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Seit dem 28. Juni 2025 schuldet ein Shop, der unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, nicht nur barrierefreie Technik, sondern auch ein Dokument darüber. Wer danach sucht, findet unter dem Stichwort Erklärung zur Barrierefreiheit fast ausschließlich Muster für Behörden - und genau die passen nicht. Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr heißt das Dokument Informationen zur Barrierefreiheit, es steht in Anlage 3 BFSG, und es verlangt andere Angaben als die Behördenerklärung. Dieser Beitrag nimmt das Dokument und den Rückmeldeweg auseinander: welche vier Elemente hineingehören, wo die Seite stehen muss, welche zwei Wege Verbrauchern offenstehen und an welchen Stellen eine Behördenvorlage Zusagen macht, die niemand verlangt hat. Wie sich das im laufenden Betrieb umsetzen lässt, zeigt unsere Arbeit zur BFSG-Optimierung.

Zwei Dokumente, die leicht verwechselt werden

Die Verwechslung hat einen naheliegenden Grund: Beide Dokumente beschreiben Barrierefreiheit und werden im Alltag Erklärung genannt. Rechtlich sind es zwei Papiere aus zwei verschiedenen Rechtsakten. Die Erklärung zur Barrierefreiheit gehört zu öffentlichen Stellen: Sie beruht auf der Richtlinie (EU) 2016/2102, ihre deutsche Umsetzung steht in § 12b BGG und in der BITV 2.0. Die Informationen zur Barrierefreiheit gehören zu Dienstleistungserbringern nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und stehen in Anlage 3 BFSG. Die Marktüberwachungsstelle der Länder, die für Shops zuständig ist, stellt das auf ihrer Seite für Unternehmen ausdrücklich klar (Marktüberwachungsstelle der Länder).

Die "Information zur Barrierefreiheit" ist nicht gleichzusetzen mit der "Erklärung zur Barrierefreiheit".

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Informationen für Unternehmen

Der Unterschied ist nicht akademisch, denn die Behördenfassung enthält Pflichten, die für einen Shop nicht gelten - und eine Angabe, die im Shop-Dokument nichts zu suchen hat. § 12b Absatz 4 BGG verlangt von öffentlichen Stellen des Bundes, auf Mitteilungen und Anfragen aus der Erklärung spätestens innerhalb eines Monats zu antworten (BGG). § 7 BITV 2.0 verpflichtet Bundesbehörden zusätzlich, die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle in der Erklärung aufzuführen (Schlichtungsstelle BGG). Wer eine solche Vorlage in den Shop kopiert, sagt eine Bearbeitungsfrist zu, die das BFSG für Dienstleistungserbringer nicht kennt, und nennt eine Stelle, die in den Informationen nach Anlage 3 gerade nicht anzugeben ist (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

MerkmalInformationen zur Barrierefreiheit (Shop)Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stelle)
Rechtsgrundlage§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG mit Anlage 3§ 12b BGG mit der BITV 2.0
AdressatDienstleistungserbringer nach dem BFSGöffentliche Stellen
Antwortfristim BFSG nicht geregeltspätestens ein Monat nach § 12b Absatz 4 BGG
Schlichtungsstellenicht anzugebenKontaktdaten nach § 7 BITV 2.0 aufzuführen
Behördenangabezuständige Marktüberwachungsbehördekeine Marktüberwachungsbehörde
Aufsichteine gemeinsame Stelle aller 16 BundesländerÜberwachungsstellen von Bund und Ländern
Was der Name praktisch entscheidet

In den Informationen nach Anlage 3 BFSG ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde anzugeben, die Schlichtungsstelle dagegen nicht (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Umgekehrt führen Bundesbehörden die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle nach § 7 BITV 2.0 in ihrer Erklärung auf (Schlichtungsstelle BGG). Beide Dokumente nennen also eine Stelle, aber nicht dieselbe.

Die vier Pflichtangaben nach Anlage 3 BFSG

§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG formuliert die Pflicht als Bedingung für das Angebot selbst: Eine Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht sind (BFSG). Das Dokument ist damit keine Beigabe zur Barrierefreiheit, sondern Teil der Zulässigkeit des Angebots. Für die Praxis heißt das: Ein Shop, der technisch weit gekommen ist, erfüllt diesen Teil der Pflicht nicht, solange die Seite fehlt.

er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt hat und diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat; für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung maßgebend.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), § 14 Absatz 1 Nummer 2
  1. Wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Anlage 3 Nummer 1 Satz 1 verlangt genau diese Angabe, und zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (BFSG).
  2. Wie die Dienstleistung funktioniert. § 12 Nummer 2 BFSGV verlangt Informationen über die Funktionsweise und, wenn zur Erbringung Produkte verwendet werden, über deren Barrierefreiheitsmerkmale und ihre Interoperabilität mit assistiven Technologien (BFSGV).
  3. Welche verkauften Produkte barrierefrei sind. § 19 Nummer 1 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt (BFSGV).
  4. Welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Das ist der deutsche Zusatz gegenüber Anhang V der Richtlinie; die Schlichtungsstelle gehört ausdrücklich nicht hierher (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Die Verordnung zum BFSG regelt nicht nur, was in den Informationen steht, sondern auch, wie sie bereitgestellt werden. § 12 Nummer 2 BFSGV stellt dafür acht Einzelanforderungen auf, die von der Auffindbarkeit bis zum Textformat reichen (BFSGV). Das ist der Punkt, an dem eine inhaltlich richtige Seite scheitern kann: ein PDF ohne Textebene, ein Bild mit eingebranntem Text, ein Abschnitt, den die Tastatur nicht erreicht.

Vier Elemente, nicht drei

Anhang V Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 nennt drei Elemente, Anlage 3 Nummer 1 BFSG vier (Richtlinie (EU) 2019/882; BFSG). Der Unterschied ist die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Da diese Stelle in Deutschland als gemeinsame Überwachungsstelle aller 16 Bundesländer arbeitet (Marktüberwachungsstelle der Länder), ist die Angabe für jeden Shop dieselbe - und fehlt in übersetzten Mustern trotzdem regelmäßig.

Wo die Seite steht und wie sie gefunden wird

Anlage 3 Nummer 1 Satz 1 nennt den Ort selbst: Der Dienstleistungserbringer gibt die Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an (BFSG). Damit sind zwei Wege offen, und der zweite ist der übliche - eine eigene Seite, die von überall erreichbar ist. Das Gesetz schreibt weder eine Adresse noch einen Seitentitel vor; es schreibt die Wahrnehmbarkeit vor.

Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28) Nummer 1 Satz 1

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt als Alternative zu den AGB einen Link mit der Beschriftung Barrierefreiheit im Kopf oder Fuß der Website, der auf die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit führt (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Das ist eine Empfehlung, keine Rechtspflicht - Anlage 3 nennt nur die AGB oder jede andere deutlich wahrnehmbare Weise. Praktisch ist die Empfehlung trotzdem der ruhigere Weg: Ein Fußzeilenlink liegt auf jeder Seite, überlebt einen Relaunch und lässt sich in der Pflege des Redaktionssystems an einer einzigen Stelle ändern.

Die Seite selbst muss die Anforderungen erfüllen

Der Dienstleistungserbringer muss die Informationen in barrierefreier Form auf deutlich wahrnehmbare und einfach auffindbare Weise zugänglich machen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Diese Formel fasst die acht Anforderungen des § 12 Nummer 2 BFSGV zusammen (BFSGV). Für die Umsetzung heißt das: Die Seite liegt unter einer dauerhaften Adresse, sie ist über die Tastatur erreichbar, ihr Text steht als Text und nicht als Bild, und wenn es sie zusätzlich als Datei gibt, gelten für diese Datei dieselben Anforderungen - wie das bei Rechnungen und Datenblättern aussieht, steht im Beitrag zu barrierefreien Dokumenten.

barrierefreiheit.html
<!-- Fußzeile: derselbe Verweis auf jeder Seite -->
<a href="/barrierefreiheit/">Barrierefreiheit</a>

<!-- /barrierefreiheit/ -->
<h1>Informationen zur Barrierefreiheit</h1>
<p>Stand: TT.MM.JJJJ</p>

<h2>Wie dieser Shop die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt</h2>
<h2>Funktionsweise des Angebots und verwendete Produkte</h2>
<h2>Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte</h2>
<h2>Zuständige Marktüberwachungsbehörde</h2>
<p>Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit
   von Produkten und Dienstleistungen</p>

<h2>Rückmeldung zur Barrierefreiheit</h2>
<p><a href="/kontakt/?anliegen=barrierefreiheit">Rückmeldung senden</a></p>
  • Eigene Adresse: eine dauerhafte Seite statt eines Absatzes, der beim nächsten AGB-Update verrutscht.
  • Verweis von jeder Seite: ein Link mit der Beschriftung Barrierefreiheit im Kopf oder Fuß, wie ihn die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).
  • Sprachfassungen: ein mehrsprachiger Shop braucht die Seite in jeder ausgelieferten Sprache und eine saubere Auszeichnung der Fassungen, wie sie der Beitrag zu hreflang in internationalen Shop-Strukturen beschreibt.
  • Auffindbar lassen: die Seite gehört in die Sitemap und nicht hinter eine Sperre.
  • Textformat: die Angaben als Text, nicht als Bild und nicht als Datei ohne Textebene (BFSGV).
  • Stand pflegen: ein Datum am Seitenende zeigt, wann zuletzt geprüft wurde; das BFSG schreibt es für Shops nicht vor.
Ein Overlay erzeugt diese Seite nicht

Einblendungen, die Barrierefreiheit per Schaltfläche versprechen, ersetzen weder die Angaben nach Anlage 3 BFSG noch ihre Bereitstellung nach § 12 Nummer 2 BFSGV (BFSG; BFSGV). Sie beantworten auch nicht, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt - sie behaupten es nur. Warum solche Werkzeuge das Risiko in der Regel nicht senken, steht im Beitrag zu Overlay-Widgets.

Der Rückmeldeweg: was das Gesetz vorsieht und was nicht

Hier liegt das häufigste Missverständnis dieser Pflicht. Das BFSG schreibt Dienstleistungserbringern keinen Feedback-Mechanismus mit Antwortfrist vor. Die Monatsfrist, die in vielen Mustern steht, stammt aus § 12b Absatz 4 BGG und gilt für öffentliche Stellen des Bundes (BGG). Die Richtlinie (EU) 2016/2102 selbst nennt keinen Monat, sondern verlangt in Artikel 7 Absatz 1 eine Reaktion innerhalb einer vernünftigen Frist. Für einen Shop folgt daraus ein unbequemer Satz: An einer Frist, die im eigenen Dokument zugesagt wird, wird man gemessen - auch ohne gesetzliche Pflicht.

Was es stattdessen gibt, sind zwei Wege, die Verbrauchern offenstehen. Der erste führt zur Marktüberwachungsbehörde: § 32 BFSG gibt Verbrauchern das Recht, einen Antrag zu stellen; nach dessen Eingang ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BFSG). Der Shop erfährt von dem Vorgang also durch die Behörde und nicht durch den Kunden - und die Stellungnahme ist der Moment, in dem gepflegte Unterlagen Arbeit sparen.

Der zweite Weg führt zur Schlichtung. § 34 Absatz 1 BFSG eröffnet Verbrauchern, die geltend machen, dass ein Wirtschaftsakteur gegen das Gesetz oder die Verordnung verstößt und sie die Dienstleistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, den Antrag bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG (BFSG). Dass diese Stelle in den Informationen nach Anlage 3 nicht genannt werden muss (Bundesfachstelle Barrierefreiheit), ändert daran nichts.

Rückmeldung an den Shop

Rechtlich nicht vorgeschrieben, praktisch der kürzeste Weg. Ein benannter Kontakt, ein Formular oder eine gelesene Adresse - dazu eine interne Frist, die im Dokument nicht zugesagt wird.

Antrag nach § 32 BFSG

Der Verbraucher wendet sich an die Marktüberwachungsbehörde; nach Eingang des Antrags ist dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BFSG).

Schlichtung nach § 34 BFSG

Der Antrag geht an die Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG (BFSG). Dort gingen 2025 insgesamt 436 Anträge ein, vier Prozent davon mit BFSG-Bezug (Schlichtungsstelle BGG).

Einen Rückmeldeweg vorzusehen, bleibt trotzdem sinnvoll - und in einem Punkt schreibt die Verordnung sogar etwas vor. Bietet der Shop Unterstützungsdienste an, also Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste oder Schulungsdienste, müssen diese die Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Technologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen (BFSGV). Die Pflicht greift nur, wenn es einen solchen Dienst überhaupt gibt; sie begründet weder eine Pflicht, einen Rückmeldeweg einzurichten, noch eine Antwortfrist. Wer aber eine Telefonnummer als einzigen Kanal angibt, hat für gehörlose Kundinnen und Kunden keinen Kanal angegeben.

Frist intern setzen, nicht öffentlich zusagen

Eine öffentlich zugesagte Bearbeitungszeit zählt im Streitfall gegen den Shop; das BFSG verlangt sie nicht. Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: intern eine Frist festlegen, den Eingang an eine benannte Rolle binden und protokollieren. Wer sich dabei an der Monatsfrist des § 12b Absatz 4 BGG orientiert, übernimmt einen Maßstab, der für öffentliche Stellen des Bundes gilt (BGG) - als Arbeitsziel brauchbar, als Versprechen im Dokument überflüssig.

Was geschieht, wenn sich jemand beschwert

Die Marktüberwachung nach dem BFSG ist ungewöhnlich gebaut: Sie läuft über eine einzige Stelle, die als gemeinsame Überwachungsstelle aller 16 Bundesländer arbeitet (Marktüberwachungsstelle der Länder). Für Betreiber ist das eine Erleichterung: Es gibt genau eine Stelle, die in die Informationen nach Anlage 3 gehört.

Geprüft wird anlassbezogen. Besteht ein Verdacht oder ein hinreichender Grund zur Annahme einer Nichtkonformität, umfasst die Prüfung zwei Aspekte: die formale Nichtkonformität und die Nichtkonformität der Dienstleistung selbst. Bei Dienstleistungen gehört dazu die Prüfung, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit verfügbar und vollständig sind (Marktüberwachungsstelle der Länder). Das erklärt, warum diese Seite im Verfahren eine so große Rolle spielt: Sie ist von außen sichtbar und in wenigen Minuten zu prüfen.

Bei Dienstleistungen gehört zu der Prüfung, ob die notwendigen Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG verfügbar und vollständig sind.

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, Die Marktüberwachungsstelle stellt sich vor

Wie oft der andere Weg genutzt wird, lässt sich beziffern. Bei der Schlichtungsstelle BGG gingen 2025 insgesamt 436 Anträge auf Schlichtung nach § 16 BGG ein (Schlichtungsstelle BGG), nach 330 Anträgen im Jahr 2024 (Schlichtungsstelle BGG). Anträge mit Bezug zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz machten davon vier Prozent aus (Schlichtungsstelle BGG). Die absolute Zahl ist klein, die Richtung eindeutig. Über die Verfahren bei der Marktüberwachungsbehörde sagt sie nichts: Fallzahlen veröffentlicht diese Stelle bislang nicht.

MerkmalAntrag nach § 32 BFSGSchlichtung nach § 34 BFSG
AdressatMarktüberwachungsbehördeSchlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG
AuslöserAntrag eines Verbrauchersgeltend gemachter Verstoß mit eingeschränkter Nutzung
Beteiligung des ShopsGelegenheit zur StellungnahmeTeilnahme am Schlichtungsverfahren
Mögliche FolgeVerwaltungsverfahren, Ordnungswidrigkeit nach § 37 BFSGEinigung zwischen den Beteiligten
Dauervon der Stelle nicht veröffentlicht2025 wurden 84 Prozent der Verfahren in weniger als drei Monaten beendet

Für die Verfahrensdauer gibt es wenigstens eine belastbare Zahl: 84 Prozent der 2025 beendeten Schlichtungsverfahren wurden in weniger als drei Monaten abgeschlossen (Schlichtungsstelle BGG). Das Bußgeld steht am anderen Ende der Kette. § 37 BFSG ahndet Ordnungswidrigkeiten je nach Tatbestand mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro oder bis zu zehntausend Euro (BFSG). Das fehlende Dokument ist damit kein Formfehler neben der Technik, sondern ein Punkt für sich.

Das Dokument ist ein eigener Tatbestand

Wer die Informationen nach Anlage 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen des § 37 BFSG reicht je nach Tatbestand bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro (BFSG). Dazu kommt, dass die Seite mit diesen Angaben nach Anlage 1 BFSG fest zur Stichprobe der Marktüberwachung gehört (BFSG). Von allen Anforderungen des Gesetzes ist sie damit die am leichtesten überprüfbare.

Was die Marktüberwachung sich ansieht

Anlage 1 BFSG beschreibt das Stichprobenverfahren für Dienstleistungen. Darin stehen die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3 als fester Bestandteil (BFSG). Sie werden also nicht zufällig gefunden, sondern gesucht.

Dazu kommen nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente im Umfang von mindestens 10 Prozent der festgelegten Stichprobe (BFSG). Die Pflichtseite wird also in jedem Fall angesehen, und der Rest des Shops ist nicht sicher, nur weil er unauffällig wirkt. Wie automatisiert solche Prüfungen inzwischen ablaufen, beschreibt der Beitrag zu Behördenscans im Shop; wie eine eigene Vorprüfung aufgebaut wird, steht im Beitrag zum BFSG-Audit.

Terminal
$ curl -sS -o /dev/null -w "%{http_code} %{content_type}\n" https://beispiel.invalid/barrierefreiheit/
200 text/html; charset=utf-8
$ curl -sS https://beispiel.invalid/ > /tmp/start.html; grep -c 'href="/barrierefreiheit/"' /tmp/start.html
1
$ grep -iE 'noindex|Disallow: /barrierefreiheit' /tmp/start.html /tmp/robots.txt
(keine Ausgabe: die Seite ist weder ausgeschlossen noch gesperrt)
  • Ist die Seite ohne Anmeldung erreichbar und antwortet sie mit dem Statuscode 200?
  • Führt von der Startseite ein Verweis dorthin, den man ohne Suche findet?
  • Stehen alle vier Elemente der Anlage 3 darauf, einschließlich der zuständigen Marktüberwachungsbehörde (BFSG)?
  • Steht der Text als Text da, also kopierbar und durchsuchbar (BFSGV)?
  • Gibt es die Seite in jeder Sprachfassung, die der Shop ausliefert?
  • Ist sie versehentlich von der Indexierung ausgenommen? Dann findet sie weder die Behörde noch der Kunde.

Ausnahmen und die Norm dahinter

Nicht jeder Shop ist betroffen. § 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nummer 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist (BFSG). Die härtere Bedingung ist die Beschäftigtenzahl: Wer sie überschreitet, fällt unter die Pflicht. Wo die Grenzen im Einzelfall verlaufen, nimmt der Beitrag zu den BFSG-Ausnahmen für Kleinstunternehmen auseinander.

Hinter den technischen Anforderungen steht die europäische Norm EN 301 549. Ihre Fassung V3.2.1 führt in Anhang A, Tabelle A.1 insgesamt 137 Anforderungen für Websites auf, die für eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der EU-Webseitenrichtlinie zu erfüllen sind (BFIT-Bund). Im September 2026 ist die Fassung V4.1.1 erschienen, angenommen am 24. August 2026 (ETSI); ihre Anhänge sind umgebaut, die Zahl 137 lässt sich nicht auf sie übertragen. Entgegenstehende nationale Normen sind bis zum 31. Mai 2028 zurückzuziehen (ETSI). Welche Erfolgskriterien dahinterstehen, ordnet der Beitrag zu den neuen WCAG-2.2-Kriterien ein. Ein festes Sprachniveau schreibt die Verordnung übrigens nur für Bankdienstleistungen vor, dort das Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (BFSGV) - für die Informationsseite eines Shops gilt keine Niveauvorgabe, was verständliche Sprache nicht überflüssig macht.

Wie die Lage im Netz aussieht

Der Abstand zwischen Pflicht und Praxis lässt sich grob abschätzen. In der Auswertung von einer Million Startseiten aus dem Tranco-Ranking wiesen im Februar 2026 95,9 Prozent der Startseiten automatisch erkennbare Verstöße gegen die WCAG 2 auf (WebAIM); im Mittel waren es 56,1 erkannte Fehler je Seite (WebAIM). Startseiten der Kategorie Shopping lagen mit 71,0 Fehlern um 26,6 Prozent über diesem Mittel (WebAIM), Startseiten unter der Endung .de mit 46,3 Fehlern um 17,5 Prozent darunter (WebAIM). Häufigster Einzelbefund war zu geringer Textkontrast auf 83,9 Prozent der Startseiten, nach 79,1 Prozent im Jahr davor (WebAIM). Zur Einordnung gehört die Grundgesamtheit: Geprüft wurde je Angebot nur die Startseite, automatisiert, aus dem Tranco-Ranking hoch platzierter Websites. Ein fehlender Treffer bedeutet außerdem nicht, dass eine Seite barrierefrei ist.

Wie schwer die Dokumentationspflicht selbst fällt, zeigt der Bereich, für den es Zahlen gibt. In der Sonderüberwachung der BFIT-Bund stieg der Anteil der Websites öffentlicher Stellen mit einer Erklärung zur Barrierefreiheit von 36 Prozent im ersten Berichtszeitraum auf 48 Prozent im Jahr 2024 (BFIT-Bund); von den dort vorgefundenen Erklärungen erfüllten 13,5 Prozent alle formalen Anforderungen (BFIT-Bund). Diese Werte stammen aus einer freiwilligen Sonderüberwachung, die über die EU-Mindeststandards hinausgeht, von den Ländern unterschiedlich gehandhabt wird und deren Fallzahl der Kurzbericht nicht ausweist; sie lassen sich weder auf die 7.239 im zweiten Berichtszeitraum regulär geprüften Websites (BFIT-Bund) noch auf Shops übertragen. Als Größenordnung taugen sie trotzdem. Und die Gruppe, um die es geht, ist nicht klein - zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung (Statistisches Bundesamt).

Was jetzt zu tun ist

Die Reihenfolge ist in der Praxis meist dieselbe: erst das Dokument, dann der Rest. Nicht weil die Technik unwichtiger wäre, sondern weil das Dokument in Tagen steht, weil es zur Prüfung der Marktüberwachung gehört (Marktüberwachungsstelle der Länder) und weil das Schreiben dazu zwingt, die eigene Lage zu klären. Wer aufschreiben muss, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, merkt dabei, welche Teile er noch nicht kennt. Die Nachweise, die dabei entstehen, gehören in dieselbe Ablage wie die Unterlagen zur Auftragsverarbeitung und Dienstleisterkontrolle - im Verfahren wird beides aus demselben Ordner gezogen.

  • Bestand aufnehmen: Gibt es die Seite? Steht darauf, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, wie sie funktioniert, welche Produkte betroffen sind und welche Behörde zuständig ist (BFSG)?
  • Ort prüfen: AGB-Abschnitt oder eigene Seite, dazu der Verweis im Kopf oder Fuß (BFSG).
  • Form prüfen: Auffindbarkeit, barrierefreie Form und Textformat nach den acht Anforderungen des § 12 Nummer 2 BFSGV (BFSGV).
  • Rückmeldeweg einrichten: benannte Rolle, interne Frist, Protokoll - ohne öffentliche Fristzusage.
  • Produktangaben klären: Barrierefreiheitsinformationen der Hersteller in den Produktdatenfluss aufnehmen (BFSGV).
  • Termin setzen: anstehende Umbauten einschließen, damit die Seite den Relaunch überlebt - beim TYPO3-Upgrade auf 14 LTS genauso wie bei einem Wechsel des Shopsystems.

In unseren Projekten läuft das in drei Schritten: Wir erheben den Stand der Barrierefreiheit im Shop, schreiben daraus die Informationen nach Anlage 3 in einer Fassung, die den acht Anforderungen des § 12 Nummer 2 BFSGV standhält (BFSGV), und verankern den Rückmeldeweg dort, wo er im Betrieb tatsächlich gelesen wird. Wo der Stand unklar ist, führt ein Shop-Check schneller zu einer belastbaren Aussage als eine Schätzung; wo die Technik nachzieht, gehört das in dieselbe Planung wie die übrige BFSG-Umsetzung. Was dabei entsteht, ist kein Vorgang für die Schublade, sondern eine Seite, die Kunden lesen und eine Behörde prüfen kann.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf den Gesetzes- und Verordnungstext bei gesetze-im-internet.de (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit den Anlagen 1 und 3, Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Behindertengleichstellungsgesetz), auf Anhang V der Richtlinie (EU) 2019/882, auf die Seiten der Marktüberwachungsstelle der Länder, auf die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zu den Informationen zur Barrierefreiheit bei Dienstleistungen (Stand August 2025), auf die Jahresberichte 2024 und 2025 der Schlichtungsstelle BGG, auf die Kurzfassung des zweiten Berichts der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, auf die EN 301 549 V4.1.1 und auf die Pressemitteilung Nr. 246 des Statistischen Bundesamtes vom 13. Juli 2026. Alle Anteile beziehen sich auf die in der jeweiligen Quelle genannte Grundgesamtheit; die Werte der Überwachungsstelle betreffen öffentliche Stellen und nicht Shops. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

In der Regel nicht. Für Dienstleistungen nach dem BFSG heißen die Pflichtangaben Informationen zur Barrierefreiheit und stehen in Anlage 3 BFSG. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist das Dokument öffentlicher Stellen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102, § 12b BGG und BITV 2.0. Die zuständige Marktüberwachungsstelle der Länder hält ausdrücklich fest, dass beides nicht gleichzusetzen ist (Marktüberwachungsstelle der Länder). Der gewohnte Begriff darf als Überschrift stehen, solange die Inhalte die der Anlage 3 sind.

Das BFSG nennt für Dienstleistungserbringer keine Frist. Die verbreitete Monatsfrist steht in § 12b Absatz 4 BGG und gilt für öffentliche Stellen des Bundes (BGG). Die Richtlinie (EU) 2016/2102 nennt keinen Monat, sondern verlangt in Artikel 7 Absatz 1 eine Reaktion innerhalb einer vernünftigen Frist. Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, intern eine Frist festzulegen und sie einzuhalten, sie aber nicht öffentlich zuzusagen: Eine Zusage im eigenen Dokument bindet auch ohne gesetzliche Pflicht.

Nein. Anzugeben ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde, nicht die Schlichtungsstelle (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Der Weg zur Schlichtung besteht trotzdem: § 34 Absatz 1 BFSG eröffnet Verbrauchern den Antrag bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 BGG (BFSG). Wer die Stelle freiwillig nennt, macht nichts falsch, erfüllt damit aber keine Pflichtangabe.

Anlage 3 Nummer 1 Satz 1 BFSG nennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als möglichen Ort, daneben jede andere deutlich wahrnehmbare Weise (BFSG). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt als Alternative einen Link mit der Beschriftung Barrierefreiheit im Kopf oder Fuß der Website (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Typischerweise ist die eigene Seite der pflegeleichtere Weg, weil die acht Anforderungen des § 12 Nummer 2 BFSGV dort einfacher einzuhalten sind (BFSGV).

Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gilt § 3 Absatz 1 BFSG nicht (BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist (BFSG). Beide Bedingungen sind zu prüfen.

Wer die Informationen nach Anlage 3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitstellt, handelt ordnungswidrig; der Rahmen des § 37 BFSG reicht je nach Tatbestand bis 100.000 Euro oder bis 10.000 Euro (BFSG). Hinzu kommt die Sichtbarkeit: Die Seite mit diesen Angaben gehört nach Anlage 1 BFSG fest zur Stichprobe der Marktüberwachung (BFSG), die anlassbezogen prüft (Marktüberwachungsstelle der Länder).