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In einfachen Worten: Worum geht es auf dieser Seite?

In diesem Beitrag geht es um neue Regeln für Onlineshops im kommenden Jahr. Wir zeigen, an welchem Tag welche Pflicht beginnt. Dazu gehören die elektronische Rechnung, austauschbare Akkus und Regeln für Textilien. Bei den Fristen nennen wir die Quelle. Fragen Sie uns, was davon Ihren Shop betrifft.

Die Gesetzesänderungen 2027 verteilen sich für Onlineshops über das ganze Jahr: Zum 1. Januar endet die Übergangszeit der E-Rechnung für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz (UStG), ab dem 18. Februar müssen Gerätebatterien vom Endnutzer austauschbar sein (EUR-Lex), und im Dezember gelten der Cyber Resilience Act und das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit (EUR-Lex). Dieser Fristenkalender ordnet die Stichtage von Oktober 2026 bis Dezember 2027 nach Betroffenheit, nennt zu jedem Termin die Primärquelle und verweist auf die vertiefenden Beiträge im Blog. Er ist als Arbeitsgrundlage für die Budget- und Projektplanung gedacht, die viele Shops im vierten Quartal angehen, und als Einstieg in eine Beratung zur Shop- und IT-Roadmap.

Der Fristenkalender 2027 im Überblick

Einen guten Überblick bietet die Zusammenstellung des Händlerbunds zu den Gesetzesänderungen 2027 im Stand vom 24.09.2026 (Händlerbund). Sie nennt unter anderem die entwaldungsfreie Lieferkette, die austauschbaren Gerätebatterien, die Herstellerverantwortung für Textilien, den Cyber Resilience Act und das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit. Als Sekundärquelle ersetzt sie aber nicht den Blick in den Rechtstext. Für diesen Kalender haben wir jeden Termin an der Primärquelle nachgeprüft: EU-Recht im Amtsblatt über EUR-Lex, die E-Rechnung im Umsatzsteuergesetz und in den Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen. Ergänzt sind Termine, die in der Händlerbund-Übersicht fehlen, für Shops aber zählen: die neue Produkthaftung, das Ende der Übergangszeit bei der E-Rechnung und der Wegfall der Wechselentgelte beim Cloud-Anbieter.

StichtagWas giltWen es betrifftPrimärquelle
09.12.2026Umsetzungsfrist der neuen Produkthaftungsrichtlinie; sie gilt für Produkte, die danach in Verkehr gebracht werdenalle ShopsRichtlinie (EU) 2024/2853, Art. 2 und 22
30.12.2026Pflichten der Entwaldungsverordnung (EUDR) für Marktteilnehmer und HändlerLieferkette: Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und weitere RohstoffeVerordnung (EU) 2023/1115, Art. 38 Abs. 2
01.01.2027Übergangszeit der E-Rechnung endet bei mehr als 800.000 Euro VorjahresumsatzShops mit inländischen Geschäftskunden§ 27 Abs. 38 UStG
12.01.2027Keine Wechselentgelte mehr beim Wechsel des Cloud-Anbietersalle Shops mit Cloud-DienstenVerordnung (EU) 2023/2854, Art. 29
18.02.2027Gerätebatterien müssen entfernbar und austauschbar sein; Batteriepass für LV-, Industrie- und ElektrofahrzeugbatterienElektronik, E-Bikes und ZubehörVerordnung (EU) 2023/1542, Art. 11, 77 und 96
07.06.2027Erste Berichte zum Entgeltgefälle nach der EU-Richtlinie; in Deutschland laut Händlerbund erst zum Juni 2028 geplantArbeitgeber ab 150 BeschäftigtenRichtlinie (EU) 2023/970, Art. 9
17.06.2027Umsetzungsfrist für die erweiterte Herstellerverantwortung bei Textilien und SchuhenMode, Heimtextilien und SchuheRichtlinie (EU) 2025/1892, Art. 2
30.06.2027EUDR-Pflichten für Kleinst- und KleinunternehmenLieferkette, kleine BetriebeVerordnung (EU) 2023/1115, Art. 38 Abs. 3
18.08.2027Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für BatterienInverkehrbringer von Batterien ab 40 Mio. Euro NettoumsatzVerordnung (EU) 2023/1542, Art. 48, geändert durch (EU) 2025/1561
11.12.2027Cyber Resilience Act gilt in vollem Umfangvernetzte Geräte und SoftwareVerordnung (EU) 2024/2847, Art. 71
14.12.2027Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit giltalle ShopsVerordnung (EU) 2024/3015, Art. 39
Termine können sich verschieben

Die EUDR zeigt, wie beweglich solche Termine sind: Nach einer ersten Verschiebung durch die Verordnung (EU) 2024/3234 hat die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 den Geltungsbeginn um weitere 12 Monate verschoben (EUR-Lex). Der Kalender gibt den Rechtsstand von Anfang Oktober 2026 wieder. Vor einer größeren Investition lohnt der Abgleich mit dem aktuellen Amtsblatt.

Vor dem Jahreswechsel: Produkthaftung und Entwaldungsverordnung

Den Auftakt macht die neue Produkthaftungsrichtlinie. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen (EUR-Lex), und sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (EUR-Lex). Zwei Punkte sind für Onlineshops neu. Software zählt ausdrücklich als Produkt (EUR-Lex). Und die Haftungskette reicht weiter als bisher: Sitzt der Hersteller außerhalb der EU und gibt es weder einen Importeur noch einen Bevollmächtigten in der Union, haftet der Fulfilment-Dienstleister (EUR-Lex). Was das für Software und Updates heißt, beschreibt der Beitrag zur neuen Produkthaftung.

Für Händler ist eine weitere Regel besonders praktisch: Lässt sich kein haftender Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU ermitteln, haftet nach der Richtlinie jeder Lieferant des fehlerhaften Produkts, wenn er auf Aufforderung der geschädigten Person nicht binnen eines Monats einen solchen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten benennt (EUR-Lex). Wer Ware direkt aus Drittländern bezieht, sollte die Lieferkette je Artikel deshalb so dokumentieren, dass sie sich innerhalb dieser Frist belegen lässt. Die Pflichtangaben nach der Produktsicherheitsverordnung GPSR bleiben daneben unverändert bestehen.

Am 30. Dezember 2026 beginnen die Pflichten der Entwaldungsverordnung (EUDR) für Marktteilnehmer und Händler (EUR-Lex). Erfasst sind Erzeugnisse, die Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja oder Holz enthalten, damit gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (EUR-Lex). Im Sortiment eines Shops sind das etwa Holzmöbel, Schokolade, Kaffee oder Reifen; maßgeblich ist aber die Zolltarifnummer in Anhang I der Verordnung, nicht der Produktname. Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse hat die Änderungsverordnung aus dem Anhang gestrichen (EUR-Lex).

Für Onlinehändler, die nicht selbst importieren, hat die Änderung die Lage entschärft. Sie führt die Kategorie der nachgelagerten Marktteilnehmer ein, und weder diese noch Händler sollen Sorgfaltserklärungen übermitteln müssen (EUR-Lex). Ganz ohne Pflichten bleiben sie nicht: Sie sammeln Name, Anschrift und E-Mail-Adresse ihrer Lieferanten, bei Marktteilnehmern als Lieferanten auch die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, und bewahren diese Angaben mindestens fünf Jahre auf (EUR-Lex). Wer kein KMU ist, muss sich zusätzlich im Informationssystem der EU registrieren (EUR-Lex). Wie die Sorgfaltspflicht im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zur Entwaldungsverordnung für Online-Händler.

  • Sortiment gegen Anhang I der EUDR abgleichen und betroffene Artikel im Produktdatenmodell kennzeichnen
  • Für jeden betroffenen Artikel Lieferant, Anschrift und gegebenenfalls die Referenznummer der Sorgfaltserklärung erfassen
  • Klären, ob der Shop Ware selbst einführt und damit als Marktteilnehmer gilt
  • Lieferantenverträge um die Weitergabe der Referenznummern ergänzen
  • Bei Direktimporten die Lieferkette so dokumentieren, dass sie im Haftungsfall binnen eines Monats benannt werden kann

1. Januar 2027: Die Übergangszeit der E-Rechnung endet für größere B2B-Shops

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; Ausnahmen sind dafür nicht vorgesehen (BMF). Beim Ausstellen gilt eine Übergangszeit: Vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller für eine sonstige Rechnung statt einer E-Rechnung entscheiden, also für Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, etwa ein PDF per E-Mail (BMF).

Ab dem 1. Januar 2027 gilt diese Erleichterung nur noch für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 800.000 Euro nicht übersteigt; für sie verlängert sie sich bis zum Ablauf des Jahres 2027 (BMF). Rechtsgrundlage ist § 27 Absatz 38 des Umsatzsteuergesetzes, der auf den Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres abstellt (UStG). Für Rechnungen per elektronischem Datenaustausch (EDI), die nicht ohnehin den Anforderungen an eine E-Rechnung entsprechen, gilt eine eigene Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027 (UStG). Erst danach ist die E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen für alle verpflichtend (BMF).

ZeitraumVorjahresumsatz bis 800.000 EuroVorjahresumsatz über 800.000 Euro
2025 und 2026E-Rechnungen empfangen; ausstellen auch auf Papier oder, mit Zustimmung, als PDFE-Rechnungen empfangen; ausstellen auch auf Papier oder, mit Zustimmung, als PDF
2027Papier oder PDF mit Zustimmung weiter zulässigE-Rechnung beim Ausstellen verpflichtend
ab 2028E-Rechnung verpflichtendE-Rechnung verpflichtend

Für reine B2C-Shops ändert sich wenig, denn Rechnungen an Endverbraucher sind von den Regeln zur E-Rechnung ausgenommen (BMF). Anders sieht es aus, sobald ein Shop auch Geschäftskunden im Inland beliefert, etwa über ein B2B-Kundenkonto, den Rechnungskauf oder Angebotsanfragen. Ausgenommen bleiben auch dort Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, die nicht als E-Rechnung ausgestellt werden müssen (BMF). Welche Formate es gibt und wie die Erzeugung im Shop technisch abläuft, beschreibt unser Beitrag zur E-Rechnungspflicht für Online-Shops. Die Anbindung von ZUGFeRD und XRechnung an Shop und Warenwirtschaft setzen wir als Schnittstellenprojekt um.

Prüffrage für den Dezember

Maßgeblich für Rechnungen im Jahr 2027 ist der Gesamtumsatz des Jahres 2026 (UStG). Wer nahe an der Grenze liegt, plant die E-Rechnung sinnvollerweise so, dass sie zum 1. Januar 2027 bereitsteht.

12. Januar 2027: Cloud-Anbieter wechseln ohne Wechselentgelt

Der Data Act greift in einen Posten ein, der in vielen Shop-Budgets unter Hosting läuft. Ab dem 12. Januar 2027 dürfen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten für den Vollzug des Anbieterwechsels keine Wechselentgelte mehr erheben (EUR-Lex). In der Übergangszeit vom 11. Januar 2024 bis zum 12. Januar 2027 sind nur ermäßigte Wechselentgelte zulässig (EUR-Lex). Gemeint sind Dienste wie Cloud-Hosting, verwaltete Datenbanken oder Speicherdienste, auf denen ein Shop typischerweise läuft.

Für die Planung 2027 heißt das: Ein Wechsel des Hosting- oder Cloud-Anbieters wird besser kalkulierbar, weil das Wechselentgelt als Kostenposten entfällt. Andere Kosten bleiben, etwa für Migration, Tests und eine Phase mit Parallelbetrieb. Was im Hostingvertrag zu prüfen ist, steht im Beitrag zum Cloud-Anbieterwechsel nach dem Data Act. Wer ohnehin über einen Umzug nachdenkt, kann die Frage mit einem Blick auf unser Shop-Hosting verbinden.

18. Februar 2027: Austauschbare Akkus und Batteriepass

Für den Elektronikhandel zählt vor allem der 18. Februar 2027: Ab diesem Tag gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung (EUR-Lex). Wer Produkte mit eingebauten Gerätebatterien in Verkehr bringt, sorgt dafür, dass der Endnutzer die Batterie während der Lebensdauer des Produkts jederzeit leicht entfernen und austauschen kann (EUR-Lex). Als leicht entfernbar gilt eine Batterie, wenn handelsübliches Werkzeug genügt: ohne Spezialwerkzeug, das nicht kostenlos beiliegt, ohne herstellerspezifisches Werkzeug, ohne Wärme und ohne Lösungsmittel (EUR-Lex).

Zur Pflicht gehören eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen zum Entfernen und Austauschen, die zusätzlich dauerhaft auf einer öffentlichen Website bereitstehen müssen (EUR-Lex). Ausnahmen sind eng gefasst: Bei Geräten, die regelmäßig Spritz- oder Strahlwasser ausgesetzt sind, genügt aus Sicherheitsgründen der Austausch durch unabhängige Fachleute, und ganz entfällt die Pflicht nur, wenn eine dauerhafte Verbindung zur Batterie etwa aus Sicherheitsgründen nötig ist (EUR-Lex). Adressat ist, wer das Produkt in Verkehr bringt, also Hersteller, Importeure und Shops mit Eigenmarken oder Direktimporten. Wer als Händler einkauft, lässt sich die Austauschbarkeit sinnvollerweise vom Lieferanten bestätigen.

Am selben Tag startet der digitale Batteriepass: Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte LV-Batterie, jede Industriebatterie mit mehr als 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte verfügen (EUR-Lex). LV-Batterien sind Akkus für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes und E-Scooter. Für Shops, die solche Akkus oder Fahrzeuge verkaufen, wird der Batteriepass zu einem weiteren Datensatz je Artikel. Später im Jahr folgen die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Batterien: Die Verordnung (EU) 2025/1561 hat ihren Beginn auf den 18. August 2027 verschoben (EUR-Lex). Ausgenommen sind Wirtschaftsakteure mit weniger als 40 Mio. Euro Nettoumsatz im vorletzten Geschäftsjahr, sofern sie keiner größeren Gruppe angehören (EUR-Lex). Den Gesamtrahmen behandelt unser Beitrag zur Batterieverordnung im Online-Shop.

  • Attribut „Akku vom Endnutzer austauschbar“ im Produktdatenmodell anlegen und je Artikel befüllen
  • Verweis auf die öffentliche Anleitung zum Batteriewechsel auf der Produktseite hinterlegen
  • Bei Eigenmarken und Direktimporten die Konstruktion vor dem Stichtag mit dem Lieferanten klären
  • Bestandsware rechtlich einordnen lassen, denn die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an, nicht an den Verkaufstag
  • Für LV-Akkus die Daten des Batteriepasses beim Hersteller anfordern und im PIM-System ablegen

Juni 2027: Textilien, Entgelttransparenz und die EUDR für Kleinbetriebe

Für Mode- und Schuhshops ist der 17. Juni 2027 der Termin, bis zu dem die Mitgliedstaaten die geänderte Abfallrahmenrichtlinie umsetzen müssen (EUR-Lex). Kern ist die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse und Schuhe: Hersteller tragen die Kosten für Sammlung, Sortierung und Verwertung (EUR-Lex). Die Systeme dafür müssen bis zum 17. April 2028 eingerichtet sein (EUR-Lex). Die Beiträge werden nach Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit gestaffelt (Händlerbund). Wann genau die Pflichten für den einzelnen Shop beginnen, legt das deutsche Umsetzungsgesetz fest.

Wichtig ist der weite Herstellerbegriff. Als Hersteller gilt auch, wer Textilien unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet, wer sie erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in Deutschland abgibt und wer aus dem Ausland per Fernabsatz direkt an Endnutzer verkauft (EUR-Lex). Online-Plattformen und Fulfilment-Dienstleister werden in die Prüfung der Herstellerregistrierung einbezogen (EUR-Lex). Wer zusätzlich über Marktplätze verkauft, sollte deshalb mit Nachfragen der Plattformen rechnen und Material- und Warengruppendaten schon jetzt sauber pflegen.

Ein Termin betrifft Shops als Arbeitgeber. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie sieht vor, dass Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten bis zum 7. Juni 2027 und danach jährlich über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle berichten (EUR-Lex), Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschäftigten ebenfalls bis zu diesem Termin und danach alle drei Jahre (EUR-Lex). Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 7. Juni 2026 (EUR-Lex). Deutschland hat sie laut Händlerbund versäumt, bis zur Neuregelung gilt das Entgelttransparenzgesetz von 2017 weiter (Händlerbund). Nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums soll die Novelle Anfang 2027 in Kraft treten, die neuen Berichtspflichten sollen aber erst zum Juni 2028 erstmals fällig werden (Händlerbund). Für die Personalplanung zählt damit der Termin aus dem deutschen Umsetzungsgesetz.

Zum 30. Juni 2027 folgen in der EUDR die Kleinst- und Kleinunternehmen: Für Marktteilnehmer dieser Größe, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die Pflichten erst ab diesem Tag (EUR-Lex). Die Verlängerung gilt nicht für Holzerzeugnisse, die schon unter die frühere EU-Holzhandelsverordnung fielen (EUR-Lex).

Dezember 2027: Cyber Resilience Act und Zwangsarbeitsverbot

Der Cyber Resilience Act gilt ab dem 11. Dezember 2027 in vollem Umfang (EUR-Lex). Ein Teil ist bereits in Kraft: Die Meldepflichten der Hersteller für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle nach Artikel 14 gelten seit dem 11. September 2026 (EUR-Lex). Betroffen sind Produkte mit digitalen Elementen, also vernetzte Geräte und Software. Hersteller legen einen Unterstützungszeitraum fest, in dem sie Schwachstellen behandeln; er beträgt mindestens fünf Jahre, bei kürzerer voraussichtlicher Nutzungsdauer entsprechend weniger (EUR-Lex). Das Enddatum dieses Zeitraums muss zum Zeitpunkt des Kaufs mit mindestens Monat und Jahr leicht zugänglich angegeben werden (EUR-Lex).

Für Shops als Händler regelt Artikel 20 eigene Pflichten. Bevor sie ein solches Produkt bereitstellen, prüfen sie, ob es die CE-Kennzeichnung trägt und ob Hersteller und Einführer die geforderten Angaben gemacht und die nötigen Unterlagen zur Verfügung gestellt haben (EUR-Lex). Erfahren Händler von einer Schwachstelle, informieren sie den Hersteller unverzüglich, bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko auch die Marktüberwachungsbehörden (EUR-Lex). Produkte, die vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden, unterliegen den Anforderungen nur, wenn sie danach wesentlich geändert werden; die Meldepflichten nach Artikel 14 gelten aber auch für sie (EUR-Lex). Mehr dazu im Beitrag zum Cyber Resilience Act für Online-Shops.

  • Vernetzte Geräte und Software im Sortiment als eigene Produktgruppe kennzeichnen
  • Feld für das Ende des Unterstützungszeitraums (Monat und Jahr) im Produktdatenmodell vorsehen und auf der Produktseite ausgeben
  • Bei Lieferanten CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Herstellerangaben abfragen
  • Meldeweg festlegen: Wer im Shop informiert den Hersteller, wenn eine Schwachstelle bekannt wird

Am 14. Dezember 2027 gilt außerdem die Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (EUR-Lex). Wirtschaftsakteure dürfen solche Produkte dann weder in Verkehr bringen noch auf dem Markt bereitstellen noch ausführen (EUR-Lex). Das Verbot gilt unabhängig von der Unternehmensgröße (Händlerbund) und ausdrücklich auch für den Onlinehandel: Ein online angebotenes Produkt gilt als bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzer in der EU richtet (EUR-Lex).

Kein neues Formular, aber ein Prüfrisiko

Zusätzliche Sorgfaltspflichten schafft die Zwangsarbeitsverordnung ausdrücklich nicht (EUR-Lex). Die Behörden gehen risikobasiert vor und können anordnen, betroffene Produkte vom Markt zu nehmen und Inhalte von einer Online-Schnittstelle zu entfernen (EUR-Lex). Für Shops mit Importware aus Branchen mit erhöhtem Risiko, der Händlerbund nennt Textil, Elektronik und Agrarrohstoffe, lohnt es sich, Lieferantenerklärungen in derselben Datenstruktur zu führen, die für die EUDR ohnehin entsteht (Händlerbund).

Termine ohne festes Datum: Produktpass und Vereinfachungen

Nicht jeder Termin steht schon fest. Den digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung führt die EU schrittweise je Produktgruppe über delegierte Rechtsakte ein; einen verbindlichen Fahrplan mit konkreten Produktgruppen und Stichtagen gibt es laut Händlerbund noch nicht (Händlerbund). Was ein Produktpass enthält und wie er sich aus vorhandenen Produktdaten speisen lässt, beschreibt unser Beitrag zum Digital Product Passport.

Offen ist auch, ob die EUDR noch einmal angepasst wird. Die Änderungsverordnung verpflichtet die Kommission, die Verordnung zu vereinfachen und dazu einen Bericht vorzulegen, gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag; als Datum dafür nennt sie den 30. April 2026 (EUR-Lex). Ob daraus weitere Änderungen folgen, sollte vor jeder größeren Investition in EUDR-Prozesse geprüft werden.

Technische Fristen neben den Rechtsfristen

Neben den Rechtsfristen stehen technische Termine an, die in der Budgetplanung genauso zählen. Für PHP 8.2 endet die Versorgung mit Sicherheitskorrekturen am 31. Dezember 2026 (php.net); was das für WordPress und WooCommerce bedeutet, zeigt unser Beitrag zur Umstellung von PHP 8.2. Der erweiterte Support von Microsoft für Dynamics NAV 2017 läuft im Januar 2027 aus (Microsoft); für angebundene Shops gehört die Schnittstelle mit auf den Plan. Und wer noch Shopware 6.5 betreibt, findet die Einordnung im Beitrag Shopware 6.5: Sicherheitsupdates enden.

Den Kalender in die Budgetplanung übersetzen

Ein Fristenkalender ist für die Budgetplanung im vierten Quartal nur der erste Schritt; entscheidend ist, jedem Termin eine Aufgabe, ein System und eine verantwortliche Person zuzuordnen. Die Arbeit landet dabei meist an denselben Stellen im Shop, und dort lassen sich Aufwände bündeln.

Produktdaten

Austauschbarkeit der Batterie, Ende des Unterstützungszeitraums, Textildaten und später der Produktpass sind zusätzliche Felder je Artikel. Sie gehören ins PIM und von dort auf Produktseite und Marktplätze.

Lieferantendaten

Referenznummern für die EUDR, Herkunftsangaben und Lieferantenerklärungen zur Zwangsarbeit lassen sich in einer gemeinsamen Struktur führen. Wer importiert, dokumentiert dort auch die Lieferkette für die Produkthaftung.

Rechnungswesen

Die E-Rechnung betrifft Shop, Warenwirtschaft und Buchhaltung gemeinsam. Über eine DATEV-Schnittstelle lassen sich strukturierte Rechnungsdaten ohne Medienbruch weitergeben.

Verträge und Hosting

Der Wegfall der Wechselentgelte nach dem Data Act ist ein Anlass, Hosting- und Cloud-Verträge auf Laufzeiten, Exit-Regeln und Datenformate zu prüfen.

  1. Oktober bis Dezember 2026: Sortiment gegen EUDR, Batterieverordnung und Cyber Resilience Act abgleichen, die E-Rechnung bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz für den 1. Januar startklar machen und Lieferketten für die Produkthaftung dokumentieren.
  2. Januar bis März 2027: Austauschbarkeit der Akkus und Daten des Batteriepasses vor dem 18. Februar in die Produktdaten übernehmen, Hosting-Verträge mit Blick auf den Data Act prüfen.
  3. April bis Juni 2027: Material- und Warengruppendaten für die Textil-Herstellerverantwortung vorbereiten, Nachweise kleiner Lieferanten für die EUDR nachziehen.
  4. Juli bis Dezember 2027: Unterstützungszeiträume und Konformitätsunterlagen für vernetzte Produkte erfassen und Lieferantenerklärungen zur Zwangsarbeit vervollständigen.

So unterstützen wir bei der Planung

Rechtsberatung leisten wir nicht. Ob und wie ein Termin Ihr Unternehmen trifft, klären Sie mit Ihrer Kanzlei, Ihrem Verband oder Ihrer Steuerberatung. Unser Teil beginnt dort, wo aus einer Pflicht eine Anforderung an Shop, Schnittstellen und Daten wird. In der IT-Beratung für Shops erfassen wir dazu die Anforderungen, bewerten in einem Technologie-Audit die bestehenden Systeme und übersetzen die Termine in eine Roadmap mit Budgetplanung. Umgesetzt wird anschließend im Shop, im PIM und in den Schnittstellen zu Warenwirtschaft und Buchhaltung.

Ein sinnvoller Einstieg ist ein kurzer Abgleich: Welche Produktgruppen führen Sie, beliefern Sie Geschäftskunden im Inland, in welcher Infrastruktur läuft Ihr Shop, und welche Lieferanten sitzen außerhalb der EU? Daraus ergibt sich, welche Zeilen des Kalenders für Sie gelten.

Quellen und Studien

Dieser Beitrag stützt sich auf die Rechtstexte im Amtsblatt der EU, abgerufen über EUR-Lex und das Amt für Veröffentlichungen: Verordnung (EU) 2023/1115 zur Entwaldung in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650, Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/1561, Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Verordnung (EU) 2024/3015 zum Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit, Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Produkthaftung, Richtlinie (EU) 2025/1892 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie und Richtlinie (EU) 2023/970 zur Entgelttransparenz. Zur E-Rechnung: § 27 Absatz 38 UStG auf gesetze-im-internet.de und die Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Als Sekundärquelle diente die Übersicht des Händlerbunds zu den Gesetzesänderungen 2027, für die technischen Termine php.net und die Lifecycle-Seite von Microsoft. Alle Angaben abgerufen am 05.10.2026; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Unabhängig vom Sortiment gilt vor allem das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit ab dem 14. Dezember 2027 (EUR-Lex). Für Shops mit Cloud-Hosting entfallen ab dem 12. Januar 2027 die Wechselentgelte beim Anbieterwechsel (EUR-Lex), und für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden, gilt die neue Produkthaftung (EUR-Lex). Die übrigen Termine hängen von Sortiment, Kundengruppe und Unternehmensgröße ab.

Für Rechnungen an Endverbraucher gelten die Regeln zur E-Rechnung nicht (BMF). Beliefert der Shop aber auch inländische Geschäftskunden, endet die Übergangszeit für diese Rechnungen mit dem 31. Dezember 2026, sofern der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro liegt; darunter gilt sie bis zum Ablauf des Jahres 2027 (BMF). Empfangen können müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen bereits seit dem 1. Januar 2025 (BMF).

Ab diesem Tag gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung: Gerätebatterien in Produkten müssen vom Endnutzer leicht entfernt und ausgetauscht werden können (EUR-Lex). Die Pflicht trifft in erster Linie Hersteller und Importeure, also auch Shops mit Eigenmarken oder Direktimporten. Händler lassen sich die Austauschbarkeit in der Regel vom Lieferanten bestätigen und klären mit ihrer Kanzlei, wie mit Bestandsware umzugehen ist.

Ja, Artikel 20 regelt eigene Pflichten für Händler: Vor dem Bereitstellen prüfen sie unter anderem die CE-Kennzeichnung und die Unterlagen des Herstellers (EUR-Lex). In vollem Umfang gilt die Verordnung ab dem 11. Dezember 2027 (EUR-Lex). Die Hauptpflichten wie Unterstützungszeitraum und Schwachstellenbehandlung liegen beim Hersteller.

Sie stehen so in den geltenden Rechtstexten. Verschiebungen sind trotzdem möglich, wie die EUDR zeigt, deren Geltungsbeginn mit der Verordnung (EU) 2025/2650 um 12 Monate verschoben wurde (EUR-Lex). Bei Richtlinien wie der Textil-Herstellerverantwortung oder der Entgelttransparenz kommt es außerdem auf das deutsche Umsetzungsgesetz an.

Wir übernehmen den technischen Teil: Anforderungsanalyse, Technologie-Audit und eine Roadmap mit Budgetplanung, danach die Umsetzung in Shop, PIM und Schnittstellen. Die rechtliche Bewertung bleibt bei Ihrer Kanzlei oder Ihrem Verband. Für ein erstes Gespräch erreichen Sie uns über das Kontaktformular.