plugin an. Entscheidend ist, dass die Label-Daten pro Produkt pflegbar sind – denn ob eine Herstellergarantie besteht und wie lange sie läuft, kann je nach Produkt variieren. Für Shopware beschreibt der Beitrag zur Umsetzung des Gewährleistungshinweises in Shopware den Weg über Erlebniswelten und Sprach-Snippets.
Online gelten eigene Vorgaben: Mitteilung und Label müssen farbig sein, das Label darf geschachtelt angezeigt werden, muss dann aber beim ersten Klick, Überfahren mit der Maus oder Antippen vollständig erscheinen. Die Mindestgrößen gelten nur für Verträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Die Schriftart Inter ist als Open-Source-Font frei verfügbar. Eine Umrechnung der Pantone-Farben ist nicht nötig: Die Verordnung nennt die HEX-Werte selbst, #003399 für Blau, #000000 für Schwarz und #FFFFFF für Weiß. Beim Gelb steht im Amtsblatt #FFEDOO mit dem Buchstaben O; der angegebene RGB-Wert (255, 237, 0) entspricht #FFED00. Nachbauen muss man beides nicht: Die Europäische Kommission stellt die Mitteilung in allen Amtssprachen und das GARAN-Label, für den Onlinehandel auch in der geschachtelten Fassung, als Grafikdateien mit Leitfaden bereit.
Abmahnrisiken und häufige Fehler
Die Erfahrung mit früheren Regulierungen zeigt: Neue Pflichten im E-Commerce werden intensiv überwacht. 18% der Online-Händler erhielten 2024 eine Abmahnung, nach 12% im Jahr 2023 (Händlerbund 2025). Fehlt die Mitteilung oder ist sie nicht hervorgehoben, verletzt der Shop eine gesetzliche Informationspflicht, und das kann abgemahnt werden.
- Fehlende Mitteilung: Die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung fehlt auf der Website oder ist nur schwer zu finden – ein naheliegender Verstoß, wenn die Frist unterschätzt wird
- Falsche Farben oder Schriftart: Abweichungen von den vorgegebenen Referenzfarben oder beim Label eine andere Schriftart als Inter
- Veränderte Vorlage: Eigene Texte oder Felder in der Mitteilung, obwohl keines ihrer Elemente editierbar ist; beim Label fehlende Garantiedauer, Herstellername oder Modellkennung
- GARAN-Label fehlt trotz Herstellergarantie: Gewährt der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die ganze Ware ohne Zusatzkosten und liefert dem Händler die Angaben, ist das GARAN-Label Pflicht
- Versteckt statt hervorgehoben: Die Mitteilung steht nur in den AGB oder auf einer schwer auffindbaren Unterseite – Mitteilung und Label sind in hervorgehobener Weise zu zeigen
- Fehlende Barrierefreiheit: Labels als nicht-skalierbare Bilder ohne Alt-Text – kann zusätzlich gegen das BFSG verstoßen
- Veraltete Garantiedaten: Ändert der Hersteller Dauer oder Umfang seiner Garantie, müssen die Label-Daten zeitnah nachgezogen werden
Hinzu kommt: 45% der Verbraucher sind bereits Online-Betrug begegnet (EU Consumer Scoreboard 2025). Das Fehlen der amtlichen Mitteilung könnte von Verbrauchern als Warnsignal interpretiert werden und das Vertrauen in den Shop zusätzlich beeinträchtigen. Eine professionelle Beratung hilft, typische Fallstricke zu vermeiden.
Checkliste für die Shop-Anpassung
Für die Umsetzung im Shop empfehlen wir folgenden Ablauf. 74% der Verbraucher wünschen sich eine lebensdauerbasierte Gewährleistung (forsa/vzbv) – das zeigt, wie aufmerksam das Thema verfolgt wird.
Analyse: Produktsortiment auf Gewährleistungs- und Garantiedaten prüfen · Shopsystem-Kompatibilität bewerten · Beratungsgespräch vereinbaren Datenmodell: Produktattribute für die GARAN-Felder (Garantiedauer, Herstellername, Modellkennung) anlegen · Bestehende Produktdaten migrieren · CSV/API-Import für Massenpflege einrichten Template-Integration: Amtliche Grafikdateien der Kommission unverändert einbinden · GARAN-Angaben aus den Produktdaten ausgeben und unmittelbar vor der Bestellung zeigen · Responsive Tests auf allen Endgeräten durchführen · Barrierefreiheit sicherstellen Qualitätssicherung: Stichproben über Artikel mit und ohne Herstellergarantie · Automatisierte Tests für die Darstellung · Rechtliche Prüfung durch Fachanwalt Go-Live: Mitteilung und Labels auf Produktion aktivieren · Monitoring einrichten · Mitarbeiter schulen
Wer den Widerrufsbutton bereits umgesetzt hat, kennt den Prozess: Frühzeitig planen, sauber implementieren, gründlich testen. Mitteilung und GARAN-Label erfordern denselben strukturierten Ansatz – mit dem Unterschied, dass hier nicht nur ein einzelner Button betroffen ist, sondern die Mitteilung auf der Website und bei Herstellergarantien auch die Produktdaten. Die Verbindung zum Recht auf Reparatur zeigt zudem, dass die EU konsequent auf mehr Verbrauchertransparenz im E-Commerce setzt. Auch die BFSG-Barrierefreiheitspflicht gehört in den gleichen Umsetzungsfahrplan. Wer parallel an SEO-Recovery nach dem Google Core Update März 2026 arbeitet, kann die technischen Anpassungen am Shop bündeln.
Dieser Artikel basiert auf: Richtlinie (EU) 2024/825, Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), Leitfaden und Grafikdateien der Europäischen Kommission, EU Consumer Scoreboard 2025, European E-commerce Report 2025 (EuroCommerce), forsa/vzbv-Umfrage zur Gewährleistung und der Abmahnstudie 2025 des Händlerbunds. Die genannten Zahlen können je nach Erhebungszeitpunkt variieren. Stand: September 2026.
Häufige Fragen zu Mitteilung und GARAN-Label
Ja, die Richtlinie (EU) 2024/825 macht keine Ausnahmen nach Unternehmensgröße. Alle Händler, die Waren an Verbraucher in der EU verkaufen, müssen ab dem 27. September 2026 in hervorgehobener Weise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen und dafür die harmonisierte Mitteilung verwenden – unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiterzahl.
Nein, das GARAN-Label ist nur dann Pflicht, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und dem Händler diese Angaben zur Verfügung stellt. Fehlt eine solche Garantie, genügt die Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung.
Eine exakte Position schreiben weder Richtlinie noch Durchführungsverordnung vor; verlangt ist eine Darstellung in hervorgehobener Weise. Die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen als Beispiel für den Onlinehandel das GARAN-Label direkt neben dem Bild der Ware und die Mitteilung als allgemeine Erinnerung auf der Website des Händlers. Für Waren mit GARAN-Label kommt hinzu: Die Informationen zur Haltbarkeitsgarantie sind klar und in hervorgehobener Weise zu zeigen, unmittelbar bevor der Kunde bestellt (Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825). In Deutschland folgt das aus § 312j Abs. 2 BGB, den das Gesetz vom 3. Februar 2026 um die GARAN-Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB erweitert.
Die Sanktionen legt jeder EU-Mitgliedstaat fest. In Deutschland sind Mitteilung und GARAN-Label gesetzliche Informationspflichten nach Art. 246 und 246a EGBGB; Verstöße können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Ein Bußgeld nach Art. 246e EGBGB setzt einen weitverbreiteten Verstoß voraus und kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme der EU-Verbraucherschutzbehörden verhängt werden.
Ob ein Plugin genügt, entscheiden drei Punkte: Es bindet die amtlichen Grafikdateien der Kommission unverändert ein, es liest die Garantiedauer für das GARAN-Label aus den Produktdaten statt aus Freitext, und es zeigt die GARAN-Angaben unmittelbar vor der Bestellung. Fehlt einer davon, lässt er sich meist über eine Template-Anpassung oder eine eigene Erweiterung ergänzen.
Mitteilung und GARAN-Label beziehen sich auf Waren. Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen verlangt die Richtlinie einen eigenen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, für den die Verordnung keine einheitliche Vorlage festlegt. Händler, die sowohl physische als auch digitale Produkte verkaufen, sollten die Unterscheidung in ihrem Shopsystem klar abbilden.