Seit dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland eine Vorgabe, die in der Praxis regelmäßig falsch gelesen wird (Europäische Kommission 2022): Wer Kundenbewertungen im eigenen Shop zugänglich macht, muss darüber informieren, ob und wie er sicherstellt, dass diese Bewertungen von Menschen stammen, die die Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben (Gesetze im Internet). Das ist eine Informationspflicht - keine Prüfpflicht. Der Unterschied klingt akademisch, entscheidet aber darüber, ob unter Ihrer Bewertungsliste zwei ehrliche Sätze genügen oder ob Sie sich mit einer gut gemeinten Formulierung eine Kontrollpflicht einhandeln, an der Sie anschließend gemessen werden. Dieser Beitrag trennt beide Ebenen, ordnet die zwei Per-se-Verbote im Anhang des UWG ein und beschreibt, wo der Hinweis im Shop technisch hingehört.
Informationspflicht statt Prüfpflicht: der Kern von Paragraf 5b Absatz 3
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht hat der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/2161 umgesetzt, die ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden ist (Europäische Kommission 2022). Für Kundenbewertungen entstand daraus § 5b Absatz 3 UWG. Die Norm zählt Angaben zur Echtheitssicherung zu den wesentlichen Informationen (Gesetze im Internet). Fehlen sie, liegt eine Irreführung durch Unterlassen nahe - und zwar unabhängig davon, ob die gezeigten Bewertungen echt sind. Der Vorwurf richtet sich nicht gegen die Bewertungen, sondern gegen das Schweigen über ihre Herkunft.
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
§ 5b Absatz 3 UWG (Gesetze im Internet)
Zwei Wörter tragen die gesamte Norm: ob und wie. Wer Maßnahmen zur Echtheitssicherung ergreift, beschreibt sie. Wer keine ergreift, muss auch das sagen; die Gesetzesbegründung ist an dieser Stelle eindeutig und verlangt eine Information gerade über diesen Umstand (Deutscher Bundestag). Eine Pflicht, überhaupt zu prüfen, entsteht aus der Vorschrift nicht. Sie verlangt Transparenz über den tatsächlichen Zustand, nicht einen bestimmten Zustand. Das ist der Grund, warum ein kleiner Shop ohne Prüfverfahren mit zwei sachlichen Sätzen auskommt - solange diese Sätze zutreffen.
„Wir müssen jetzt alle Bewertungen prüfen" ist die falsche Schlussfolgerung aus der Neuregelung. Richtig ist: Sie müssen offenlegen, ob und wie Sie prüfen. Erst wer behauptet zu prüfen, muss auch tatsächlich prüfen. Der Text unter Ihrer Bewertungsliste beschreibt Ihren Betrieb - er verspricht nichts.
Der Anwendungsbereich ist enger, als viele annehmen. Erfasst sind Unternehmer, die Verbraucherbewertungen selbst zugänglich machen. Wer lediglich über einen Verweis auf Bewertungen zeigt, die Dritte veröffentlicht haben, trifft die Pflicht nach der Gesetzesbegründung nicht (Deutscher Bundestag). Diese Abgrenzung ist im Alltag wichtiger, als sie klingt: Ein eingebettetes Bewertungsmodul, dessen Inhalte auf Ihrer Produktseite erscheinen, macht die Bewertungen zugänglich - bei üblichen E-Commerce-Umsetzungen ist genau das der Regelfall. Ein reiner Textverweis auf ein fremdes Portal in der Regel nicht.
Anhang Nummer 23b und 23c: zwei Verbote ohne Abwägung
Neben der Informationspflicht stehen zwei Tatbestände im Anhang des UWG. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig (Gesetze im Internet). Bei ihnen gibt es keine Interessenabwägung, keine Spürbarkeitsschwelle und keine Rechtfertigung durch Branchenüblichkeit. Wer den Tatbestand erfüllt, handelt unlauter - Punkt. Genau deshalb sind diese beiden Nummern für Shopbetreiber gefährlicher als die Informationspflicht selbst.
- Nummer 23b untersagt die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Ware tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden (Gesetze im Internet).
- Nummer 23c untersagt die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen sowie die falsche Darstellung von Bewertungen und Empfehlungen zu Zwecken der Verkaufsförderung (Gesetze im Internet).
- Beide Tatbestände greifen unabhängig von § 5b Absatz 3 UWG. Eine korrekte Information heilt eine falsche Behauptung nicht, und umgekehrt ersetzt eine ehrliche Behauptung die Information nicht.
- Der Anhang gilt gegenüber Verbrauchern. Im B2B-Handel bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften - was die Anforderung an wahrheitsgemäße Angaben nicht aufhebt, sondern nur anders herleitet.
Nummer 23b erklärt, warum das Werbewort teurer ist als die Sache selbst. Solange Sie schlicht Bewertungen zeigen, gilt die Informationspflicht. Sobald Sie das Etikett „geprüfte Bewertungen" oder „nur von echten Käufern" an Ihre Liste hängen, machen Sie eine Behauptung - und müssen die dahinterstehende Prüfung belegen können. Die Begründung zum Gesetzentwurf formuliert es unmissverständlich: Unlauter ist die Behauptung ohne entsprechende Überprüfung; unterlässt der Unternehmer die Behauptung, entsteht auch keine Pflicht zur Überprüfung (Deutscher Bundestag).
Nummer 23c erfasst ausdrücklich auch die falsche Darstellung. Nach der Gesetzesbegründung liegt sie vor, wenn selektiv nur positive Bewertungen veröffentlicht und negative gelöscht werden (Deutscher Bundestag). Eine Moderation, die sachlich kritische Beiträge entfernt, verwandelt eine echte Bewertungsliste in eine unzulässige Werbeaussage. Zulässig bleibt das Entfernen rechtswidriger oder offensichtlich sachfremder Beiträge nach klaren, dokumentierten Kriterien - und genau diese Kriterien gehören in den Hinweistext.
| Situation im Shop | Welche Regel greift | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Bewertungen erscheinen ohne jede Prüfung | § 5b Absatz 3 UWG | Offenlegen, dass keine Prüfung stattfindet |
| Bewertung ist an eine Bestellung gekoppelt | § 5b Absatz 3 UWG | Verfahren und Kriterien beschreiben |
| Werbung mit dem Wort geprüft oder verifiziert | Anhang Nummer 23b | Prüfmaßnahmen belegen können |
| Negative Bewertungen werden entfernt | Anhang Nummer 23c | Löschkriterien veröffentlichen oder Praxis ändern |
| Bewertungen werden eingekauft oder beauftragt | Anhang Nummer 23c | Praxis beenden |
| Nur ein Verweis auf ein fremdes Portal | Keine Informationspflicht | Verweis als solchen erkennbar halten |
Der Sichtzusammenhang: wo der Hinweis stehen muss
§ 5b Absatz 3 UWG sagt nicht ausdrücklich, an welcher Stelle der Hinweis erscheint. Die Antwort steht in § 5a Absatz 2 UWG: Als Vorenthalten wesentlicher Informationen gilt auch, sie in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise oder nicht rechtzeitig bereitzustellen (Gesetze im Internet). Ein Absatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist damit kein sicherer Ort. Rechtzeitig heißt: bevor die Bewertung die Kaufentscheidung beeinflusst - also dort, wo die Sterne stehen. Dieselbe Logik, die auch irreführende Gestaltungsmuster im Checkout angreifbar macht, trifft einen versteckten Echtheitshinweis.
Wie weit die Praxis davon entfernt war, zeigt eine koordinierte Prüfung von Verbraucherschutzbehörden aus 26 Mitgliedstaaten sowie Island und Norwegen, deren Ergebnisse im Januar 2022 veröffentlicht wurden: 223 wichtige Websites wurden auf irreführende Kundenbewertungen hin überprüft (Europäische Kommission 2022). Bei 144 davon konnten die Behörden nicht bestätigen, dass ausreichende Maßnahmen zur Sicherung der Authentizität bestehen (Europäische Kommission 2022). 104 der 223 Websites informierten überhaupt nicht darüber, wie Bewertungen gesammelt und verarbeitet werden (Europäische Kommission 2022) - und nur 84 machten diese Angaben auf der Bewertungsseite selbst zugänglich, der Rest erwähnte sie im Kleingedruckten (Europäische Kommission 2022).
Direkt am Bewertungsblock
Der Hinweis steht zwischen Überschrift und erster Bewertung oder unmittelbar darunter. Ein Ausklappelement ist vertretbar, wenn der einleitende Satz bereits die Kernaussage trägt und ohne Suchen sichtbar bleibt.
In jeder Ansicht mit Sternen
Kategorieseiten, Suchergebnisse und Produktkacheln zeigen häufig eine Durchschnittsnote. Erscheint sie dort ohne jeden Hinweis, fehlt die wesentliche Information genau an der Stelle, an der die Note wirkt.
Ohne Umweg erreichbar
Ein Verweis auf eine eigene Seite mit dem Verfahren ist vertretbar, wenn er unmittelbar bei den Bewertungen steht und sein Ziel benennt. Ein Sammelverweis auf die Rechtstexte erfüllt das nicht.
Was in den Hinweistext gehört
Der Hinweis beschreibt drei Dinge: wer bewerten darf, was mit den eingehenden Bewertungen geschieht und ob Beiträge entfernt werden. Als Beispiel für angemessene Maßnahmen nennt die Gesetzesbegründung technische Mittel, die die Glaubwürdigkeit der bewertenden Person überprüfen, etwa die Abfrage, ob die Ware tatsächlich erworben oder verwendet wurde (Deutscher Bundestag). Wer das nicht tut, schreibt genau das hin. Ein ehrlicher Satz ist rechtlich stabiler als eine geschönte Beschreibung, und er lässt sich im Streitfall belegen. Wenn Sie unsicher sind, welche Formulierung zu Ihrem Verfahren passt, klärt das eine kurze Beratung zum Vorgehen schneller als eine Textvorlage aus dem Netz.
- Herkunft: Wer darf bewerten - alle Besucher, angemeldete Konten oder ausschließlich Personen mit abgeschlossener Bestellung?
- Verfahren: Wird die Bestellung technisch mit der Bewertung verknüpft, und geschieht das automatisch oder von Hand?
- Umfang: Werden alle eingehenden Bewertungen veröffentlicht, also positive wie negative?
- Aussortierung: Nach welchen Kriterien wird ein Beitrag abgelehnt, und wer entscheidet darüber?
- Anreize: Gibt es Gutscheine, Rabatte oder Verlosungen für Bewertungen, und wie werden solche Beiträge gekennzeichnet?
- Bezug: Auf welchen Zeitraum und auf welche Zahl von Bewertungen bezieht sich die angezeigte Durchschnittsnote?
„Geprüfte Bewertungen", „verifizierte Käufer", „echte Kundenstimmen" und „authentische Rezensionen" sind Behauptungen im Sinne von Anhang Nummer 23b. Sie sind zulässig, sobald ein belegbares Verfahren dahintersteht - und angreifbar, sobald es fehlt. Wer unsicher ist, beschreibt das Verfahren im Fließtext, statt es in ein Siegelwort zu packen. Dieselbe Vorsicht gilt für Vertrauenssignale im Shop insgesamt: Jedes Versprechen erzeugt einen Maßstab.
Umsetzung im Shop: Feldmodell und Ausspielung
Technisch ist die Pflicht kein großes Projekt. Der Gesetzgeber rechnete im Entwurf mit durchschnittlich 60 Minuten je Unternehmen für die Formulierung der Erklärung und ihre technische Einbindung (Deutscher Bundestag) und ging von rund 9.360 betroffenen Unternehmen in Deutschland aus (Deutscher Bundestag). Der eigentliche Aufwand entsteht an anderer Stelle: Der Hinweis muss zum tatsächlichen Verfahren passen und in jeder Ansicht erscheinen, in der eine Note steht. Dafür lohnt es sich, den Status je Bewertung als eigenes Feld zu führen, statt ihn aus dem Kontext zu erschließen.
{
"bewertung_id": "R-2026-018342",
"produkt_sku": "SKU-4471-BL",
"sterne": 4,
"herkunft": "bestellung",
"bestellung_ref": "<Bestellnummer>",
"kaufnachweis": "automatisch",
"anreiz": "keiner",
"sichtbar": true,
"ablehnungsgrund": null,
"hinweis_version": "v3",
"erfasst_am": "2026-08-14"
} Aus diesem Feldmodell lässt sich der Hinweistext ableiten, statt ihn frei zu formulieren: Steht herkunft durchgehend auf bestellung, beschreibt der Text eine Kopplung an den Kauf. Kommen daneben freie Bewertungen vor, muss der Text beide Wege benennen. Ein Prüflauf vor dem Livegang meldet, wenn Feld und Hinweistext auseinanderlaufen - dieselbe Mechanik, die auch bei Pflichtangaben nach der Produktsicherheitsverordnung trägt. Solche Modelle richten wir in Shopware-Projekten auf Basis der Community Edition ein, ohne zusätzliche Fremdkomponenten.
- Produktdetailseite: Hinweis unmittelbar am Bewertungsblock
- Kategorie- und Suchansicht: Kurzform an der Durchschnittsnote
- Strukturierte Daten: Bewertungszahl und Zeitraum stimmen mit der sichtbaren Anzeige überein
- Produktdatenfeeds: keine Note ohne die zugehörige Zahl der Bewertungen
- Newsletter und Anzeigen: Notenwerbung trägt denselben Hinweis wie der Shop
- Archiv: entfernte Bewertungen bleiben mit Grund und Zeitpunkt nachvollziehbar
Werbung mit Noten außerhalb der Produktseite
Sobald eine Durchschnittsnote den Shop verlässt, reist die Informationspflicht mit. Eine Note in einer Anzeige, in einem Suchergebnis-Snippet oder in einer E-Mail ist eine Werbeaussage über die Beurteilung durch Verbraucher. Das europäische Screening zeigte hier die größten Lücken: 118 der geprüften Websites enthielten keine Informationen darüber, wie gefälschte Bewertungen verhindert werden (Europäische Kommission 2022), und bei 176 Websites war nicht erwähnt, ob Anreize für Bewertungen ausgeschlossen sind oder wie solche Beiträge sonst gekennzeichnet werden (Europäische Kommission 2022).
Zur Aussage gehören die Bezugsgrößen. Eine Note ohne die Zahl der zugrunde liegenden Bewertungen und ohne erkennbaren Zeitraum lässt sich nicht überprüfen und ist damit angreifbar. Wer eine Spitzennote aus zwölf Bewertungen neben eine Kategorie mit dreitausend Bewertungen stellt, erzeugt einen Eindruck, den die Datenlage nicht trägt. Dieselbe Sorgfalt, die bei Streichpreisen und Rabattwerbung verlangt wird, gilt bei Notenwerbung: Der Bezugspunkt gehört sichtbar daneben, nicht in eine Fußnote.
Durchsetzung: wer prüft und was folgt
Der häufigste Weg ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände - mit Unterlassungsanspruch, Vertragsstrafeversprechen und Kostenerstattung. Das Bußgeld nach § 19 UWG ist der Ausnahmefall: Es kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden (Gesetze im Internet). Der Rahmen liegt dann bei bis zu fünfzigtausend Euro, bei größeren Umsätzen sind bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes vorgesehen (Gesetze im Internet). Für einen mittelständischen Shop ist die Abmahnung das reale Risiko, nicht die Behörde - ähnlich wie beim Widerrufsbutton, der ebenfalls über Abmahnungen und nicht über Kontrollen durchgesetzt wird.
Wie weit die Verantwortung reicht, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Februar 2020 abgesteckt (Aktenzeichen I ZR 193/18): Den Anbieter eines auf einer großen Online-Handelsplattform angebotenen Produkts trifft für Kundenbewertungen dieses Produkts grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung (Bundesgerichtshof). Tragend war unter anderem, dass Kundenbewertungssysteme auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen (Bundesgerichtshof). Das Urteil erging vor der Neuregelung und betrifft fremde Inhalte auf einer fremden Plattform. Für den eigenen Shop, in dem Sie die Bewertungen selbst zugänglich machen, entlastet es nicht.
Zur Einordnung der Prüfdichte: Die beteiligten Verbraucherschutzbehörden kamen zu dem Schluss, dass mindestens 55 Prozent der überprüften Websites möglicherweise gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen; bei weiteren 18 Prozent bestanden Zweifel (Europäische Kommission 2022). Ein Screening dieser Art ersetzt keine gerichtliche Feststellung. Es zeigt aber, worauf Behörden schauen: auf die Frage, ob und wie die Echtheit gesichert wird - und ob die Antwort dort steht, wo sie gelesen wird.
Warum sich der Aufwand über die Pflicht hinaus rechnet
Bewertungen sind für viele Kaufentscheidungen die zentrale Informationsquelle. Für mehr als jeden zweiten Online-Shopper in Deutschland waren Kundenbewertungen vor dem Kauf die wichtigste Informationsquelle - 55 Prozent nach einer repräsentativen Befragung von 1.103 Internetnutzern aus dem Jahr 2020 (Bitkom 2020). Bei den 16- bis 29-Jährigen lasen zwei Drittel (66 Prozent) Online-Bewertungen, bei den 30- bis 49-Jährigen 60 Prozent und bei den 50- bis 64-Jährigen 51 Prozent (Bitkom 2020). Eine Angabe, die so stark auf die Entscheidung wirkt, verträgt keine Unklarheit über ihre Herkunft.
Wer offen beschreibt, wie Bewertungen in den Shop gelangen, gibt dieser Informationsquelle einen Rahmen. Das ist der eigentliche Gewinn: Der Hinweis nach § 5b Absatz 3 UWG ist zugleich ein Vertrauensbaustein, weil er eine Frage beantwortet, die Kundinnen und Kunden ohnehin stellen. Die inhaltliche Arbeit an Bewertungen - Einholung, Antworten, Umgang mit Kritik - haben wir im Beitrag zum Bewertungsmanagement im Online-Shop beschrieben; hier geht es um den rechtlichen Rahmen darum herum.
Prüfliste für den eigenen Shop
Bestand aufnehmen
Wo im Shop erscheinen Sterne oder Noten? Notieren Sie jede Ansicht, auch Kacheln, Filterlisten, Landingpages und Datenfeeds. Bei einer systematischen Aufnahme hilft unser Shop-Check.
Verfahren beschreiben
Halten Sie in einem Satz fest, wie eine Bewertung in Ihren Shop gelangt. Passt der bestehende Hinweistext zu diesem Satz? Wenn nicht, ist der Text zu ändern - oder das Verfahren.
Wortwahl prüfen
Suchen Sie in Vorlagen, Bannern und Anzeigen nach Wörtern wie geprüft, verifiziert oder authentisch. Jedes davon ist eine Behauptung und braucht ein Verfahren, das sie trägt.
Die Prüfliste passt in denselben Turnus wie andere wiederkehrende Pflichten im Shop: eine belastbare Altersverifikation bei einschlägigen Sortimenten und barrierefreie Dokumente bei Rechnungen und Datenblättern. Gemeinsam ist diesen Themen, dass sie selten an einer einzigen Stelle sitzen, sondern über Vorlagen, Feeds und Ausgabekanäle verstreut sind. Wer sie einmal im Jahr gebündelt durchgeht, findet die Lücken vor dem Abmahner.
Wird die Umsetzung vergeben, gehört die Bewertungsanzeige samt Hinweiszone in das Lastenheft - sonst taucht sie erst bei der Abnahme auf, wenn Umbauten teuer sind. Und wer den Bewertungsblock ohnehin anfasst, nimmt ihn gleich in die automatisierten Oberflächentests auf: Ein Hinweis, der nach einem Update der Vorlagen aus dem sichtbaren Bereich rutscht, fällt sonst erst auf, wenn jemand von außen darauf hinweist.
Dieser Artikel basiert auf Daten von Gesetze im Internet, Deutscher Bundestag, Europäische Kommission und Bitkom. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.
Eine Prüfpflicht besteht nicht. § 5b Absatz 3 UWG verlangt eine Information darüber, ob und wie Sie die Echtheit sicherstellen, nicht die Prüfung selbst (Gesetze im Internet). Wenn Sie keine Maßnahmen ergreifen, informieren Sie über genau diesen Umstand (Deutscher Bundestag). Eine Prüfpflicht entsteht erst, wenn Sie behaupten, zu prüfen.
Im unmittelbaren Sichtzusammenhang mit den Bewertungen. Wesentliche Informationen dürfen nicht in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise und nicht verspätet bereitgestellt werden (Gesetze im Internet); ein Absatz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt dafür in der Regel nicht. Im europäischen Screening machten nur 84 von 223 Websites die Angaben auf der Bewertungsseite selbst zugänglich (Europäische Kommission 2022).
Das selektive Veröffentlichen positiver und Löschen negativer Bewertungen gilt nach der Gesetzesbegründung als falsche Darstellung im Sinne von Anhang Nummer 23c (Deutscher Bundestag). Rechtswidrige oder offensichtlich sachfremde Beiträge dürfen Sie nach klaren, veröffentlichten Kriterien entfernen - diese Kriterien gehören in den Hinweistext, damit die Auswahl nachvollziehbar bleibt.
Dann machen Sie eine Behauptung im Sinne von Anhang Nummer 23b und benötigen angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung (Gesetze im Internet). Ohne ein solches Verfahren ist die Aussage stets unzulässig, weil der Anhang keine Abwägung kennt. Ein sachlich beschreibender Satz ohne Siegelwort ist die risikoärmere Variante.
Nach der Gesetzesbegründung besteht die Pflicht nicht, wenn der Unternehmer lediglich über einen Verweis auf Bewertungen Dritter zeigt (Deutscher Bundestag). Sobald die Inhalte jedoch eingebunden sind und auf Ihrer Seite erscheinen, machen Sie sie zugänglich - dann greift § 5b Absatz 3 UWG mit voller Wirkung.
In der Praxis überwiegt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung. Ein Bußgeld nach § 19 UWG kommt nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in Betracht (Gesetze im Internet); der Rahmen reicht dann bis fünfzigtausend Euro beziehungsweise bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Gesetze im Internet).