Seit dem 1. Juli 2026 gibt es für rücknahmepflichtige Händler keine Übergangsfrist mehr: Wer Elektro- oder Elektronikgeräte online anbietet, muss das Symbol nach Anlage 3a ElektroG auf den Produktseiten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung gut sicht- und lesbar zeigen (§ 18a Abs. 4 Satz 1 ElektroG). Leicht verwechselt wird die Regel mit der durchgestrichenen Mülltonne, die auf den Geräten selbst steht. Dieser Beitrag ordnet die Stichtage ein, klärt, welches Symbol gemeint ist, wo es hingehört und wer nach dem Wortlaut betroffen ist, und zeigt, wie Symbol, Rücknahmeinformation und Abholoption in Shopware aus den Produktdaten entstehen. Für Händler aus dem Elektronik- und Technikhandel betrifft das jede Produktseite. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; er zeigt, was im Gesetz steht und wo es Auslegungsspielraum gibt.
Zwei Daten, zwei Bedeutungen: 1. Januar und 1. Juli 2026
Die Regel stammt aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286). Dessen Artikel 1, der die Änderungen am ElektroG enthält, ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (Art. 4 Abs. 2 des Änderungsgesetzes). Seitdem steht in § 18a Abs. 4 Satz 1 ElektroG, dass Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten, das Symbol nach Anlage 3a auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Gemeint ist ein bundesweit einheitliches Zeichen für Sammel- und Rücknahmestellen, das im Ladengeschäft, an kommunalen Sammelstellen und im Onlineshop gleich aussieht. Für Kunden soll damit auf einen Blick erkennbar sein, wo sie Altgeräte loswerden können, unabhängig davon, ob sie im Laden oder im Netz einkaufen.
Für einen Teil der Händler kam eine Schonfrist hinzu. Nach § 46 Abs. 2 ElektroG hatten Vertreiber, die nach § 17 Abs. 1, 1a und 2 Satz 1 zur Rücknahme verpflichtet sind, die Anforderungen zur Kennzeichnung und Information nach § 18a Abs. 2 bis 4 bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 umzusetzen. Die Bundesregierung begründete die Frist im Gesetzentwurf mit dem organisatorischen Vorlauf für die Kennzeichnung und setzte dafür sechs Monate an (BT-Drs. 21/1506). Die Vorschrift gilt also seit dem 1. Januar 2026, die Übergangsfrist für rücknahmepflichtige Händler endete mit dem 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2026 müssen auch sie das Symbol ohne Aufschub zeigen.
Die Vorschrift ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft; die Übergangsfrist nach § 46 Abs. 2 betraf nur rücknahmepflichtige Vertreiber und nur § 18a Abs. 2 bis 4. Die Pressemitteilung der stiftung ear vom 26. November 2025 nennt die Frist bis zum Ablauf des 30. Juni 2026, erwähnt diese Beschränkung aber nicht. Maßgeblich ist der Gesetzestext.
Welches Symbol gemeint ist: Anlage 3a, nicht die Mülltonne
Das Gesetz nennt das Zeichen in Anlage 3a nüchtern „Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen“; § 18a Abs. 1, 2 und 4 verweisen darauf. Im Logo selbst steht der Schriftzug „Elektrogeräte Rücknahme“, und unter dieser Bezeichnung führt es auch die stiftung ear in ihrer Mitteilung zur Novelle. Die Gestaltung ist festgelegt: Die Buchstaben sind grau, das Zeichen ist grün abzubilden. Wird das Logo einfarbig verwendet, sind Buchstaben und Grünanteil in 100 Prozent Schwarz wiederzugeben (Anlage 3a ElektroG). Eine Farbpflicht mit Mindestformat kennt das Gesetz nur für das Ladengeschäft: Dort muss das Symbol farbig und mindestens im Format DIN A4 im Eingangsbereich hängen (§ 18a Abs. 2 ElektroG). Für den Onlineshop fehlt eine solche Vorgabe; verlangt ist dort, dass das Symbol gut sicht- und lesbar ist. Eigene Abwandlungen, etwa ein umgefärbtes Zeichen in der Markenfarbe des Shops, sieht die Anlage nicht vor.
Die durchgestrichene Mülltonne ist ein anderes Zeichen mit einer anderen Aufgabe. Sie ist das Symbol nach Anlage 3 für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten, eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern (Anlage 3 ElektroG), und entspricht dem Symbol, das Anhang IX der europäischen WEEE-Richtlinie 2012/19/EU festlegt. Nach § 9 Abs. 2 ElektroG werden die Geräte damit dauerhaft gekennzeichnet, und zwar beim Inverkehrbringen. Nur wenn es wegen der Größe oder der Funktion des Geräts ausnahmsweise erforderlich ist, wandert das Symbol auf die Verpackung oder in Begleitpapiere wie die Gebrauchsanweisung. Diese Kennzeichnung ist Sache dessen, der das Gerät in Verkehr bringt, in der Regel des Herstellers oder Importeurs; wer fertig gekennzeichnete Markenware verkauft, muss am Gerät nichts ergänzen.
| Merkmal | Symbol nach Anlage 3a | Mülltonne nach Anlage 3 |
|---|---|---|
| Bezeichnung im Gesetz | Symbol zur Kennzeichnung von Sammel- und Rücknahmestellen | Symbol für die getrennte Erfassung, durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern |
| Wo es steht | Eingang des Ladengeschäfts; im Onlineshop auf den Produktseiten oder vor bzw. bei der Bestellung | Dauerhaft am Gerät, ausnahmsweise auf Verpackung oder Gebrauchsanweisung |
| Rolle im Onlineshop | Pflichtanzeige nach § 18a Abs. 4 Satz 1 | Bedeutung wird in der Verbraucherinformation nach § 18 Abs. 3 erklärt |
| Wer es anbringt | Rücknahmestelle, also Ladengeschäft oder Shop | Wer das Gerät in Verkehr bringt, § 9 Abs. 2; Grundlage ist Anhang IX der WEEE-Richtlinie |
| Im Ladengeschäft | Farbig, mindestens DIN A4, im Eingangsbereich | Gut sichtbar am Verkaufsstandort der Elektrogeräte, § 18a Abs. 3 |
Online taucht die Mülltonne nur als Erklärung auf. Im Ladengeschäft verlangt § 18a Abs. 3 das Zeichen in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte, verbunden mit dem Hinweis auf die getrennte Entsorgung. Im Versandhandel gehört die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 dagegen zu den Verbraucherinformationen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7. Wer im Fernabsatz anbietet, veröffentlicht diese Informationen ab dem ersten Angebot gut sichtbar und leicht auffindbar in seinen Darstellungsmedien oder legt sie der Warensendung schriftlich bei (§ 18 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Neu ist die Pflicht nicht: Die Informationspflicht bestand schon vor 2026. Die Novelle hat in Satz 2 die leichte Auffindbarkeit ergänzt und in Satz 1 den Katalog erweitert, unter anderem um die Risiken lithiumhaltiger Batterien und die Entnahmepflicht für Lampen (BGBl. 2025 I Nr. 286). Wie bei der Energielabel-Pflicht im Onlineshop entscheidet die Datenpflege, ob die Angabe an der richtigen Stelle erscheint.
Im Onlineshop verlangt § 18a Abs. 4 Satz 1 das Symbol nach Anlage 3a, nicht die durchgestrichene Mülltonne. Deren Bedeutung gehört wie bisher in die Verbraucherinformationen nach § 18 Abs. 3, auf einer leicht auffindbaren Seite oder schriftlich in der Sendung.
Wo das Symbol im Shop stehen muss
Das Gesetz lässt zwei Orte zu: die Seiten mit den entsprechenden Produkten oder den Bestellvorgang, vor oder bei der Bestellung. Die stiftung ear schreibt in ihrer Mitteilung etwas freier von „deutlich sicht- und lesbar“; maßgeblich bleibt der Normtext mit „gut sicht- und lesbar“. Gemeint ist in beiden Fällen: Das Zeichen soll dort wahrgenommen werden, wo die Kaufentscheidung fällt. Ein kleines Logo im Seitenfuß zwischen Zahlungsarten und Siegeln dürfte kaum als gut sichtbar gelten, und eine Grafik hinter einem zugeklappten Reiter erfüllt die Anforderung in der Regel weniger klar als eine Anzeige direkt an der Kaufbox. Bewährt haben sich diese Stellen:
- Produktdetailseite: in oder direkt unter der Kaufbox, sichtbar ohne Scrollen und ohne Aufklappen.
- Kategorieseite und Suchergebnis: zusätzlich als kleines Merkmal an der Produktkachel, wenn Kunden dort direkt in den Warenkorb legen können.
- Warenkorb und Bestellübersicht: als Hinweis vor dem Absenden, damit die Variante „vor oder bei der Bestellung“ auch für Schnellkäufe erfüllt ist.
- Bestätigungsmail: sinnvoll als Wiederholung, aber zu spät, um allein die Anforderung „vor oder bei der Bestellung“ zu tragen.
- Eigene Apps und Kataloge mit Bestellfunktion: Das Gesetz spricht bei der Verbraucherinformation von den verwendeten Darstellungsmedien, nicht nur von der Website.
Anders als im Ladengeschäft, wo das Symbol farbig und mindestens im Format DIN A4 im Eingangsbereich hängen muss, schreibt das Gesetz online weder Größe noch Farbe vor, sondern einen Ort und die Lesbarkeit. Das Symbol sollte deshalb groß genug sein, dass der Schriftzug auf dem Smartphone lesbar bleibt, und nicht in einer Bildergalerie verschwinden. Wir setzen es als eigenes Element mit Alternativtext und Textlink zur Rücknahmeseite um, nicht als Teil des Produktbilds: Ein Symbol im Produktfoto wäre bei jedem Bildwechsel neu zu pflegen und für Screenreader unsichtbar.
Der Wortlaut lässt die Wahl zwischen Produktseite und Bestellvorgang. Wer das Symbol an beiden Stellen zeigt, deckt auch Kaufwege ab, die an der Produktseite vorbeiführen, etwa den Schnellkauf aus der Merkliste, die Wiederbestellung im Kundenkonto oder den Direktlink in den Warenkorb aus einem Newsletter.
Wer betroffen ist: Wortlaut und offene Auslegungsfrage
Der Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 richtet sich an Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbieten. Eine Flächenschwelle nennt der Satz nicht. Das unterscheidet ihn von den Absätzen davor: Die Pflichten im Ladengeschäft nach § 18a Abs. 2 und 3 gelten ausdrücklich nur für Vertreiber, die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a zur Rücknahme verpflichtet sind. Nimmt man den Wortlaut beim Wort, wäre jeder Onlinehändler mit Elektrogeräten im Sortiment erfasst, auch der kleine Fachshop, der nebenbei Leuchten oder Ladegeräte verkauft. Dasselbe gilt für § 18 Abs. 3 Satz 2, der die Veröffentlichung der Verbraucherinformationen ebenfalls allen Vertreibern im Fernabsatz zuschreibt.
Es gibt allerdings Gründe für eine engere Lesart. Der zweite Satz desselben Absatzes verlangt Informationen darüber, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 Satz 4 ablaufen. Beides trifft nur rücknahmepflichtige Händler. Auch die Übergangsfrist nach § 46 Abs. 2 bezieht sich nur auf Rücknahmepflichtige. Keine der hier ausgewerteten Quellen entscheidet die Frage. Wir halten sie deshalb für offen, und das hat eine praktische Folge: Wer auf die enge Lesart setzt, trägt das Risiko, dass eine Behörde oder ein Gericht es anders sieht. Wer das Symbol zeigt, hat mit überschaubarem Aufwand vorgesorgt. Eine ähnliche Abwägung kennen viele Händler bereits aus der EU-Batterieverordnung und dem BattDG, wo sich Herstellerpflichten und Händlerpflichten ebenfalls überlagern.
Da sich eine bestehende Rücknahmepflicht des jeweiligen Vertreibers für die Verbraucher*innen nicht unmittelbar erschließt, sondern von der jeweiligen Verkaufs- bzw. Lagerfläche abhängig ist, besteht ein Erfordernis, die Rücknahmestellen im Handel einheitlich zu kennzeichnen.
Bundesregierung, Gesetzentwurf, BT-Drs. 21/1506, Begründung zu § 18a ElektroG
Die Begründung zeigt, worauf das Symbol zielt: Verbraucher sollen erkennen, wo sie Altgeräte abgeben können, weil die Rücknahmepflicht von der Fläche des Händlers abhängt. Diese Schwelle liegt nach § 17 Abs. 1 bei mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte; für Lebensmittelhändler, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektrogeräte anbieten, bei 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche. Im Onlinehandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ElektroG). Wer an der Schwelle liegt, sollte diese Flächen einmal sauber aufnehmen und dokumentieren, weil davon die gesamte Rücknahmepflicht abhängt.
Solange die Auslegungsfrage offen ist, empfehlen wir auch Shops unterhalb der Flächenschwellen, das Symbol vorsorglich zu zeigen. Wichtig ist dann der Text daneben: Wer nicht rücknahmepflichtig ist, sollte auf der verlinkten Seite die Rückgabewege beschreiben, die es tatsächlich gibt, etwa die Sammelstellen der Kommune, damit das Symbol keine Rücknahme verspricht, die der Shop selbst nicht anbietet.
Rücknahme im Versandhandel: Abholung und Rückgabe
Das Symbol ist nur die sichtbare Seite einer Pflicht, die dahinter liegt: der Rücknahme selbst. Liefert ein rücknahmepflichtiger Händler ein neues Gerät in einen privaten Haushalt aus, gilt der Haushalt als Ort der Abgabe für die 1:1-Rücknahme; die Abholung des Altgeräts ist dann für den Endnutzer unentgeltlich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Im Fernabsatz ist diese Abholung aber auf Geräte der Kategorien 1, 2 und 4 beschränkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG). Zur Kategorie 4 gehören Großgeräte, bei denen mindestens eine äußere Abmessung mehr als 50 Zentimeter beträgt. Wer solche Geräte per Spedition ausliefert, muss die Abholung also in den Lieferprozess einplanen, mit Terminabsprache, Tragehilfe und Rücktransport. Wie sich Lieferarten mit Termin und Zusatzleistungen im Shop abbilden lassen, zeigt unser Beitrag zum Speditionsversand von Sperrgut im Onlineshop.
Für die Kategorien 3, 5 und 6 sowie für kleine Altgeräte gilt ein anderer Weg. Hier gewährleisten rücknahmepflichtige Versandhändler die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer (§ 17 Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Das betrifft auch die Rücknahme ohne Neukauf: Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, nehmen rücknahmepflichtige Händler auch dann unentgeltlich zurück, wenn der Kunde nichts kauft, beschränkt auf drei Altgeräte pro Geräteart. Umgesetzt wird das typischerweise über Annahmestellen oder ein Rücksendeverfahren. Welcher Weg gewählt ist, muss der Kunde im Shop nachlesen können, denn genau das verlangt § 18a Abs. 4 Satz 2.
| Fall | Weg | Grundlage |
|---|---|---|
| Neugerät der Kategorie 1, 2 oder 4 wird in einen privaten Haushalt geliefert | Unentgeltliche Abholung eines Altgeräts der gleichen Geräteart beim Kunden | § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 |
| Neugerät der Kategorie 3, 5 oder 6 | Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung | § 17 Abs. 2 Satz 4 |
| Kleingerät bis 25 Zentimeter, auch ohne Neukauf | Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung, höchstens drei Altgeräte je Geräteart | § 17 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und Abs. 2 Satz 4 |
| Händler unterhalb der Flächenschwellen | Keine Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1; Hinweis auf andere Rückgabewege sinnvoll | § 17 Abs. 1 Satz 1 |
Neben dem Symbol braucht der Shop deshalb eine Seite, die beide Wege beschreibt. Nach § 18a Abs. 4 Satz 2 informieren Versandhändler darüber, wie Abholung und Rücknahme ablaufen. Diese Information ist, anders als das Symbol, bußgeldbewehrt: Wer sie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, handelt nach § 45 Abs. 1 Nr. 13d ordnungswidrig. Der Link vom Symbol auf diese Rücknahmeseite verbindet beides. Die Seite sollte ohne Juristendeutsch auskommen: Kunden wollen wissen, ob der alte Kühlschrank mitgenommen wird und wo sie eine alte Zahnbürste abgeben können.
Das Symbol in Shopware: Produktdaten statt Handarbeit
In einem Shop mit großem Sortiment ist Handarbeit keine Option. Welche Produkte das Symbol zeigen, sollte aus den Stammdaten kommen, nicht aus einer Liste, die jemand nebenher pflegt. In Shopware bietet sich dafür ein Zusatzfeld am Produkt an, etwa ein Schalter „Elektro- oder Elektronikgerät nach ElektroG“, der zusammen mit der Gerätekategorie aus der Warenwirtschaft oder einem PIM-System befüllt wird. Das Feld steuert dann alle Stellen, an denen das Symbol erscheinen soll: Kaufbox, Produktkachel, Warenkorbposition und Bestellübersicht. Wo Varianten im Spiel sind, gehört das Merkmal an das Hauptprodukt und wird vererbt, damit keine Variante ohne Symbol ausgeliefert wird. Das folgende Beispiel zeigt die Erweiterung der Kaufbox in einem eigenen Plugin:
{% sw_extends '@Storefront/storefront/page/product-detail/buy-widget.html.twig' %}
{% block page_product_detail_buy_container %}
{{ parent() }}
{# Symbol nach Anlage 3a nur bei Elektro- und Elektronikgeräten #}
{% if page.product.translated.customFields.xt_elektrog_anlage3a %}
<div class="xt-elektrog-hinweis">
<img src="{{ asset('bundles/xtelektrog/img/symbol-anlage-3a.svg', 'asset') }}"
alt="Symbol nach Anlage 3a ElektroG: Elektrogeräte Rücknahme"
width="96" height="48">
<a href="{{ config('XtElektroG.config.takeBackPageUrl') }}">
Rücknahme und Abholung von Altgeräten
</a>
</div>
{% endif %}
{% endblock %} Einige Details entscheiden, ob die Umsetzung trägt. Das Symbol wird als SVG in den vorgegebenen Farben eingebunden, Buchstaben grau und Zeichen grün, damit es auf hochauflösenden Displays scharf bleibt; feste Breiten- und Höhenangaben verhindern, dass die Kaufbox beim Laden springt. Die Anpassung liegt in einem eigenen Plugin statt im Kern oder im Theme; das übersteht Updates in der Regel ohne Nacharbeit, wie wir es im Beitrag zum Upgrade auf Shopware 6.8 beschreiben. Erfahrungsgemäß kommt dabei auch die Registrierungsnummer zur Sprache: Sie ist eine Herstellerpflicht, jeder Hersteller gibt sie nach § 6 Abs. 3 ElektroG beim Anbieten und auf Rechnungen an. Händler betrifft das nur, wenn sie selbst als Hersteller gelten, etwa beim Import oder bei einer Eigenmarke.
Produktmerkmal
Ein Zusatzfeld am Produkt markiert Elektro- und Elektronikgeräte; Varianten erben den Wert vom Hauptprodukt.
Kaufbox
Symbol nach Anlage 3a mit Textlink zur Rücknahmeseite, sichtbar ohne Scrollen und ohne Aufklappen.
Warenkorb
Hinweis an der Position und in der Bestellübersicht, damit das Symbol auch vor der Bestellung erscheint.
Rücknahmeseite
Abholung, Rückgabestellen, Rücksendung und Kleingeräte verständlich erklärt, als Information nach § 18a Abs. 4 Satz 2.
Versandoption
Abholung des Altgeräts als wählbare Option bei Neugeräten, deren Kategorie eine Abholung vorsieht.
Beilage nach § 18 Abs. 3
Verbraucherinformation samt Bedeutung der Mülltonne als Seite im Shop oder schriftlich in der Sendung.
Checkout und Abholung: Wo die Information hingehört
Aufwendiger als das Symbol ist der Bestellablauf, wenn der Shop Großgeräte führt. Liefert ein rücknahmepflichtiger Händler ein Gerät der Kategorien 1, 2 oder 4 in einen privaten Haushalt, ist die Abholung des Altgeräts für den Kunden unentgeltlich. In Shopware lässt sich das als Kontrollkästchen „Altgerät bei Lieferung abholen lassen“ abbilden, das nur erscheint, wenn der Warenkorb ein solches Gerät enthält; die Auswahl wird an die Bestellung geschrieben und an Lager und Spedition übergeben. Das Symbol nach Anlage 3a steht in der Bestellübersicht daneben und erfüllt dort die Variante „vor oder bei der Bestellung“. Wer Aktionstage mit hohem Andrang erwartet, sollte solche Zusatzschritte vorher unter Last testen; wie ein virtueller Warteraum für Lastspitzen am Black Friday den Bestellweg entlastet, zeigt ein weiterer Beitrag dieser Woche.
- Symbol nach Anlage 3a an jeder Produktseite mit Elektrogerät und in der Bestellübersicht.
- Textlink vom Symbol zur Rücknahmeseite (§ 18a Abs. 4 Satz 2).
- Abholoption nur für die Kategorien 1, 2 und 4 bei Lieferung eines Neugeräts.
- Rückgabewege für die Kategorien 3, 5 und 6 benannt.
- Rücknahme kleiner Altgeräte bis 25 Zentimeter ohne Neukauf beschrieben.
- Verbraucherinformation nach § 18 Abs. 3 leicht auffindbar veröffentlicht oder als Beilage.
Erfahrungsgemäß führt ein sichtbares Rücknahme-Symbol zu Fragen: Wird die alte Waschmaschine mitgenommen, wenn die neue kommt? Kann ich den alten Rasierer einfach zurückschicken? Die Antworten stehen auf der Rücknahmeseite, aber viele Kunden fragen trotzdem nach. Ein KI-Assistent und Chatbot, der auf die Rücknahmeseite und die Produktdaten zugreift, kann solche Standardfragen auch außerhalb der Geschäftszeiten beantworten und nur die Sonderfälle an das Team weitergeben.
Was bei Verstößen droht: Bußgeldrahmen nach § 45
Beim Bußgeld lohnt der genaue Blick in den Katalog, denn er ist enger, als manche Zusammenfassung nahelegt. Das fehlende Symbol selbst, ein Verstoß gegen § 18a Abs. 4 Satz 1, ist im Katalog des § 45 Abs. 1 ElektroG nicht genannt. Bußgeldbewehrt ist dagegen die Information zu Abholung und Rücknahme nach § 18a Abs. 4 Satz 2: Wer sie nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, handelt nach Nr. 13d ordnungswidrig, mit einem Rahmen bis 10.000 Euro. Dasselbe gilt für die Verbraucherinformation nach § 18 Abs. 3, deren Fehlen nach Nr. 13b geahndet werden kann, ebenfalls bis 10.000 Euro. Der höhere Rahmen bis 100.000 Euro gilt nach § 45 Abs. 2 für die Nummern 1 bis 9, 12 und 13a, darunter die unterlassene Rücknahme. Ob ein fehlendes Symbol wettbewerbsrechtlich angreifbar ist, beantworten die hier ausgewerteten Quellen nicht. Ausdrücklich sanktioniert sind Lücken in der Information; darum gehören Symbol und Rücknahmeinformation zusammen.
| Pflicht | Katalog in § 45 Abs. 1 | Rahmen nach § 45 Abs. 2 |
|---|---|---|
| Symbol nach Anlage 3a im Shop (§ 18a Abs. 4 Satz 1) | Nicht genannt | Kein Tatbestand im Katalog |
| Information zu Abholung und Rücknahme (§ 18a Abs. 4 Satz 2) | Nr. 13d | Bis 10.000 Euro |
| Verbraucherinformation (§ 18 Abs. 3) | Nr. 13b | Bis 10.000 Euro |
| Unterlassene Rücknahme (§ 17) | Nr. 13a | Bis 100.000 Euro |
Warum der Gesetzgeber nachschärft: die Sammelquote
Hinter der Kennzeichnung steht ein Mengenproblem. Nach § 10 Abs. 3 ElektroG soll das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte seit dem 1. Januar 2019 jährlich mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der Geräte betragen, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden. Die Vorgabe setzt die WEEE-Richtlinie um, die alternativ auch 85 Prozent der anfallenden Altgeräte als Bezugsgröße zulässt (Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2012/19/EU). Laut Umweltbundesamt lag die Sammelquote in Deutschland im Berichtsjahr 2024 bei 28,7 Prozent, berechnet nach Methode A. Die 65 Prozent sind dabei eine Soll-Vorgabe für die Gesamtmenge im Land, bezogen auf in Verkehr gebrachte Geräte, keine Quote, die ein einzelner Händler erfüllen müsste.
| Berichtsjahr | Sammelquote |
|---|---|
| 2019 | 44,3 Prozent |
| 2020 | 44,1 Prozent |
| 2021 | 38,6 Prozent |
| 2022 | 31,7 Prozent |
| 2023 | 29,5 Prozent |
| 2024 | 28,7 Prozent |
Die absoluten Zahlen des Berichtsjahres 2024 machen die Lücke greifbar: Laut Umweltbundesamt wurden 3.176.883 Tonnen Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht und 919.734 Tonnen Altgeräte gesammelt, davon 838.375 Tonnen aus privaten Haushalten. Die Quote lag wie schon im Vorjahr (29,5 Prozent) deutlich unter dem Niveau der Jahre 2019 bis 2021 mit 44,3 bis 38,6 Prozent (Umweltbundesamt). Die Bundesregierung stellte im Gesetzentwurf vom September 2025 fest, dass Deutschland mit einer Sammelquote von 38,6 Prozent im Berichtsjahr 2021 deutlich unter der europäischen Zielmarke lag (BT-Drs. 21/1506). Das einheitliche Symbol ist ein Baustein, damit Verbraucher Rücknahmestellen leichter erkennen, im Laden wie im Netz.
Für 2025 liegen vorläufige Zahlen der stiftung ear vor. Danach wurden 960.540 Tonnen Altgeräte erfasst, über 33.000 Tonnen mehr als 2024 (stiftung ear). Die in Verkehr gebrachte Menge stieg im selben Jahr auf rund 3.386.806 Tonnen. Bei Vertreibern, die zurückgenommene Altgeräte selbst einer Behandlung oder Entsorgung zuführen, wuchs die Rücknahmemenge um knapp 6.000 Tonnen, also rund 9 Prozent (stiftung ear). Diese Jahresdaten sind nicht abschließend, weil sie für den EU-Bericht noch mit Erhebungen des Statistischen Bundesamts zusammengeführt werden. Sie sind zudem anders abgegrenzt als die Quote des Umweltbundesamts; eine Sammelquote für 2025 lässt sich daraus nicht berechnen, und ein Vergleich mit den Zahlen des Umweltbundesamts für 2024 wäre nicht belastbar.
Ausblick: Was noch kommen kann
Die Novelle muss nicht die letzte Änderung für den Onlinehandel sein. Der Umweltausschuss des Bundestages hielt in seiner Beschlussempfehlung fest, es sei zu prüfen, wie Hersteller und insbesondere der Onlinehandel stärker in die Verantwortung für das Erreichen der Sammelziele genommen werden können (BT-Drs. 21/2635). Das ist ein Prüfauftrag ohne Frist, kein beschlossenes Gesetz. Das europäische Recht lässt dafür Spielraum: Nach Art. 14 Abs. 5 der WEEE-Richtlinie können Mitgliedstaaten verlangen, dass Hersteller oder Vertreiber Nutzer etwa am Verkaufsort selbst informieren. Am Rande: Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 prüft die Bundesregierung nach § 22 Abs. 4 ElektroG, ob eine Recyclingquote für Kunststoffe aus Altgeräten eingeführt wird. Wer Pflichtangaben heute aus Produktdaten steuert, reagiert auf solche Änderungen mit Datenpflege statt mit einem Umbau.
Checkliste für Ihren Shop
- Sortiment sichten: Welche Artikel sind Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG, welche nur Zubehör ohne eigene Elektrofunktion?
- Flächen klären: Erreichen die Lager- und Versandflächen für Elektrogeräte 400 Quadratmeter? Dann besteht eine Rücknahmepflicht nach § 17 Abs. 1.
- Symbol einbinden: Anlage 3a in Grau und Grün oder einfarbig in 100 Prozent Schwarz, als eigenes Element mit Alternativtext (Anlage 3a ElektroG).
- Rücknahmeseite anlegen: Abholung und Rückgabe so beschreiben, wie sie im Betrieb tatsächlich ablaufen (§ 18a Abs. 4 Satz 2).
- Verbraucherinformation abgleichen: Bedeutung der Mülltonne und die übrigen Angaben nach § 18 Abs. 3 leicht auffindbar veröffentlicht.
- Abholung mit der Spedition abstimmen: Termin, Tragehilfe, Rücktransport und Übergabe an die Entsorgung.
- Registrierungsnummer klären: Nur wer selbst Hersteller ist, etwa bei Import oder Eigenmarke, gibt sie beim Anbieten und auf Rechnungen an (§ 6 Abs. 3 ElektroG).
- Von außen prüfen lassen: Ein Shop-Check zeigt, ob Symbol, Rücknahmeseite und Checkout zusammenpassen.
So gehen wir dabei vor
Wir beginnen mit einer Bestandsaufnahme: Welche Artikel sind betroffen, wie sind sie in Warenwirtschaft oder PIM gekennzeichnet, wo erscheint das Symbol heute, und welche Rücknahmewege gibt es im Betrieb tatsächlich. Danach legen wir das Produktmerkmal an, binden Symbol und Rücknahmeseite als Plugin ein und bauen, wo nötig, die Abholoption in den Checkout; jede Stelle prüfen wir auf Smartphone und Desktop. Für Shops aus Elektronik und Technik verbinden wir das mit Energielabel und Batteriehinweisen, damit alles aus derselben Datenquelle kommt. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, die technische Umsetzung übernehmen wir. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihr Shop steht, sprechen Sie uns an.
Dieser Beitrag stützt sich auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in der Fassung nach Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 286), insbesondere auf § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 17, § 18 Abs. 3, § 18a, § 22 Abs. 4, § 45 und § 46 Abs. 2 sowie die Anlagen 3 und 3a, abgerufen bei gesetze-im-internet.de; auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1506) und die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (BT-Drs. 21/2635); auf die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte; auf die Veröffentlichungen des Umweltbundesamts zur Sammelquote für Elektroaltgeräte sowie auf die Pressemitteilungen und Jahresdaten der stiftung ear.
Die Vorschrift in § 18a Abs. 4 Satz 1 ElektroG gilt seit dem 1. Januar 2026. Für rücknahmepflichtige Händler lief bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Übergangsfrist; seit dem 1. Juli 2026 gilt sie nicht mehr.
Nein. Im Shop verlangt § 18a Abs. 4 Satz 1 das Symbol nach Anlage 3a für Sammel- und Rücknahmestellen. Die durchgestrichene Mülltonne nach Anlage 3 kennzeichnet das Gerät selbst beim Inverkehrbringen; ihre Bedeutung erklären Händler in der Verbraucherinformation nach § 18 Abs. 3.
Der Wortlaut von § 18a Abs. 4 Satz 1 nennt alle Vertreiber im Fernabsatz, ohne Flächenschwelle. Für eine engere Lesart sprechen der Bezug der Informationspflicht auf die Rücknahme nach § 17 und die Übergangsfrist nur für Rücknahmepflichtige. Die Frage ist offen; wir empfehlen, das Symbol vorsorglich zu zeigen und die tatsächlich vorhandenen Rückgabewege zu beschreiben.
Auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor beziehungsweise bei der Bestellung, jeweils gut sicht- und lesbar. Bewährt hat sich die Kombination aus Kaufbox und Bestellübersicht. Ein Logo nur im Seitenfuß reicht in der Regel nicht.
Das fehlende Symbol selbst ist im Bußgeldkatalog des § 45 Abs. 1 ElektroG nicht genannt. Bußgeldbewehrt sind aber die Information zu Abholung und Rücknahme (Nr. 13d) und die Verbraucherinformation (Nr. 13b), jeweils bis 10.000 Euro. Für die unterlassene Rücknahme reicht der Rahmen bis 100.000 Euro.
Gehen Sie den Kaufweg eines Elektrogeräts vollständig durch, auch auf dem Smartphone: Spätestens bei der Bestellung muss das Symbol nach Anlage 3a sichtbar sein, und ein Link sollte zu einer Seite führen, die Abholung und Rückgabe beschreibt. Einen strukturierten Blick von außen bietet unser Shop-Check.